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8 9.
Abrechnung. .
(Zu Artikel 16 des Abkommens.)
|. Das __Reichspostzentralamt (Post) in Berlin C 2.
Postrechnungsamt
Spandauer Straße 13, stellt für jeden Werktag eine Ab-‚echnung
auf, in welcher die Gesamtbeträge der beider-;eitig
empfangenen und abgesandten Ueberweisungslisten
anzegeben sind. Die in dieser Weise aufgestellten tägichen
Abrechnungen werden zweimal wöchentlich in
doppelter Ausfertigung der Oberpostdirektion des Saaryebietes
übersandt. Nachdem letztere die Abrechnung
anerkannt hat, sendet sie eine der beiden Ausfertigungen
an die Absendestelle zurück.
2. Die Beträge werden täglich gegeneinander aufge-‚echnet,
Zu diesem Zwecke wird die geringere Fordeung
in die Währung der größeren Forderung umgewandelt,
und zwar nach einem Umrechnungskurs, welcher
das arithmetische Mittel (Mittehvert) zwischen dem Wert
n Berlin und dem Wert in Paris der umzuwandelnden
Währung darstellt. Dieser Wert wird in Anlehnung an den
Mittelkurs (Mittel zwischen dem amtlich notierten Geldund
Briefkurs) des französischen Franken an der Berliner
Börse bzw. an den Mittelkurs (Mittel zwischen den
amtlich notierten höchsten und niedrigsten Kursen) der
zeichsmark an der Pariser Börse, am Vortage des
Tayes, auf welchen sich die Abrechnung
3ezicht, errechnet.
3. Wenn die geringere Forderung von der deutschen
Reichspost (also in Reichsmark) ausgeht, so gilt als Um-:echnungskurs
dieser Forderung in die französische Wähung
das Mittel (Mittelwert) zwischen dem Pariser
Mittelkurs für 100 RM. und dem aus dem Berliner
Mittelkurs für 100 französische Franken sich ergebenden
Gegenwert von 10) Reichsmark.
4. Wenn die geringere Forderung eine Forderung des
Saargebietes (also in französischen Franken) ist, so findet
ifür die Umrechnung dieser Forderung in Reichsmark das
Mittel (Mittelwert) zwischen dem Berliner Mittelkurs
für 100 französische Franken und dem aus dem Pariser
Mittelkurs für 100 Reichsmark sich ergebenden Gegenwert
von 100 französischen Franken Anwendung.
5 Das „Reichspasizentralamt (Post) teilt der Ober-Postrechnungsamt
1ostdirektion in Saarbrücken an jedem Börsentag den
Mittelkurs für 100 französische Franken mit, den es auf
arund der an der Berliner Börse notierten Geld- und
Briefkurse ermittelt. Die Oberpostdirektion in Saarbrücken
N | ve
:eilt ihrerseits dem-Reichspostzentralamt_(Post)_ den Mittel:
Postrechnungsamt
zurs für 100 Reichsmark mit, den sie auf Grund der
an der Pariser Börse notierten höchsten und niedrigsten
Kurse errechnet. Für solche Tage, an denen an der
Pariser Börse nur ein Reichsmarkkurs notiert wird, gilt
lieser Kurs als Mittelkurs; wird überhaupt kein Kurs
1otiert, so gilt für die Abrechnung die letzte voranzegangene
Kursfestsetzung. Dies ist in der nächstfolgenden
Mitteilung zu vermerken.
6. Der Mittelkurs für 100 Reichsmark bzw. für 100
Tranzösische Franken, der Gegenwert dieses Mittelkurses
sowie der Mittelwert zwischen dem Mittelkurs und Gegenwert
(Abs. 3 und 4) sind, wenn nötig, in 4 Dezimalstellen
(ohne Abrundung der vierten Stelle) auszurechnen
und sind in den täglichen Abrechnungen zu vermerken.
7. Die bei Umwandlung der kleineren Forderung in die
Währung der größeren Forderung sich ergebenden Bruch-’eile
von Centimes oder Reichspifennigen bleiben unberücksichtigt,
wenn sie weniger als 0,5 Centimes oder 0,5
Reichspfennig betragen; andernfalls werden sie auf volle
Dentimes oder Reichspfennig aufgerundet.
8 10.
Begleichung der Schuldbeträge.
(Zu Artikel 17 des Abkommens.)
I, Zwecks Begleichung der Schuldbeträge unterhält jede
Verwaltung bei der anderen vertragschließenden Verwalung
ein Gulhaben in der Währung dieser Verwaltung,
ind zwar auf folgende Weise:
a) Bei Beginn des Verkehrs zahlt die Generalpostkasse
. . Reichspostzentralamts (Post)
n Berlin auf Antrag des — DAL DD AL
Postrechnungsamt
durch die Reichs-Kredit-Gesellschaft A.-G., Abteilung Devisenbeschaffungsstelle,
in Berlin W 8, Behrenstr. 21/22,
änen runden Betrag in französischen Franken an die
‚Banque National de Credit in Saarbrücken‘‘ zur GOutchrift
auf das Konto der Oberpostkasse des Saargebietes.
