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n seiner Zahlungsunfähigkeit begründet, d. h. dauernder
Geldmangel muß den Schuldner .außerstand
setzen, seinen Verbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ({z. B.
bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen,
eingetragenen Genossenschaften usw.) kommt
auch Ueberschuldung für Anmeldung des Verfahrens
in Frage.
Vergleichsschuldner sind alle natürlichen und juristischen
Personen, jedoch nicht Versicherungsunternehmungen,
die nach Maßgabe des Gesetzes über die
privaten Versicherungen vom 12. 5. 1901 der Beaufsichtigung
unterliegen.
Am Verfahren beteiligt und vom Vergleich betroffen
sind grundsätzlich die Gläubiger, die im Falle
des Konkurses nicht bevorrechtigte Konkursgläubiger
wären. Gläubiger, deren Forderungen bei Eröffnung
des Verfahrens noch nicht bestanden haben, aus- und
ıbsonderungsberechtigte Gläubiger ‘diese mit gewissen
Ausnahmen), bevorrechtigite Gläubiger und Gläubiger
aus beiderseits noch nicht vollkommen erfüllten gegenseitigen
Verträgen {unter gewissen Bedingungen) sind
nicht beteilhgt.
Zwangsvollstreckungen, die innerhalb der letzten 30
Tage vor Siellung des Eröffnungstages vorgenommen
werden, sind bei Zustandekommen eines Vergleiches
hinfällig.
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gilt als
sedingter Konkurseröffnungsantrag für den Fall einer
Ablehnung bzw. Einstellung des Verfahrens und bei
verwerfung des Vergleichs,
Grundsätzlich findet eine gleichmäßige Behandlung
ler Rechte der Vergleichsgläubiger statt, Von dieser
Regel kann abgewichen werden. wenn die Mehrheit
der zurückgesetzten Gläubiger, deren Forderungen minlestens
dreiviertel der Gesamtforderungen der Zzurückgesetzten
Gläubiger darstellen, zustimmt. Man hat
diese Ausnahmebestimmung mit Rücksicht auf Gläubigergruppen
mit kleinen Forderungen geschaffen, um
diesen billıgerweise eine höhere Zuteilungsquote zuweisen
zu können und damit auf sie in Richtung auf
Annahme des Vergleichsvorschlages einzuwirken.
Außerordentlich wichtig ist die Bestimmung, daß
jem Vergleichsgläubiger eine Mindestquote von 30
Prozent bei der Durchführung des Verfahrens gesichert
sein muß, falls der Vergleich auf einen ziffernmäßig
bestimmten teilweisen Erlaß der Forderung
mit oder ohne Stundung) lautet. Bei dieser Gelegenheit
sei gleich auf eine weitere Bestimmung hingewiesen,
welche die Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens
in Möglichkeit stellt, falis der Vergleichsvorschlag
die Zuteilung einer Quote vorsieht,
die weniger als 50 Prozent der Gesamtforderungen
zelrägt. Die amtliche Berufsvertretung kann in diesem
Falle durch ihre Stellungnahme, in welcher sie das
Angebot als unzureichend bezeichnet, auf Nichteröffnung
des Verfahrens hinwirken. Diese Sonderbestimmung
soll dem Schuldner eine rechtzeitige Prüfung
seiner Verhältnisse nahelegen.
Die Eröffnung des Verfahrens, $ 15
bis 27.
Das Vergleichsverfahren ist öffentlich.
Der in zweifacher Ausfertigung von dem Schuldner
bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichende Antrag
hat einen bestimmten Vergleichsvorschlag zu entaalten
und die Frage zu klären, ob und auf welche
Weise die Erfüllung des Vergleiches sichergestellt ist.
in dem Antrag muß angegeben sein, ob innerhalb der
‚etzten fünf Jahre vor dem Tage der Einreichung des
Antrages im Inlande das Konkursverfahren oder die
Zeschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über
las Vermögen des Schuldners eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist; ferner, ob der Schuldner
innerhalb‘ derselben Frist den Offenbarungseid geleistet
hat oder gegen ihn zur Erzwingung des Eides
lie Haft angeordnet war. Außerdem ist ein Verzeichnis
der Gläubiger und Schuldner unter Angabe ihrer
Einzelforderungen und Schulden beizufügen, gleichzeitig
eine Uebersicht des Vermögensstandes. Es ist
außerdem klarzulegen, ob und in welcher Weise zwischen
dem Schuldner und einem bestimmten Familien-<reis
in dem letzten Jahr eine Vermögensauseinander-‚etzung
slattgefunden hat. Ein sehr bedeutsames Er-'ordernis
liegl in der Bestimmung begründet, daß dem
ıntrag eine Einverständniserklärung der an dem Ver-'ahren
beteiligten Gläubigermehrheit, die zugleich mehr
ıls die Hälfte der von dem Verfahren betroffenen Ge
‚amtforderungen repräsentieren muß, beizufügen ist
zs läßt sich nicht leugnen, daß diese letzte von dem
Schuldner zu erfüllende Bedingung ihm die Einleitung
les Verfahrens wesentlich erschweren wird.
