Full text : 33.1928 (0033)

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durch die Zollbehörden erfolge — bei der Anmeldung
des Zuckers zur Verbrauchssteuer vorgenommen werden.
Eine Verteuerung des Zuckers sei nicht zu erwarten.
Die Steuer solle von dem durchschnittlichen Börsenpreis
des Zuckers in der vorangegangenen Kampagne erhoben
werden. Es sei zu beachten, daß die wegfallende Besteuerung
 beim Groß- und beim Einzelhandel jeweils
die Transportkosten, die Handelsmarge und die voranzegangene
 Umsatzsteuer erfasse, so daß die bisherige
Belastung der neuen Abgabe mindestens gleichkomme.
Besondere Einzeiheiten seien noch bei dem an die Zuckerwarenlabrikanten
 gehenden Zucker zu beachten. Es werde
erforderlich sein, diese Frage noch mit den Interessenten
unmittelbar zu klären. Da die Einführung der neuen
Zesteuerungsart unbedingt am 1. Oktober erfolgen müsse,
werde sich voraussichtlich, da der Landesrat diesen Monat
nicht mehr zusammentrete, der Erlaß einer N ot verord:

Verordnung
über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses.
Im Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 35 vom
.„. September 1928 ist die etwa neun Seiten umfassende
Vergleichsordnung erschienen, die sich stark an die
ljeutsche Vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 anlehnt.
Zine Wiedergabe der Verordnung ist ihres Umfanges
vegen nicht möglich. Wir verweisen jedoch auf den
Leitartikel der vorliegenden Nummer unserer Zeitschritt,
der sich eingehend ımit den durch die Verordnung geschaffenen
 Rechtsverhältnissen befaßt.

Verordnung betr. Berufsschulen im Saargebiet und
Ausführungsbestimmungen.
Im Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 35 vom
.. September 1928 ist folgende Verordnung über Berwufsschulen
 veröffentlicht, die wir wegen ihrer Bedeutung
für die tägliche Praxis mit den dazugehörigen Aus-‘ührungsbestimmungen
 in ihrem vollen Wortlaut wiederzeben.
 Wir behalten uns vor, gelegentlich auf sie zurückkommen.


Auf ÖOrund der 88 19 und 23 der Anlage zum Abschnitt
 IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
zewählten Vertreter der Bevölkerung und der Arbeitssammer,
 auf Grund ihres Beschlusses vom 22. August
‚928 was folgt:
I. Aufgabe der Berufsschulen.
8 1.
I. Die Berufsschule hat die Aufgabe, die Schüler durch
Srgänzung und Vertiefung ihrer beruflichen Ausbildung
n der leistungsfähigen Teilnahme am Wirtschafts- und
Kulturleben des Volkes zu fördern und durch gemeinschaftskundliche
 Belehrungen und Pflege des Gemeinschaftsgefühls
 für die Erfüllung ihrer späteren Aufgabe
m wirtschaftlichen, familiären, gemeindlichen, staatlichen
und beruflichen Gemeinschaftsleben vorzubereiten und
Jdurch Förderung des allgemeinen Bildungsdranges zur
Freude an jeglicher Beschäftigung zu erziehen.
2. Die anerkannten Religionsgemeinschaften erhalten das
Recht, den lebenskundlichen Unterricht in den Berufsschulen
 zu erteilen, Die Kosten dieses Unterrichtes tragen
lie Religionsgesellschaften.
Machen sie von diesem Rechte Gebrauch, wird dieser
jebunskundliche Unterricht (auf konfessioneller Grundlage)
als oxdentliches Lehrfach in den Stundenplan aufgenommen.
 Von diesem Unterricht wird der Schüler auf schriftlichen
 oder mündlichen, mit seinem Einverständnis gestellten
 Antrag des Vaters, falls dieser tot ist, der Mutter
der des Vormundes, befreit.
Il. Schulpflicht.
$ 2.
1. Für alle unverheirateten Jugendlichen im Saargebiet
unter 18 Jahren wird die Berufsschulpflicht eingeführt;

ıung nicht umgehen lassen. Die Versammlung beauftragt
ıuf Grund des Berichtes die Geschäftsführung, mit der
degierungskommission wegen näherer Einzelheiten der
Neuregelung zu verhandeln. Der Syndikus betont noch,
laß die ganze Neuregelung ein Glied der Bestrebungen
jei, die Umsatzsteuer zu veredeln und die Geahr
 der Ausschaltung des Großhandels, die das bisherige
;ystem bringe, auf einem Teilgebiet zu beseitigen, eine
Tendenz, die auch bei den früheren Neuregelungen für
<affee, Tee, Getreide usw. in Erscheinung getreten sei.

