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Stellung des Eröffnungsantrages bis zur Erledigung des
Verlahrens kann Konkurs über das Vermögen des
Schuldners nicht eröffnet werden. Für dieselbe Frist
sind bei Eröffnung anhängige Vollstreckungen einzustellen,
sie können endgüllig aufgehoben werden. -
Die Erfüllung gegenseitiger Verträge kann mit Ernächtigung
des Gerichtes unter gewissen Voraussetzunzen
abgelehnt werden. Maßgebend für die Aufnahme
lieser Bestimmung war wohl der Gedanke, daß vielfach
ein Vergleich und eine wirtschaftliche Gesundung
des Schuldners nur möglich sein wird, wenn ein Ver
trag nicht voll erfüllt zu werden braucht,
Zur Unterstützung und VUeberwachung des Schuldners
können eine oder mehrere Vertrauenspersonen
nach Anhörung der amtlichen Berufsvertretung und
auf Vorschlag des Vergleichsschuldners sowie einer
bestimmten Mehrheit der Vergleichsgläubiger bestellt
werden. Die Vertrauensperson oder eine Mehrzahl von
Vertrauenspersonen werden zur Unterstützung und
Leberwachung dem Schuldner zur Seite gestellt. Die
amlliche Berufsvertreiung ist somit durch ihren Ein-Muß
bei der Bestellung der Vertrauenspersonen in
der Lage, die praktische Durchführung des Vergleichsverfahrens
sehr zu erleichtern. Die Wahl einer geeigneten
Vertrauensperson und die Gewähr, diesen
Dosten durch eine sachkundige und auch sonst geeignete
Persönlichkeit beseizt zu wissen, wird ganz
öahne Zweifel für die Neigung der Gläubiger, sich mit
dem Schuldner zu vergleichen, oft von ausschlaggebenler
Bedeutung sein. Der Vertrauensperson steht ein
Anspruch auf angemessene Vergütung und Ersatz ihrer
Austagen Zu. Juristische Personen, insbesondere auch
Freuhandgesellschaften, können an sich nicht das Amt
der Vertrauensperson wahrnehmen. Wohl aber ist es
zulässig, daß Vorstandsmitglieder oder sonstige Beamte
juristischer Personen als Vertrauenspersonen hbeslellt
werden,
Als VUepberwachungs- und Unterstützungsorgan kann
auch von dem Gericht ein Gläubigerausschuß bestellt
werden. Vertrauensperson und Gläubigerausschuß sind
defugt, die ihnen notwendig erscheinende Einsicht in
lie Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.
Verhandlung im Vergleichstermin:
8 59 bis 66
Zu dem Vergleichstermin muß der Schuldner
»ersönlich erscheinen, Die Vertretung durch
andere ist nur bei Glaubhafimachung besonderer
Gründe zulässig. Er muß gegebenenfalls auf Forderung
eines Gläubigers den Öilenbarınpseid dahin leisten,
;ein Vermögen und seine Verbindlichkeiten nach
destem Wissen und Können angegeben zu haben. Zu
dem Termin können sämtliche Gläubiger, auch die
Devorrechtigten, erscheinen, jedoch erfolgt die Bezechnung
der Kopf- und Summenmehrheit grundsätzich
nur für die an dem Verfahren beteiligten und von
ihm betroffenen Gläubiger an Hand des Gläubigerverzeichnisses.
Soweit gegen eine Forderung weder der
Schuldner, noch ein beteiligter Gläubiger, noch die
Vertrauensperson Widerspruch erhebt, gilt sie als
stimmberechtigt. Im Falle eines Widerspruches muß
lie Frage geklärt werden, ob der Forderung ein Stimmrecht
zuzuweisen ist und in welcher Höhe. Falls keine
Zinigung zwischen Vergleichsschuldner, Vergleichsgläubiger
und Vertrauensperson über das zu gewährende
Stimmrecht zustande kommt. entscheidet das Gericht.
