4. Die Ueberweisungslisten, Begleitbriefe und Berichtizungen
müssen von zwei zeichnungsberechtigten Beamten
vollzogen und mit dem Hochdruckstempel des absendenlen
Vermittelungs-Postscheckamts versehen sein. Sobald
lie Aufnahme des Verkehrs sichergestellt ist wie auch
>ei jeder späteren Aenderung in der Zeichnungsberechtizung
leiten sich die vertragschließenden Verwaltungen
nm einer dem Diensthedürfnis entsprechenden Zahl Proben
der Abdrücke der bei jedem den Verkehr vermittelnden
Postscheckamt im Gebrauch befindlichen Stempel, sowie
die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Beamten gerenseitig
zu.
Fernsprechverkehr mit der Schweiz und Italien.
Gemäß Verfügung der Regierungskommission vom 2]
August 1928 wird nach der in Kürze zu erwartenden
nbetriebnahme der unmittelbaren Leitung Saarbrücken—
3Zasel, die über Nancy hergestellt wird, der Ge-‚amtsprechverkehr
zwischen dem Saargebiet einerseits
ınd der Schweiz und Italien andererseits über diese
„eitung abgewickelt werden, Nur in Ausnahme-Äällen,
beı Störung oder Uceberlastung der
lırekten Verbindung, darf der Leitungsveg
für die Schweiz über Deutschland he
ı1utzt werden.
Vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der unmittelbaren
‚eitung. Saarbrücken—Basel sind für ein gewöhnliches
dreiminutengespräch folgende Gebühren zu erheben:
a) im Verkehr mit der Schweiz über Frankreich ode"
Deutschland 2,95 Goldiranken;
h) im Verkehr mit I!talien:
1. Zone 5,— Goldfranken,
2. Zone 9,50 „
3 Zone 950
S 14
Die gegenwärtige Abmachung tritt mit dem 15. Sepember
1928 in Kratft.
Sie hat unbegrenzte Geltungsdauer und kann jederzeit
Aenderungen erfahren, welche im gegenseitigen Einveraehmen
zwischen dem Reichspostminister und dem Mitzlied
der Regierungskommission des Saargebietes für die
Abteilung Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und
Telegraphenwesen für erforderlich erachtet werden.
Diese Abmachung bleibt ganz oder teilweise solange in
Kıalt, bis einer der beiden vertragschließenden Teile
lem anderen drei Monate im voraus die Absicht mitgeteilt
nat, die Abrede aufzuheben.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Verbindung
sowie die in den einzelnen Zonen gelegenen italienischer
Fernsprechnetze werden später verölfentlicht werden
Wirtschaft, Zoll, Außer”
" und Exportförderung.
Frankreich. —
Zolltarifentscheidungen.
Automobilräder-;stoffen
und synthetischen chemisch-pharmazeutischen Erzeugnissen
festgesetzt, die aus Deutschland als Reparationsjeferungen
unter den in Artikel 2 des (iesetzes vom 7. No-‚ember
1919 festgesetzten Bedingungen — d.h. zollfrei
— eingeführt werden können.
Andererseits können die Farbstoffe und anderen syntheischen
chemischen Erzeugnisse, die in dem Zeichnungsrotokoll
des deutsch-französischen Handelsabkommens
‚om 17. August 1927 (ad Artikel 12) aufgeführt sind,
ınd deren Einfuhr, wenn sie die als Reparationsliefe-‘ungen
zugelassenen Mengen überstieg, bisher noch einer
zorher zu erteilenden Einfuhrbewilligung bedurfte, vom
6. August ab zu den allgemeinen Bedingungen des
Zolltarifs ohne Beibringung von Einfuhrbewilligungen einzeführt
werden. Es ergibt sich infolgedessen, daß die
Tarbstoffe und chemischen Erzeugnisse, deren Einfuhr
»isher nur unter den in Artikel 2 des Gesetzes vom
7, November 1919 festgesetzten Bedingungen erfolgen
<onnte, vom 16. August 1928 ab ungehindert in Frankreich
zegen Entrichtung der augenblicklichen Minimalzölle einzeführt
werden können.‘
Folgende Entscheidung der Generalzolldirektion über
die Zollbehandlung von Automobilrädern ist im ..Bulletin
Douanier‘“ Nr. 585 veröffentlicht:
1. Unter Automobilrädern, „anderen‘‘, die im Generaltarif
mit 500 Fr. und im Minimaltarif mit 1253 Fr. je 100 kg
verzollt werden, sind vor allem Automobilräder aus Eisen
oder Formstahl für Automobile jeder Art einschl. Lieferwagen
zu verstehen, die dazu bestimmt sind, Mäntel, Lulftschläuche
oder Pneumatiks und nicht Blöcke oder volle
xzeifen zu erhalten,
2, Die Räder für alle automobilähnlichen Fahrzeuge, die
von den in diesem Abschnitt des Tarifes genannten ausgenommen
sind, d. h. die Räder mit Speichen aus Draht
oder Röhren aus Eisen oder Stahl, die Räder mit Speichen
ınd Felgen aus Holz, aus Eisen oder Stahlblech sind
m Minimaltarit dem Zollsatz von 45 v.H. vom Wert
ınterworfen
Essenz aus Rosecnholz.
Die Generalzolldirektion hat nach dem „Bulletin Douanier‘‘
Nr. 588 vom 7. September 1928 die Entscheidung
zetroffen, daß Essenz aus Rosenholz wie „flüchtige Oele
oder Essenzen. alle andern‘ verzollt wird.
L
„25.
Einfuhr von Farbsioffen und chemischen Erzeugnissen
auf Reparalionskonto.
Wir veröffentlichten bereits in Nr. 33 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘
eine von der Generalzolldirektion im
‚Bulletin Douanier‘‘ vom 3, 7. August 1928 wiedergegebene
Anweisung an die Zolldirektoren über die Behandlung
‚on Farbstoffen und chemischen Erzeugnissen ab 16.
August 1928. Denselben Gegenstand betrifft eine im
„Journal Officiel‘‘ Nr. 192 vom 15. August 1928 veröffentichte
Mitteilung an die Importeure, Da diese Veröffentüichung
klarer ist als die in dem genannten „Bulletin:
Douanier‘“, geben wir sie nachstehend in ihrem Wortlaut
wieder:
„Die Londoner Abkommen haben den 15. August 1928
ıls den letzten Zeitnunkt für die Bestellung von Farb-Baedekers
Braunkohlen-Jahrbuch. 1. Jahrg. 1928.
G. D. Baedeker Verlag, Essen. Preis 8 RM
Von dieser Neuerscheinung kann man erfreulicherweise
nit Fug und Recht sagen, daß sie eine bestehende Lücke
vusfüllt. Denn tatsächlich existierte bisher kein Handbuch
lieser Art, obwohl ein Bedürfnis dafür im Hinblick auf
lie gewaltige Entwicklung des deutschen Braunkohlenjergbaues
und seine Bedeutung für die deutsche Volksvirtschaft
ohne weiteres gegeben ist. Wenn sich nunmehr
ler Verlag G. D. Baedeker in Essen dieser Aufgabe
ınterzogen hat, der als Herausgeber des „Jahrbuchs für
len Oberbergamtsbezirk Dortmund’‘ seit langem eine
ührende Stellung auf diesem Gebiet einnimmt, so war
‚on vornherein die Gewähr gegeben, daß die Sache in
zuten Händen lag. Die mühevolle Arbeit nicht nur anreregt.
sondern an ihrer Durchführung auch maßgeblich