Full text : 33.1928 (0033)

ax
vi)

5. Die Beförderung eines Lehrers zum stellvertretenden
Direktor oder Fachvorsteher an derselben Schule geschieht
durch die Schulaufsichtsbehörde.
6. Die Bestimmungen dieses Paragraphen — mit Ausnahme
 des ersten Satzes von Punkt 1 — heziehen sich
licht auf die Werkschulen.
VI. Schullasten,
8 14.
:. Der Staat ist Träger der persönlichen Schullasten
der Berufsschulen, d. h. er zahlt die Gehälter und Vergütungen
 für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen, sowie
deren Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgung, Gnadenbezüge,
 Umzugs- und Reisekosten,
2. Träger der sächlichen Lasten ist -- im allgemeinen
auch bei Bezirksschulen — die Schulsitzgemeinde,
3. Für Lehrlinge, welche eine Berufsschule besuchen
(ob freiwillig oder auf Cirund besonderer Verpflichtung
ist gleich), die nicht am Sitze der Unternehmung des
Lehrherrn besteht, zahlt die Gemeinde, welche die Gewerbesteuer
 von diesem Unternehmen bezieht, der Schulsitzgemeinde
 den auf die Zahl der Schüler entfallenden
Anteil der laufenden sächlichen Kosten der Schule, soweit
diese Kosten nicht durch Beträge der Arbeitveber oder
Schulgeld gedeckt sind.
Für Schüler, die nicht Lehrlinge sind und eine Berufsschule
 außerhalb der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern
besuchen, zahlt die Wohnsitzgemeinde der Eltern (oder
deren gesetzlichen Vertreter) der Schulsitzgemeinde den
auf die Zahl der Schüler entfallenden Anteil der laufenden
;ächlichen Kosten.
Wohnt in letzterem Falle der Schüler beim Arbeitgeber,
so zahlt die Wohnsitzgemeinde des Arbeitgebers der
Schulsitzgemeinde den Anteil der laufenden sächlichen
<osten (z. B. Dienstpersonal, Hausangestellte),
4. Will der Kreis eine Bezirksschule auf eigene Kosten
gründen, ist er der Träger der sächlichen Lasten der
vetreffenden Berufsschule. Die laufenden sächlichen Kosten
<ann der Kreis nach Malgabe von Ziffer 3 von den
veteiligten Gemeinden im Verhältnis der Schülerzahl er-1eben.

5. Bei Streitigkeiten über die Verteilung der Lasten
>ntscheidet die Schulaufsichtisbehörde nach Anhörung der
\bteilung des Innern,
6. Beiträge der Arbeitgeber und Schulgeld (nach 8 15)
fließen in die Berufsschulkasse, die bei jeder Gemeinde,
die eine Berufsschule verwaltet, angelegt wird. Genießi
an Schüler den Fachunterricht in verschiedenen Schulen,
so teilen sich diese in die betreffenden Beiträge. Sie
ldienen zur Hebung der Berufsschulen und dürfen zur
Anschaffung von Lehrmitteln, Bibliotheken und Lernmitteln
für Bedürftige verwendet werden. Das Kollegium beschließt
 über die Anschaffungen. Am Ende des Etatsjahres
legt der Direktor der Schule dem Schulausschuß Rechnung
über die Verwendung der Beiträge und des Schulgeldes
vor. Die Berufsschulkasse steht unter Aufsicht des Schulausschusses,
 der der Schulaufsichtsbehörde am Ende des
Schuljahres Rechnung vorlegt. In Zweifels- und Streitfällen
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, die auch einer anderweitigen
 Verwendung der Beiträge zustimmen kann.
7. Die evtl. nötigen Fahrtkosten zur Bezirksschule bestreiten
 die Eltern. In besonderen Fällen und auf Antrag
können die Fahrtkosten ganz oder teilweise aus der
Berufsschulkasse ersetzt werden. Diese Ausgaben erstattet
die Gemeindekasse der Wohnsitzgemeinde der Berufsschulkasse
 zurück. Ueber den Antrag entscheidet ‚die zuständige
 Kommission der Wohnsitzgemeinde

8 15.
ı. Für jeden von ihm beschäftigten Schulpflichtigen
hat der Arbeitgeber an die Schulsitzgemeinde in die Be--ufsschulkassen
 einen Beitrag zu entrichten, der für die
»inzelnen Schularten von der Schulaufsichtsbehörde nach
Anhörung des betreffenden Schulausschusses und im Einvernehmen
 mit den Abteilungen des Innern und für Wirt.
schaftliche Angelegenheiten festgesetzt wird. Für Schuloflichtige,
 welche eine Werkschule besuchen, sind keine
Zeträge an die Schulgemeinde zu zahlen.
2. Bei Hauswirtschaftlichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde
 ein mäßiges Schulgeld, das von den
Eltern erhoben wird, festsetzen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit
 kann der Schulpflichtige auf Antrag durch
den Schulausschuß von dem Schulgeld ganz oder teil
weise befreit werden.

