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4. Die Berufsschule ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
auf Anfrage jederzeit über Betragen, Fleiß und Fortschritte
eines Schülers Auskunit zu erteilen.
S 8.
Eltern oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet,
lie notwendigen Lernmittel zu beschaffen. Bei Bedürttigxeit
werden letztere unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Ob Bedürftigkeit vorliegt, entscheidet der Schulausschuß
‘Ss 11
8& 9.
Der Unterricht soll im Jahresdurchschnitt für Schülerinı1en
der Hauswirtschaftlichen Berufsschule und Lehrlinge
nindestens 320 Stunden, für ungelernte Arbeiter mindestens
160 Stunden betragen. Der Unterricht findet an den
Werktagen zwischen 7 Uhr vormittags und 7 Uhr abends
statt. Ausnahmen können in besonderen Fällen von der
Schulaufsichtsbehörde bewilligt werden (z. B. im Bergyerk,
der Glashütte und Landwirtschaft).
8 10.
1, Die Einrichtung der Berufsschulen — gemäß den
Zestimmungen dieser Verordnung — ist eine Angelegen-1eit
der Gemeinden. Folgende Schularten sind auszubauen
ler zu gründen:
Gewerbeschulen, Handelsschulen, — Hauswirtschaft-.iche
Berufsschulen -—, Landwirtschaitliche Beruifsschulen
und Allgemeine Berufsschulen,
Zur Gründung und Auflösung jeder Schule ist die
Ienchmigung der Schulaufsichtsbehörde nötig.
» Für bestimmte Berufe und Ortschaften kann, soweit
28 zurzeit nicht schon durchgeführt ist, die Schulaufsichtssehörde
nach Anhörung der betreffenden Kreisvertretung,
der Vertretung der Schulsitzgemeinde und der gesetzlichen
Berufsvertretung bezirksweise Einschulung in sogenannte
Bezirksschulen anordnen.
3. Allgemeine Berufsschulen und Hauswirtschaftliche Bemufsschulen
sind in der Kegel Örtliche Schulen, Doch
kann die Schulaufsichtsbehörde aus Zweckmäßigkeitsgrün-Jen
für diese Schularten Bezirksschulen anordnen, und
zwar nach Anhörung der Gemeindevertretungen und der
Kreisvertretung.
4. Größere industrielle Werke sowie staatliche Betriebe
können einzeln oder gemeinsam mit der Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde für ihre Berufsschulpflichtigen Berufsschulen
auf eigene Kosten errichten. Diese Werkschulen
müssen allen Anforderungen dieser Verordnung ge
nügen,
5. Die der Orubenverwaltung durch den Friedensver-(rag
eingeräumten Rechte werden durch diese Bestimmungen
nicht berührt.
IV. Schulausschüsse.
8 11.
Zur Mitwirkung bei Einrichtung und Verwaltung der
Ainzelnen Berufsschulen werden Schulausschüsse nach Maßsabe
der folgenden Bestimmungen gebildet‘
Dem Schulausschuß gehören an:
in allen Berufsschulen mit Ausnahme der Werkschulen:
1) der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde oder nach
zeiner Wahl ein Beigeordneter und drei des Ertiehungs-
und Schulwesens kundige Cemeindevertreter,
die von der Gemeindevertretung entsendet
werden;
») je dieselbe Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer derjenigen Berufsgruppen,
die in der betreffenden Berufsschule vertreten
sind.
Unter die Arbeitgeber gehören auch die amtlichen
Berufsvertretungen, wie Handelskammer und
Handwerkskammer, die mit ie einem Mitgliede
vertreten sein müssen,
Bei Hauswirtschaftlichen Berufsschulen gelten als
Arbeitgeber die Vertreterinnen der Hausfrauenvereine,
als Arbeitnehmer die Vereine der Hausangestellten.
Wo diese Organisationen nicht bestehen,
treten Mütter der Berufsschülerinnen an
leren Stelle.
Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
werden auf Vorschlag ihrer Organisation vom
Gemeinderat, bei Bezirksschulen vom Kreistag
(Bezirkstag) des Kreises berufen, in dem die Bezirksschulen
liegen:
c) ein bis zwei Vertreter des Lehrkörpers, die von
letzterem gewählt werden;
d) der Direktor der Schule.
Bei Bezirksschulen in Landkreisen außerdem: der
_andrat oder sein Stellvertreter und drei Vertreter
ler Gemeinden des Bezirkes, die vom Kreistag gevählt
werden,
Die Amtsdauer des Schulausschusses beträgt 6 Jahre.
