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Ausführungsanweisung
zur Verordnung betr. Berufsschulen.
(Siehe Fußnote!)
Zu 8 1 Ziffer 1.
Die Berufsschule ist die Schulart, die in anderen
3esetzen „Fortbildungsschule‘“ genannt ist.
Unter beruflicher Ausbildung ist auch die Ausbildung
 für den Hausfrauenberuf und die Tätigkeit als
ungelernter Arbeiter zu verstehen.
Zu 8 1 Ziffer 2.
Die anerkannten Religionsgemeinschaften erhalten das
Recht, den lebenskundlichen Unterricht auf kontessioneller
Grundlage in den Berufsschulen zu erteilen. Die Kosten
dieses Unterrichtes tragen die Religionsgesellschaften.
Die Erklärung der Religionsgesellschaft, daß sie von
liesem Rechte Gebrauch macht, ist der Abteilung für
Kultus- und Schulwesen schriftlich einzureichen. Die Personen,
 welche den lebenskundlichen Unterricht erteilen,
äind dem Schulleiter anzumelden, welcher der Schulaufsichtsbehörde
 hierüber Bericht erstattet.
Der lebenskundliche Unterricht tritt zu den übrigen
Unterrichtsgegenständen als obligatorisches ordentliches
Tach und ist obligatorisch für sämtliche Berufsschüler, die
ıcht rechtzeitig abyemeldet worden sind. Die Abmeldunzen
 sind am Anfang jedes Halbjahres vom Vater des
Schülers oder in dessen Abwesenheit von seiner Mutier
der seinem Vormund schriftlich oder mündlich zu Protozoll
 der Leitung der Berufsschule zu erstatten. Schriftiche
 Anzeigen müssen vom Vater resp. Mutter oder Vormund
 und vom Schüler unterzeichnet werden.
Eine Beeinflussung seitens der Schule für oder gegen
die Teilnahme an diesem Unterrichte darf nicht stattiinden.
Zum Zwecke der Erteilung des lebenskundlichen Unterrichtes
 auf konfessioneller Grundlage können Schüler der-;elben
 Konfession aus mehreren Klassen vereinigt werden.
Für die Klassen, bei denen nicht alle Schüler am lebens-<undlichen
 Unterrichte teilnehmen, ist der letztere an
len Anfang oder ans Ende des sonstigen (Vor- und
Nachmittags-) Unterrichtes zu legen.
Zu 8 2 Ziffer 1.
Die. Berufsschulpflicht gilt für alle Jugendlichen unter
18 Jahren, ganz gleich, auf welcher Schulart sie ihrer
allgemeinen Schulpflicht genügten.
jugendliche, die im Saargebiet wohnen, aber außerhalb
des Saargebietes dauernd beschäftigt sind, haben die
zuständige Berufsschule ihres Beschättigungsortes zu besuchen
 und die Bescheinigung über diesen Besuch der
zuständigen Berufsschule ihrer Wohngemeinde zu übermitteln,
 Nichtsaarländer, die im Saargebiet in einem Lehrverhältnis
 stehen, haben die zuständige Berufsschule ihres
Beschätftigungsortes zu besuchen (siehe 8 4 Abs. 2). Ein
Schüler der „Allgemeinen Berufsschule‘, der in einen
zelernten Beruf übertritt, muß die für diesen Beruf zuständige
 Berufsschule noch während der ganzen Lehrzeit,
bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahre, besuchen.
Geht die -Lehrzeit über das 18. Lebensjahr hinaus, so
kann der Lehrling mit Zustimmung seines Lehrherrn
ınd des Schulausschusses die Berufsschule freiwillig bis
zur Beendigung der Lehre weiter besuchen.
Hat ein Schüler durch Krankheit oder schuldbare Versäumnisse
 die Schule in erheblichem Maße versäumt, so
entscheidet die Lehrerkonferenz, ob zur Einholung der
Versäumnisse eine Verlängerung der Schulzeit stattzufinden
hat.
Für durch Urlaub oder schuldhafte Handlung versäumte
Stunden kann Ersatzunterricht durch den Schulleiter angeordnet
 werden. Die Schüler sind verpflichtet, diesen
Zrsatzunterricht pünktlich zu besuchen, und der Arbeitzeber
 muß die erforderliche Zeit dazu gewähren.
Der Unterricht in den landwirtschaftlichen Be-:ufsschulen
 fällt in die Zeit vom 1. Oktober bis
31. März. Zu kürzeren Kursen oder Vorträgen und Uebunzen
 können diese Berufsschulpflichtigen auch im Sommerhalbjahr
 herangezogen werden. Doch ist weitgehendste
zücksicht auf die Arbeitshäufungen beim Landwirt im
Sommerhalbiahr zu nehmen.

Wo in der Verordnung und in den Ausführungsbestimmungen
 von Lehrern die Rede ist, sind auch
Lehrerinnen, bei Schülern auch Schülerinnen darunter
zu verstehen.