Zum Abschluß des Vergleiches ist es er-"orderlich,
daß die Mehrheit der stimmberechtigten
zläubiger dem Vergleich zustimmt, die zusammen nach
\aßgabe des berichtiglen Gläubigerverzeichnisses minlestens
dreiviertel der Gesamtforderung der stimmberechtigten
Gläubiger zu repräsentieren haben.
Entscheidung über die Bestätigung
des Vergleichs. Wirkung des
bestätigten Vergleichs und Einstellung
des Verfahrens: $67bis 81.
Die Bestätigung des Vergleiches erfolgt
lurch das Gericht nach Anhörung des Schuldners,
ler Vertrauensperson und des Gläubigerausschusses,
Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn die
ei dem Vergleichsverfahren zu beobachtenden gesetzichen
Vorschriften nicht befolgt sind bzw. fehlende
\ngaben nicht ergänzt werden können und wenn sich
ler Schuldner der Verhandlung entzieht oder in ein
verfahren wegen betrügerischen Bankrottes verwickelt
st. Auf Antrag eines beteiligten Gläubigers kann ein
ınter unlauteren Bedingungen zustande gekommener
Vergleich, welcher einen «Gläubiger begünstigt, vervorfen
werden, ebenso wenn ein Gläubiger glaubhaft
nachen kann, daß der Vergleich den Gesamlinteressen
ler Gläubiger zuwiderläuft.
Der Vergleich verliert seine Wirkung, wenn
ter Schuldner wegen Verletzung seiner Eidespflicht
ei im Zusammenhange mit dem Vergleichsveriahren
stehenden Angaben rechtskräftig verurteilt wird. Selbst-‚erständlich
ist, daß ein durch Betrug zusiande gesommener
Vergleich angefochten werden kann und
‘benso die Möglichkeit besteht, bei Nichterfüllung auf
\ufhebung des Vergleiches zu klagen.
Die Einstellung des Verfahrens erfolgt bei
Zurücknahme des Antrages von seiten des Schuldners,
jei Nichtbeachtung der für das Vergleichsverfäahren
inzuwendenden Gesetzesvorschriften und bei Nichtzustandekommen
der erforderlichen Gläubigermehr
aeilen,
Nach Bestätigung des Vergleiches wird das Ver-'ahren
aufgehoben, womit das Amt der Vertrauens-Jerson
und des Gläubigerausschusses beendet ist und
:in etwa gestellter Antrag auf Konkurseröffnung, dessen
a nn ausgesetzt war, als nicht geslellt
zilt. Wird der Vergleich verworfen, so ist sogleich
ınler Berücksichtigung der in der Konkursordnung
latür gegebenen Bestimmungen über die Eröffnung
les Konkurses zu entscheiden.
Die Ueberleitung des Vergleichsverfahrens in das
Xonkursverlahren wird in den S8 82 bis 87 gev‚egelt,
besondere Bestimmungen, 88 88 bis 90, be-‚assen
sich mit den juristischen Personen, nicht rechts-‚ähigen
Vereinen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
88 95 und 96 bringen die Strafvorschriften.
Die Schluß- und VUebergangsbestimmungen sind in
38 97 bis 101 enthalten.
Nach den als günstig zu bezeichnenden Erfahrungen,
welche man im Deutschen Reich mit der Anwendung
ler Vergleichsordnung gemacht hat, kann man hoffen,
laß die Einführung der entsprechenden Regelung im
saargebiet unserem Wirtschaftsleben das Ueberstehen
nalncher Krisenerscheinungen zu erleichtern geeignet
st.
GEBR. HOFER A.-G.
VOLKLINGEN, WILHELMSTR, 24
TEL.: AMT VOLRKL. 13, SAARBR. 118%
JRUCKSACHEN - HET. STELLUNG
/UR INDUSTRIE, HANDEL UND GEWERBE
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