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Amtlicher Teil.
Saarkontingent für Reparationslieierungen.
Die langjährigen und schwierigen Verhandlungen der
deutschen und französischen Regierung über die Be-‚eiligung
des Saargebieles an Reparationssachlieferunzen
haben nunmehr endlich zu einem grundsätzlichen
Einvernehmen geführt. Allerdings muß die in großen
Zügen festliegende grundsätzliche Verständigung nun
noch in Einzelverhandlungen zu einem Abkommen verldichtel
werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen
werden in diesen Tagen in Paris aufgenommen. Wic
ler Leiter des deutschen Sachlieferungsbüros in Paris
Herr Oberregierungsrat Litter, soeben mitteilt, ist er
jedoch auf Grund der in Berlin erfolgten Verständigung
schon jetzt bereit und in der Lage, Sachlieferungsverträge
vorläufig bis zur Höhe des
vorjährigen Kontingents, d.h. also bis
zur Höhe von 5 Millionen Reichsmark, zu
jewilligen. Einzelne Verträge, insbesondere solche, die
am vergangenen Konlingenisjahr wegen Erschöpfung
des Kontingents nicht mehr genehmigt werden köonnjen,
sind bereits von ihm bewilligt worden. Wir
können daher nur allen Firmen, die Sachlieferungsverträge
laufen oder in Aussicht haben, empfehlen,
Jiese Verträge baldmöglichst einzureichen,
Im Hinblick auf wiederholte Rückfragen machen wir
Jarauf aufmerksam, dalß- Reparationsauiträge grundsätz-‚ich
im freien Handel gesucht werden müssen, Der französische
Importeur schließt mit demjenigen deutschen
Lieferanten ab, der ihm zusagt. Es ist weiter nichts nötig,
als daß beide Parteien darüber einig sind, daß der Konirakt
unter die Vorschriften über Reparationen fällt; er
muß dann dem Amt Tür Sachleistungen beim Finan7zministerium
(Service des Prestations en nature du Ministere
des Finances) zur Genehmigung unterbreitet werden.
Sobald der Antrag von diesem Amt homologiert ist,
wird er an das Deutsche Sachlieferungsbüro (2, rue
Auysmans) weitergeleitet, das seinerseits lediglich zu
prüfen hat, ob der Vertrag formal den Vorschriften
les Wallenberg-Abkommens entspricht. Für diese Prüfung
werden im allgemeinen nur drei Tage benötigt.
Sobald die Genehmigung dieser beiden Stellen vorliegt,
wickelt sich der Kontrakt in der folgenden Weise ab: Der
iranzösische Importeur entrichtet in Frankreich an öffentche
Kassen in Franken den Gegenwert der ihm gemachten
Lieferung. Er erhält als Ausgleich einen Wechsel,
den er an seinen deutschen Lieferanten weitergibt und
der von der Reparationskasse in Berlin in Mark eingelöst
wird,
Die Formalitäten der Beurkundung des Kontraktes sind
‚ehr einfach und nehmen nur wenige Tage in Anspruch,
Es bestehen für die Kontrakte die folgenden allgeneinen
Vorschriften:
der Kontrakt muß in einer der drei nachstehenden
Formen abgeschlossen sein:
a) eine Urkunde, die von ‘beiden Parteien unterzeichnet
ist;
») ein festes Angebot, das vorbehaltlos durch Brief
oder Telegramm angenommen ist;
c) eine verbindliche Nachfrage, die vom Lieferanten
vorbehaltlos angenommen ist;
1) das Datum des Kontraktes und das der letzten
Urkunde, das die Feststellung der endgültigen
Nebereinstimmung zwischen den Parteien zum
Ausdruck bringt.
Alle Währungen werden als Rechnungseinheit zuzelassen,
aber nur die Reichsmark gilt als Zahlungswährung.
Es besteht ein Interesse daran, daß
die rechnerische Währung nur im Kontrakt erscheint.
Die Warenpreise müssen genau bestimmt sein, und
zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird angeraten,
den Preis franko deutsche Grenze festzusetzen (für
deutsche Lieferungen).
Wenn die Preisvereinbarung eine Montage in sich
’aßt, so kann der Montagepreis auf Reparationskonto
1ezahlt werden, wenn er nicht 1000 Goldmark überschreitet;
was über diese Ziffer hinausgeht, kann
zu 50 v.H. direkt bezahlt werden.
5 Der Betrag des Kontraktes muß sich wenigstens
auf 1013 RM. belaufen.
Jeder Kontrakt muß die Klausel enthalten, daß die
Ware nicht weiterexportiert werden darf,
Die Uebereinstimmung der beiden Parteien übeı
die Gestaltung des Vertrages als eines auf das
Reparationskonto fallenden muß ausdrücklich er
yvähnt sein.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wird die Aut
1ahme der Schiedsgerichtsklausel angeraten.
Keine Webertragung der Saarzollkontingente
von einem Kalenderjahr auf das andere.
Auf Grund des Artikels 9 des Saarzoll-Abkommens
vom 23. Februar 1928 ist die
Cebertragung der Kontingente von einem
Kalenderjahr auf das andere unzulässig,
Demnuch sind also sämtliche Kontingentsvresle,
die bis zum 31. Dezember dieses
Iahres noch unausgenutzt sind, verfallen.
Wegfall des Ursprungsnachweises auch für deutsche
zendungen auf Grund der besonderen Vergünstigungen
des Saarzollabkommens.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die von uns
<ürzlich veröffentlichte Verfügung (vgl. „Saar-Wirtschafts
‚eitung‘“ Nr. 34 Seite 621) betreffend Wegfall des Ur
‚prungsnachweises auch dann zur Anwendung kommt.
venn es sich um die Einfuhr deutscher Waren handelt, für
tie auf Grund des Saarzollabkommens vom 23. Februar
928 entweder Zollfreiheit oder ein unter dem Minimaltarif
iegender Zollsatz in Betracht kommt. Diese Zweifel
werden durch das nachstehend in wortgetreuer Ueber:
‚etzung wiedergegebene Schreiben der Zolldirektion Saararücken
vom 30. August dieses Jahres Nr. 9922 dahin
zeklärt, daß auch für diese Sendungen die Notwendigkeit
zur Beibringung von Ursprungszeugnissen in Zukunft ent
fällt. Das Schreiben lautet:
„Durch Brief vom 24. dieses Monats haben Sie an
mich die Frage gerichtet, ob die mit Erlaß vom
10. August für die Mehrzahl der in das französische
Zollgebiet eingeführten Erzeugnisse bestimmte Aufnebung
des Ursprungsnachweises sich auch auf die:
’enigen Sendungen erstreckt, die unter den besonderen
Vergünstigungen des französisch-deutschen Saarab-<ommens
vom 23. Februar 1928 deklariert werden.
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß diese
Frage in bejahendem Sinne zu beantworten ist. Da
aber immerhin die. durch das. Abkommen für gewisse
Positionen vorgesehenen Abschläge vom Minimaltarif
bzw. die Zollfreiheit Erleichterungen besonderer Art
darstellen, die ausschließlich Erzeugnissen deutschen
Ursprungs und deutscher Herkunft vorbehalten sind,
ist es selbstverständlich, daß in Zweifelsfällen über
den wahren Ursprung der Waren der Zollverwaltung
das Recht bleibt, alle notwendigen Nachweise zu fordern
und nötigenfalls auf die Expertise zurückzu
greifen.
N5enehmigen Sie usw.
yez. Fequet.“