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Ausnahmebestimmungen erlassen werden. Als Voraus-;etzung
für die im Zollgesetz vom 2. März 1028 voryesehene
Vorzugsbehandlung des Papiers. mit Ausnahme
jes eben genannten, gelten:
a) Gleichzeitig mit der Niederlegung der Zolldeklaration
erfolgende Vorlegung einer Bescheinigung der Kontrollkommission
über die Bestimmung des Papiers;
Ausfüllung einer acquit-ä-caution durch den Dekla-‚anten,
die die Verpflichtung enthält, dem Eintuhrzollamt
innerhalb einer Frist von 4 Monaten eine
oder mehrere Verwendungsbescheinigungen der Kontrollkommission
vorzulegen; erfolgt diese Vorlegung
ıicht, so ist der Unterschied zwischen dem vollen
ınd dem ermäßigten Zollsatz zuzüglich der Verzugszinsen
zu entrichten,
Wenn die Bescheinigung der Kontrollkommission über
die Bestimmung des Papiers nicht gleichzeitig mit der
Zolideklaration vorgelegt werden kann, können die Importeure
doch von dem Papier Besitz ergreifen, wenn sie
den vollen Zoll hinterlegen. Es wird ihnen
Jann eine sechs Monate gültige Empfangsbescheinigung,
zuf der auch die hinterlegten Beträge angegeben sind,
ausgehändigt. Vor Ablauf dieser Frist schicken die Dekla-‚anten
diese Bescheinigung an das Ausgabezollamt mit
len ihnen von der Kontrollkommission ausgestellten Verwendungsbescheinigungen.
Der zuviel entrichtete
Zoll wird dann auf Grund dieser Bescheinigungen zu-:ückerstattet.
Wenn die Empfangsbescheinigungen
lem Zollamt nicht rechtzeitig übermittelt werden, werlen
die Zölle einbehalten.
Zum Druck von Zeitungen bestimmtes Pa-»ier
kann zu den in dem Zollgesetz vom 2. März 1928
vorgeschenen Vergünstigungen unter folgenden Bedingunzen
eingeführt werden:
a) Das Papier muß Wasserlinien in einem Abstand von
5 cm aufweisen;
2) die Sendung muß für eine Zeitung bestimmt sein,
Der Deklarant unterschreibt eine acquit-ä-caution mit
der Verpflichtung, dem Ausgabezollamt innerhalb eines
Monats eine Entlastungsbescheinigung der Zollbehörde
les Bestimmungsortes oder, in Ermangelung einer solchen,
»ne Bescheinigung der Verwaltung der indirekten Steuern
vorzulegen, aus der ersichtlich ist, daß das Papier in die
Druckerei der betreffenden Zeitung gelangt ist.
c) Diejenigen Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen,
die Ausnahmebestimmungen genießen, müssen
außer den eben angegebenen Papieren eine Verwendungs«
bescheinigung einer paritätisch aus Pressevertretern und
Vertretern des Papierfabrikantenverbandes 7zusammengesetzten
Kommission vorlegen. Werden die Nachweispapicre
nicht beigebracht, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem vollen und dem ermäßigten Zollsatz zuzüglich de‘
Verzugszinsen zu entrichten.
In Fällen, wo im Augenblick der Einfuhr von Papier,
das Zollvergünstigungen genießt, seine Verwendung noch
nicht bestimmt ist, können diese Vorteile unter der Belingung
doch gewährt werden, daß für Zeitungen und die
inter Ausnahntebestimmungen fallenden periodischen Ver-Öffentlichungen
Verwendungsbescheinigungen der paritäischen
Kommission, und für andere periodische Veröffentichungen
und die Ausgabe von Büchern dieselbe Art von
Bescheinigungen von der Kontrollkommission vorgelegt
werden.
Eine Weitergabe an französische Papierfabrikanten zu
len ermäßigten Zollsätzen durch Vermittlung des comptoir
d’achat du syndicat des fabricants de papier et de
varton de France ist von Papierabfällen, sog. Beefsteaks
und Rollen, die zum Einstampfen benutzt werden, gestattet
Der Nachweis über diese Verwendung muß jedoch erbrach!
werden. Alle drei Monate wird von der paritätischen Kommission
für die Abfälle ein Wiederverkaufspreis von
% Prozent der Papierpreise am Weltmarkt festgesetzt
Außerdem verpflichtet sich das genannte Einkaufsbüro,
:liese Abfälle innerhalb von drei Monaten, von dem Gesuch
der Zeitungsdirektoren an gerechnet, wieder zurückzunehmen,
Erfolgt die Rücknahme nicht innerhalb der verein.
barten Frist, so kann der Zeitungsdirektor die Abfälle
auf Kosten des Büros verladen und versenden, wenn
es sich mindestens um 10 t handelt. Jede Weitergabe,
zu der keine Erlaubnis erteilt worden ist, wird durch
Zahlung des vollen Zolles zuzüglich der Verzugszinsen
ınd anderer Bußen bestraft. Die Einschränkung giit jedoch
ıur für Beefsteaks und Rollen, die Weitergabe anderer
Abfälle an den Handel ist frei.