Den Vorsitz führt bei Bezirksausschüssen der Landrat
ler Schulsitzgemeinde oder sein Stellvertreter; bei
Stadtkreisen und örtlichen Schulen führt der Bürgerneister
oder ein Beigeordneter den Vorsitz.
Der Landrat kann bei Bezirksschulen den Vorsitz
'eitweise oder dauernd dem Bürgermeister der Schulüitzgemeinde
übertragen,
Sind die Schüler der Bezirksfachschulen aus mehreren
<reisen, so führt derjenige Landrat den Vorsitz, aus
jessen Kreis die meisten Schüler stammen.
Der Schulausschuß handelt in inneren Schulangelegen-1eiten
und bei den Leiter- und Lehrwahlen als staatiches
Organ, im übrigen als Organ der Gemeinde
zw. des Kreises, in dem die Schule ihren Sitz hat.
Jas der staatlichen Schulbehörde nach dem Gesetze
‚on 1872 zustehende Schulaufsichtsrecht wird dadurch
ıcht geändert.
Zür Werkschulen wird ein Schulausschuß gegründet,
welcher sich aus je fünf Vertretern der Arbeitgeber
und der gewerkschaftlichen Tariforganisationen der
Arbeiterschait zusammensetzt. Die Wahl erfolgt getrennt
durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer.
Dazu tritt ein Vertreter des Lehrkörpers. Die Werkschulausschüsse
haben ähnliche Rechte wie die der
Berufsschulen.
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Ss 12.
1. Der Schulausschuß ist berechtigt und auf Verlangen
ler Schulaufsichtsbehörde verpflichtet, über Angelegenı1eiten
der Schule Vorschläge zu machen, insbesondere
iiber:
a) Beschaffung sowie Instandhaltung der Schulgebäude
und deren Einrichtungen,
„) Aufstellung des sächlichen Haushaltsplanes und dessen
ordnungsmäßige Durchführung,
c) die Festsetzung der Unterrichts- und Ferienzeit, unter
Beachtung der Grenzen der allgemeinen Ferienordnung,
d) Ermäßigung und Erlaß von Schulbeiträgen und Schulgeld,
Außerdem steht ihm das Recht zu, bei der Anstellung
jer Lehrer und Leiter in der im folgenden Paragranhen
‚jesprochenen Weise mitzuwirken.
2. Dem Schulausschuß ist gestattet, eine aus höchstens
{rei Personen bestehende Fachkommission zu bilden,
velche nach vorheriger Verständigung mit dem Leiter
ler Schule dem Unterricht beiwohnen und der Schuleitung
ihre Wahrnehmungen und Wünsche übermitteln
<önnen. Bei ihren Besuchen hat sich die Fachkommission
edes Eingreifen in den Unterricht und jeder unmitteljaren
Anordnung zu enthalten,
V. Lehrerschaft.
8 13.
1. Der Unterricht in den Berufsschulen wird von zweck-;ntsprechend
vorgebildeten, in der Regel hauptamtlich
ıngestellten Lehrern und Lehrerinnen erteilt. Diese sind
— wie‘ die Leiter der Schulen — unmittelhare Staatsbeamte
mit deren Rechten und Pflichten.
2. Die Lehrer und Leiter sind in folgender Weise endzültig
anzustellen: Der Schulausschuß wählt für jede endzültig
zu besetzende Stelle drei Kandidaten, die er der
Schulauisichtsbehurde zur Anstellung vorschlägt. Jede
‚ierte Stelle wird von der Schulaufsichtsbehörde frei be-;etzt,
ohne daß eine Wahl notwendig wäre, Kann die
Schulaufsichtsbehörde keinen der vorgeschlagenen Kandilaten
ernennen, wird sie diese Angelegenheit dem Schulıusschuß
zur neuerlichen Wahl zurückverweisen. Läßt
ich aber auch dann mit dem Schulausschuß keine Einirung
erzielen, ernennt die Schulaufsichtsbehörde den Kanlidaten
selbst ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Wahl.
3. Die jederzeit widerrufliche Besetzung von Stellen
lurch Anwärter regelt die Schulaufsichtsbehörde.
4. Versetzungen im Interesse des Dienstes verfügt die
ichulaufsichtsbehörde ohne jegliche Beschränkung.