_etztere überweist ihrerseits auf Antrag der Oberpostlirektion
Saarbrücken durch die Banque Nationale de
Zredit, daselbst, der „Reichsbank in Berlin SW IM“ einen
unden Betrag in Reichsmark zur Gutschrift auf das
teichsbankgirokonto der Generalnostkasse in Berlin W 66.
eipziger Straße 15.
b) Sobald der Betrag der von einer Verwaltung ab-‚esandten
Ueberweisungen nach Abzug der im gleichen
Zeitraum von der anderen Verwaltung eingegan’genen
Jehberweisungen die Höhe ihres Guthabens bei dieser
Verwaltung annähernd erreicht, ist sie verpflichtet, ihr
äuthaben in der vorerwähnten Weise, und zwar durch
cechtzeitige Ueberweisung einer weiteren runden Summe.
rt erneuern.
2. Jeder Verwaltung steht es also frei, ein Guthaben
on beliebiger Höhe bei der anderen Verwaltung zu unteralten,
vorausgesetzt, daß ihre Schuld aus dem (1ägichen
Ausgleich Deckung findet. Dieses Guthaben wird
licht verzinst.
3. Von jeder Einzahlung auf das Konto der Hauptpostsasse
des Saargebietes macht das _„Reichspoetzentralemt
Posirechnungsamt
Post) unter Angabe des überwiesenen Betrages unmittelar
der Oberpostdirektion in Saarbrücken Mitteilung;
etztere überwacht den Eingang der Zahlung und betätigt
dem Reichspostzentralamt (Post) den Empfangstag.
\ls solcher gilt der Tag, an dem der Betrag dem Konto
rutgeschrieben worden ist. In der umgekehrten Richtung
vird in gleicher Weise verfahren.
4. Die aus der täglichen Abrechnung sich ergebenden
zestschuldbeträge, die an dem auf die Ausstellung der
Jeberweisungslisten folgenden 6. Tage von der schuldenlen
Verwaltung noch nicht beglichen worden sind, sind
ron diesem Tage an mit 5 v.H. Jährlich zu verzinsen.
Zei der Zinsberechnung werden nur volle Tausende Reichsnark
oder französische Franken berücksichtigt; für überichießende
Beträge werden keine Zinsen berechnet
8 11.
(Zu Artikel 18 des Abkommens.)
Am Schlusse jedes Vierteljahres wird durch das
Seichspostzentralamt_ (Post) lediglich eine Nachweisung
Postrechnungsamt
ler auf das neue Vierteljahr zu übertragenden beiderjeitigen
Restforderungs- oder Restschuldbeträge aufgestellt,
lie der Oberpostdirektion in Saarbrücken zur Änerkenntnis
zuzuleiten ist. Eine Einzelaufstellung wird nur dann
ausgefertigt, wenn der Uebertrag von der Obernostdirekdon
nicht anerkannt wird.
8 12.
Verzeichnis der Postischeckkunden.
(Zu Artikel 19 des Abkommens.)
Die Bestellungen von verkäuflichen Verzeichnissen der
Dostscheckkunden sind:
a) sofern es sich um Postscheckkundenverzeichnisse
der Postscheckämter im Reichspostgebiet handelt,
an die im 8 7 vorbezeichneten Vermittelungs-Postscheckämter,
sofern es sich um Postscheckkundenverzeichnisse
des Postscheckamtes Saarbrücken handelt, an dieses
Postscheckamt
inter Uebersendung des im Inland der Verwaltung, welche
in Verzeichnisse herausgibt, geltenden Bezugspreises zu
„ichten
8 13.
Vaollzugsordnung.
ı. Als Gutschrittszettel (Art. 1 der VO.) für Ueberveisungen
im gegenseitigen Verkehr zwischen dem Reichszebiet
wird der an dem gewöhnlichen Ueberweisungsformllatt
des inneren Verkehrs des Aufgabelandes sich be:
indliche Abschnitt verwendet,
2. Die Begleitbriefe, Listen und Gutschriftzetitel (Aräikel
4 der VO.) werden gemeinsam als gewöhnliche
Sendungen befördert.
3. Als Vordruck zu den Ueberweisungslisten (Art, 2
jer VO), Begleitbriefen (Art. 3 der VO.), Berichtigungen
Art. 5 und 7 der VO.) und Tagesabrechnungen werden
7ormblätter benutzt, deren Muster die Verwaltungen gerenseitig
bekanntgeben