Bei gewerblichen und kaufmännischen Berüfsschulklas-‚en
 für Mädchen muß ein Teil der Unterrichtsstunden für
1auswirtschaftlichen Unterricht verwandt werden. Die
Jnterstufe erhält in der Regel 2, die Mittelstufe 3 und
lie Oberstufe 4 hauswirtschaftliche Unterrichtsstunden.
Für die Einschulung ist bei Lehrlingen der Wohnsitzrt
 des Lehrherrn, bei der hauswirtschaftlichen und allzemeinen
 Berufsschule der Wohnsitzort des Schülers maßzebend.
 Falls es zweckmäßig erscheint, kann auch im
etzteren Falle eine Einschulung am _Beschäftigungsort
>rfolgen. Hierüber verständigen sich‘ die betreffenden
Schulen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
Schulaufsichtshehörde.
Zu 8 3 Ziffer 1a.
Als Ersatz für den Besuch der Kaufmännischen Berufsichule
 gilt die zweijährige höhere Handelsschule. Die
nindestens 1L,jährige Handelsschule kann mit wenigstens
2% Wochenstunden als Ersatz anerkannt werden. Kaufnännische
 Privatschulen sind kein Ersatz für die Berufsschulen.
 Einjährige Hauswirtschaftliche Berufsschulen mit
wenigstens 26 Wochenstunden können auf Antrag auch als
Ersatz für die dreijährige Ptflichtberufsschule anerkannt
verden

Zu 8 3 Ziffer 1b.
Als Ersatz für die Berufsschule gelten ferner die techıschen
 Seminare und die der künstlerischen Ausbildung
lienenden Schulen, sofern durch den Besuch dieser Schulen
lie Zeit und die Arbeitskraft des Schülers voll in An-;pruch
 genommen wird,
Von dem Besuch der Berufsschulen sind auch die Schul-»flichtigen
 befreit, die durch Privatunterricht sich zum
Zesuch einer allgemein bildenden Lehranstalt vorbereiten,
Zu 8 4 Ziffer 1.
Das Abschlußzeugnis einer anerkannten Ersatzschule
jefreit ohne weiteres vom Besuch der Pilichtberufsschule.
Das einfache Abgangszeugnis befreit überhaupt nicht
Zu 8 5 Ziffer 2.
Zur Ausschließung eines Jugendlichen vom Schulbesuch
st nur auf Antrag des Lehrerkollegiums und nur dann
zu schreiten, wenn andere Maßnahmen nicht zu Gebote
#tehen, um eine sittliche Gefährdung der Mitschüler zu
7erhüten. Gegen die ausgesprochene Ausschließung ist
3eschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde zulässig.
Jeder Schüler muß beim Eintritt in eine Berufsschule
las Abgangszeugnis oder die Ueberweisung von der hisher
Jesuchten Schule vorlegen.
Zu 8 7 Ziffer 2.
Die notwendigen Meldungen und Urlaubsgesuche sind
an der Regel schriftlich und von den verantwortlichen
Personen zu erstatten.
Zu 8 7 Ziffer 3.
Dauert die Krankheit länger als eine Woche, so ist die
Meldung zu Beginn einer jeden weiteren Woche zu
viederholen,
Die Schule ist berechtigt, in zweifelhaften Fällen eine
<ontrolle durch die Polizeibehörde vornehmen zu lassen
ınd ein ärztliches Attest zu verlangen.
Zu 8 10 Ziffer 1.
Die Gewerbeschulen sind für die gewerblichen
„ehrlinge in Handwerk und Industrie. Für letztere nur
soweit, als die Lehrlinge nicht eine anerkannte Werkschule
der Industrie besuchen.
Die Handelsschulen umfassen alle kaufmännischen
zehrlinge der kaufmännischen, gewerblichen und. industrielen
 Betriebe, die Verwaltungslehrlinge aller Verwaltungen,
le Lehrlinge bei Rechtsanwälten, Rechtskonsulenten, Noaren,
 die Lehrlinge aus dem Versicherungswesen und
;onstigen freien Berufen.
Die Hauswirtschaftlichen Berufsschulen
ımfassen alle Mädchen, die nicht eine gewerbliche oder
xaufmännische Berufsschule bzw. eine Schule im Sinne
les 8 3 besuchen.
Die Landwirtschaftlichem Berufsschulen
verden von allen in der Landwirtschaft beschäftigten
nännlichen Jugendlichen besucht.
Alle übrigen männlichen Berufsschulpflichtigen gehören
n die Allgemeine Berufsschule, .
Zur Gründung einer hauswirtschaftlichen Berufsschule
n einem Orte ist in der Regel dann zu schreiten, wenn
nindestens drei Klassen mit nicht weniger als durchchnittlich
 24 Schülerinnen eingerichtet werden können.
            
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