Das Einkaufsbüro zahlt an die Vereinigung franzö6-ischer
Zeitungen (federation des journeaux francais) zur
Deckung der Kontrollkosten durch Anbringen der Wasser-‚eichen
1 Fr. für je 100 kg für zum Druck von
Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen bestimmes
Papier, welcher Betrag auf die Zuschüsse aus
lem gemeinsamen Fonds, von dem wir in Nr. 35 der
‚Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ berichteten, angerechnet wird.
Mit der Ueberwachung vorstehender neuen Bestimmunzen
ist die Verwaltung der indirekten Steuern ‘betraut.
Wenn das Gesamtgewicht auf den Verwendungsdeklaraionen
höher ist als das auf der acquit-ä-caution oder
len Versandpapieren angegebene, so stellt die Zollbehörde
auf Antrag eine Bescheinigung über den unausgenutzten
Jeberschuß aus, der dann später zur Deckung einer
ıcquit-ä-caution oder einer Empfangsbescheinigung vervendet
werden kann.
Bis auf weiteres wird Papier, anderes als mit der Machine
hergestelltes Phantasiepapier, anderweitig nicht ge-1annt,
im Gewicht von mehr als 30 g im Quadratmeter,
las zum Druck von Zeitungen und periodischen Veröffentichungen
bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1929 zur
3inzeldeklaration vorgeführt wird, zum Satz von 15 Fr,
m General- und 10 Fr. im Minimaltarif zugelassen, unter
ler Bedingung, daß diese Lieferungen auf Grund von
Verträgen von vor dem 1. März 1927 ausgeführt werden.
Im dieses Sonderverfahren zu genießen, müssen die Imyorteure
beim Eingangszollamt außer den üblichen Pa-»eren
eine Zollbefreiungsbescheinigung der Vereinigung
'ranzösischer Zeitungen oder gegebenenfalls der Sachjeferungsabteilung
des Finanzministeriums vorlegen.
Erweiterung der Liste der zum Handel mit Teilen
(ür landwirischaftlliche Maschinen zugelassenen französischen
Firmen,
Im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 593 sind verschiedene Ein-'uührhändler
landwirtschaftlicher Maschinenteile genannt,
lie. unter den im Dekret vom Januar 1928 angegebenen
3Zedingungen Teile von landwirtschaftlichen Maschinen
ınter Zollvergünstigung einführen können. Es handelt
sich um folgende Firmen:
1. Kuhl freres, Ateliers de construction, maschines
agricoles, Zabern (Elsaß);
2. Anciens Etablissements M. Primat, Primat, Lyonnet,
Lyonnet et Fraisse, 125 bis, rue du Chemin-Vert
Paris 2.
Verzollung von Erbsen-, Bohnen- und Karottenkonserven
nach dem Nellogewicht.
Das „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 585 vom 28. August 1928
;nthält eine Entscheidung darüber, daß Erbsen-, Bohnenund
Karottenkonserven den Zoll nach dem Gewicht der
zefüllten Dosen entrichten, wobei das Gewicht der Dose
abgezogen wird, so daß die Verzollung vom Gemüse und
ter Flüssigkeit erfolgt.
Das Hochbauamt für Militär- und Wohnungsbauten,
yaarbrücken, hat folgende Ausschreibungen erlassen:
Die Ausführung der Anstreicherarbeiten an den Geyäuden
des Bahnschutzes in Saarbrücken sollen öffentlich
‚ergeben werden,
Verdingungsunterlagen können zum Preise von 10 Fr.
n bar (nicht in Briefmarken) vom Hochbauamt für Militärınd
Wohnungsbauten, Saarbrücken, Hellwigstraße 42,
Zimmer 20 (solange Vorrat reicht), bezogen werden,
wvoselbst auch alle weiteren Auskünfte erteilt werden.
Eröffnungstermin: Freitag, den 21. September 1928
'ormittags 10 Uhr.