Außerordentlich wichtig ist die Anordnung, daß das
zericht ungeachtet seiner Verpflichtung, selbst Ermitelungen
anzustellen, die amtliche Berufsvertreiung
les Schuldners (für Industrie und Handel die Handelsammer,
für das Handwerk die Handwerkskammer und
ür den Landwirt die Landwirischaftskammer) anhört
Jiese Vertretungen haben sich im allgemeinen inner
alb einer Woche zu äußern, jedoch kann eine Fristeerlängerung
für eine weilere Woche gewährt werden,
xXie Aeußerung der Berufsvertretungen muß sich auf
‚Jle Punkte beziehen, welche für die Beurteilung der
vergleichswürdigkeit des Schuldners und der durch
las Verfahren gegebenen Aussichten auf Erfüllung der
‚on dem Schuldner in seinem Antrag vorgeschlagenen
Verpflichtungen von Bedeutung sind. Die Berufsvertreung
hat sich also zunächst darüber zu äußern, ob Zahungsunfähigkeit
oder Ueberschuldung festzustellen ist,
zerner, ob der Vermögensverfall des Schuldners durch
"nredlichkeit oder Leichtsinn herbeigeführt worden ist,
ıb etwa der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens von
lem Schuldner böswillig verzögert wurde und ob
chheßlich der Vergleichsvorschlag der Vermögensage
des Schuldners entspricht, d. h. ob der Vorschlag
ıberhaupt als ernsihaft betrachtet werden kann. Ervähnt
wurde schon die Möglichkeit der Einlegung
ines Einspruches durch die Berufsvertrefung aus
‚ründen der Unangemessenheit für den Fall, daß bei
eilweisem Erlaß der Forderung unter 50 Prozent der
‚esamliforderungen herunlergegangen wird. Ueber das
"orschlagsrecht der Berufsvertretungen bei Ernennung
ler Vertrauensperson oder Vertrauenspersonen wird
;päter gesprochen werden. Dabei sei nicht un-»rwähnt,
daß diese Einschaltung der Berufsvertretung
len in Frage kommenden Korporationen ein sehr
jroßes Maß von Verantwortung und Mehrarbeit bringt.
1aß aber ihre Inanspruchnahme dem Gericht bei Beırteilung
der Sachlage sowohl bei der Eröffnung des
verfahrens als auch im Verlauf seiner Durchführung
‚on wesentlichem Nutzen sein kann.
Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt, wenn
ien für die Antragstellung erforderlichen Bedingungen
;nisprochen worden ist, im gegenteiligen Fall
st sic abzulehnen. Diese Maßnahme tritt auch
lann in Kraft, wenn der Schuldner flüchtig ist oder
>hne genügende Entschuldigung ausbleibt, ferner, wenn
7 in ein Verfahren wegen A Bankrotts
‚erwickelt ist und außerdem, falls sich ergibt, daß
ler Vermögensverfall durch Unredlichkeit oder Leicht-;jinn
herbeigeführt und die Antragstellung böswillig
‚erzögert worden ist und schließlich, wenn die Vernögenslage
des Schuldners eine befriedigende Abvickelung
des Vergleichsverfahrens nicht erwarten
äßt.
Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn. wie vorher
‚chon verschiedentlich gesagt, die amtliche Berufs-‚ertreiung
bei teilweisem Erlaß der Forderungen eine
zläubigerquote von unter 530 Prozent der Gesamtforlerungen
als nicht angemessen bezeichnet. Ferner,
venn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre
n ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren verwickelt
var und den Offenbarungseid zu leisten hatte.
Wirkungender A Ver
gleichsverfahrens: $ 28 bis 58.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß das Vergleichs-‚eriahren
nicht wie der Konkurs für den Schuldner
»ine Verwaltungs- und Verfügungsentziehung zur Folge
1at, sondern dem Schuldner an sich Handlungsfreiheit
zegeben ist. die allerdings. wie die Praxis im Reich
'rgibt, in den meisten Fällen durch Erlaß eines Ver:
ügungsverpsotes und Bestellung einer sogenannten Ver
rauensperson eingeschränkt wird,
Anhängige Rechtsstreitigkeiten werden nicht unter:
arochen, die Verjährung der Forderungen der Verzleichsgläubiger
wird gehemmt. Von dem Zeitpunkt der