Punkt 4 der Tagesordnung: „Stand der saarändischen
 Aufwertungsfrage‘‘ wird vertagt nach einem
<urzen Hinweis des Syndikus über die augenblickiche
 Lage, die sich auf Grund der Stellungnahme des
.andesrats ergebe.
(Schluß folgt.)

Die Schulpflicht beginnt mit der Beendigung der Volks:
schulpflicht.
2. Die Dauer des Schulbesuches für die einzelnen Berufs-;ichularten
 wird durch besondere Bestimmungen durch
lie Schulaufsichtsbehörde geregelt und darf drei Jahre
nicht überschreiten.

8 3.
Die Schulpflicht ruht, solange der Schulpflichtige:
a) eine von der Aufsichtsbehörde als Ersatz anerkannt-Schule,

b) eine allgemein-bildende Lehranstalt mit wenigstens
24 Wochenstunden
besucht

S 4
1. Vom Besuche der Berufsschule befreit sind Jugendiche,
 die das Abschlußzeugnis einer staatlich als Ersat-;
anerkannten Fachschule besitzen.
2. Ausländern kann die Schulaufsichtsbehörde auf ihren
Antrag‘ Befreiung von diesem Unterrichte gewähren.

8 5.
1. Schulpflichtige, die wegen geistiger oder körperlicher
Gjebrechen dem Unterricht in der Berufsschule nicht zu
‘olgen vermögen, können durch den Schulausschuß ($ 11)
‚om Schulbesuch ganz oder teilweise befreit werden.
2. Schulpflichtige, deren Lebensführung eine ernsthafte
Jjefährdung für ihre Mitschüler bedeutet, können durch
len Schulausschuß von dem Besuche der Berufsschule
ıusgeschlossen werden.

8 6.
Die Schulpflichtigen sind alsbald nach ihrem Ausscheiden
us der allgemeinen Schulpflicht von ihren Eltern oder
/ormündern — an der von der Gemeindeverwaltung be-‚eichneten
 Stelle und in der angegebenen Zeit — zum
schulbesuch anzumelden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
len Ein- und Austritt von Berufsschulpflichtigen in bzw.
ıus seinem Lehr- oder Arbeitsverhältnis der betreffenden
Zerufsschule spätestens eine Woche nach dem Geschehnis
nitzuteilen. Die Einschulung der Lehrlinge erfolgt in der
zegel am Beschäftigungsorte, falls dort eine entsprechende
Zerufsschule ist, andernfalls in die zuständige Bezirksachschule,
 Sonderverhältnisse kann die Schulabteilung der
Z?egierungskommission regeln.

8 7.
I. Arbeitgeber, Eltern oder deren gesetzliche Vertreter
ler Schulpflichtigen müssen diesen die zu einem geordjeten
 Schulbesuche erforderliche Zeit gewähren, sie zum
Zesuche der Berufsschulen anhalten und den Schulbesuch
iberwachen.
2. Sie dürfen die Schüler, außer in Krankheitsfällen,
ıicht ohne vorherige Genehmigung der Schule vom Schuljgesuche
 fernhalten und haben Anfragen und Mitteilungen
jer Schulleitung über Versäumnisse, Verspätungen oder
iber das Betragen der Schüler sachgemäß und recht-‚eitig
 zu erledigen.
3. Krankheitsfälle der Schulpflichtigen sind von dem
Arbeitgeber, falls die Schulpflichtigen bei den Eltern odeı
leren gesetzlichen Vertretern wohnen, von diesen, in andeen
 Fällen-von den Schülern selbst der Schule unverzüglich
ru melden
            
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