Einfuhr aus dem
nn Austuhr nach dem
Saargebiet
Warenbenennung
19928
19927
19928
1927
Mengen in dz | Werte
=— 100 kg |! in 1000 RM!
Mengen indz |
= 100 ka
Werte
in 1000 RM
Mengen in dz | Werte
— 100 ka In 1000 RM
Mengen indz! Werte
— 100ka lin 1000 RM
Waren aus Eisen:
Röhren und Walzen WO
Stab- und Formeisen . * & ®
Blech und Draht . . . „0
Eisenbahnoberbaumaterial 8 # m
Kessel; Teile und Zubehör von
Maschinen 5% w & ;
Messerschmiedewaren » © 8
Werkzeuge und landwirtschaitliche
Geräte 5 8 E 8 8 % % w MW
Sonstige Eisenwaren WO
Waren aus Kupfer. ... . .
Vergoldete und versilberte Waren .
Sonstige Waren aus unedlen Metallen
Textilmaschinen A
Dampflokomotiven, Tender 4
Werkzeugmaschinen 8 MO 8
Landwirtschaftliche Maschinen . . .
Sonstige Maschinen (außer elektr.)
Elektrische Maschinen (einschl. Teile)
Elektrotechnische Erzeugnisse “OS
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrräder . . .
Fahrräder, Fahrradteile s
Wasserfahrzeuge 5 4 % & 8 @ a
Musikinstrumente, Phonographen und
dergleichen .* ws .
Uhren KR
Sonstige Erzeugnisse der Feinmechanik®)
AD .
Kinderspielzeug .. 0.0.0. 10. 41
Sonstige fertige Waren 5 # # %
V. Gold und Silber, nicht bearbeitet,
Gold- und Silbermünzen ; £ @ Mn]
Gesamt- Ein- und Ausiuhr (Speziaihandel) !12 529 135 | 108 539 lı2 138 004 | 109 519 | 5335105| 49 288] 4 705 186 |
1) Menge in Stück. 2) Apparate, Instrumente, Schreibmaschinen und dergleichen.
880
85
10
73
781
42
146
1 308
591
30
143
9251
453
71
1272
4690
1 209
11
17
1
21
8327
117
” O4)
36 116
kb
Tr
Erstattung von Zöllen auf Grund des
Saarzollabkommens.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat einem
liesbezüglichen . Antrag der Handelskammer ontsprechend
mit Erlaß IFa 10326 vom 4. September
1928 die Präsidenten der Landesfinanzämler ermächigt,
Anträge auf Erstattung bar gezahlter Zölle für
Waren, die im Saarzollabkommen vom 23. Februar
1928 neu kontingenliert wurden, nach der Verfügung
{la 3391 vom 8. März 1927 zu behandeln. Das bedeutet,
daß die in der Zeit nach dem 10. Januar 1925
bis zum Inkrafttreten des Saarzollabkommens vom
23. Februar 1928 bar bezahlten Zölte für Waren,
für die in dem genannten Abkommen Kontingente
neu vorgesehen sind, auf Antrag zurückerstaltel werden
können, sofern nachgewiesen wird, daß
die Zölle von den saarländischen Firmen
geiragen worden sind, bzw. nicht auf den
deulschen Abnehmer abgewälzt werden
*+oönntlen.
E
R
lie Entscheidung des Herrn Reichsministers der Finan
zen nach aus
Vereidigung eines Aultomobilsachversiändigen bei der
Handelskammer.
Gemäß 8 42 des Gesetzes über die Handelskammern
'om 24. Februar 1870 und 19. August 1807 sowie des
3 36 der Gewerbeordnung ist
Herr Ingenieur Ferdinand Follmann, Scheidt (Saar)
öMfentlich als Automobilsachverständiger angestellt und
‚ereidigt worden. Die Vereidigung ist laut Urkunde vom
7, September 1928 durch den 1. stellvertretenden Vor
ützenden der Handelskammer erfolgt.
Saarbrücken, den 7. September 1928.
Handelskammer zu Saarbrücken.
Der 1. stellv, Vorsitzende: Der Syndikus:
gez. H. Lampert. 1. V.: gez. Dr. Zirkler.
Ursprungsnachweis bei der Einfuhr
in das französische Zollgebiet.
in „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ Nr, 34, Seite 621, ver-Mfentlichten
wir die Reihe derjenigen Erzeugnisse, Iür
lie ein Ursprungszeugnis bei ihrer Einfuhr in das fran-‚ösische
Zollgebiet noch erforderlich ist. Nach einer neuen
°ntischeidung .der Generalzolldirektion im „Bulletin
Jouanier‘‘ Nr. 588 vom 7. September 1928 gilt die Beiringung
eines Ursprungszeugnisses für „Teppiche aller
\rt. geknüpft oder aufgebäumt‘‘ nur für Wolltenpiche
Anträge auf Rückerstattung derartiger Zölle sind bei
Jenjenigen Zollstellen einzureichen, bei denen die Zölle
bezahlt wurden, Wegen des hierbei vorzulegenden
Nachweises der Nichtabwälzbarkeit der Zollbelastung
auf die deutschen Abnehmer empfchlen wir, sich mit
Jjer Handelskammer rechtzeilig in Verbindung zu selzen.
Hinsichtlich der Ende März 1928 ohnc Konlingen{tscheine
zur Auflieferung gelangten, aber erst im April
1928 bei den Zollstellen behandelten Sendungen steht