Beiträge und Schulgeld werden von der Schulsitzgeneinde
 erhoben und in die Berufsschulkasse abgeführt. Auf
3Zeschluß der Gemeindevertretung der Schulsitzgemeinde
‘Kreisvertretung bei Bezirksschulen) kann diese das Schul,
zeld aus der Gemeinde bzw. Kreiskasse an die Berufs-;chulkasse
 zahlen. Ueber die Beiträge der Arbeitgeber
ınd das Schulgeld ist getrennte Rechnung zu führen.
3. Beiträge und Schulgeld können von der Schulsitzrzemeinde
 von dem zur Zahlung Verpflichteten im Ver
valtungszwangsverfahren eingezogen werden.
VII. Unterrichtsräume.
8 16.
Als Unterrichtsräume können die Schulräume aller öffentichen
 Schulen in der unterrichtsfreien Zeit in Anspruch
zenommen werden, falls nicht genügend eigene Räume
zur Verfügung Stehen.
VIH. Strafbestimmungen.
8 17.
I. Jede Zuwiderhandlung gegen die 88 6 und 7 dieser
Jerordnung durch Arbeitgeber, Eltern oder Vormünder
ınd Schüler wird mit Geldstrafe von 5 bis 150 Fr., im
Jnvermögensfalle mit Haft bestraft. Die Strafbehörde
ınd das Strafverfahren bleiben wie bisher bei den Berulsschulen
 bestehen,
2. In leichteren Fällen kann zuerst eine Verwarnung
lurch den Leiter der Schule erfolgen.
IX. Aufsicht.

8 18.
1. Sämtliche Berufsschularten mit Ausnahme der landvirtschaftlichen
 Berufsschulen für die männliche Jugend,
velche der Abteilung für Landwirtschaft unterstellt werlen,
 unterstehen der Aufsicht der Schulabteilung der
zegierungskommission. Gegen die Entscheidung der Schul-‚usschüsse
 ist die Beschwerde an die Schulaufsichtsbehördeaulässig.

2. Bei Bauten und größeren Belastungen der Gemeinden
st die Abteilung des Innern zu hören,
8 19.
Das Mitglied der Regierungskommission für Kultus
ınd Schulwesen erläßt im Rahmen des Berufsschulgesetzes
lie zu dessen Ausführung erforderlichen Bestimmungen
X. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
8 20.
1. Die Einschulung, soweit sie noch nicht erfolgt ist
st jahrgangsweise vorzunehmen.
Die Entwickelung des Ausbaues der Berufsschulen be-:timmt
 die Regierungskommission.
2. Die Einschulung in die Hausfrauen-Berufsschule, allremeine
 Berufsschule und landwirtschaftliche Berufsschule
<ann nur auf Beschluß der Regierungskommission und
ler Gemeindevertretung (evtl. des Kreistages) erfolgen.
Zei Gemeinden, die finanziell in der Lage sind, Berufs-;chulen
 zu unterhalten, sich aber trotzdem weigern, sie
inzurichten, ist die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen
nit der Abteilung des Innern befugt, im Zwangswege
lie Einrichtung zu erwirken.
3. Solange für die Schulpflichtigen die betreffende Be--ufsschule
 nicht eingerichtet ist, ruht für diese Jugendichen
 die Schulpflicht,
4. Wo bisher die Einschulung ungelernter Jugendlicher
ırfolgt ist, bleibt diese bis zu einer anderweitigen Regeung
 bestehen.
5. Alle entgegenstehenden Gesetze und Bestimmungen
iber Fortbildungs- und Berufsschulen treten außer Kraft.
6. Für den bayerischen Teil des Saargebietes bleiben
lie bayerischen Verordnungen über die Schulpflicht und
4ie Berufsschule vom 22. Dezember 1913 bestehen, jeloch
 mit der Aenderung, daß 8 2, 8 10 Ziffer 1—3,
38 13—20 dieser Verordnung auch für den bayerischen
Teil des Saargebietes in Kraft treten.
Nur die diesen Paragraphen entgegenstehenden Be-;:timmungen
 der bayerischen Verordnung vom 22. De:
‚ember 1913 werden außer Kraft gesetzt.
7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent
ichung in Kraft.
Saarbrücken, den 22. August 1028,
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.
            
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