Full text : 33.1928 (0033)

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Das saarländische Vergleichsverlahren zur Abwendung des Konkurses.

Am 30. August 1928 führte die Regierungskommission
 mit Wirkung vom 1, September 1928 das Verzleichsverfahren
 zur Abwendung des Konkurses, die
sogenannte „Vergleichsordnung‘, im Saargebiet in Gestall
 einer Notverordnung ein und schloß sich damit
inter einigen, den hiesigen besonderen Verhältnissen
Zechnung Iragenden Abänderungen der Schlußbestimmungen
 im wesentlichen der Regelung an, wie sie in
ijer deutschen Vergleichsordnung vom 53. Juli 1927
festgelegl worden ist.

Die Bestrebungen, einem Konkurs: mit seinen für
den beleiligten Schuldner und seine Gläubiger schädichen
 Folgen durch Einleitung eines außerkonkursichen
 Verfahrens vorzubeugen. gehen weit zurück.
‚ag doch schon in den 8$ 233 bis 256 des IV. Buches
m „Entwurf zur deutschen Gemeinschuldordnung‘ vom
Jahre 1873 ein völlig ausgearbeitetes „Vergleichsver-’ahren
 zur Abwendung des Gemeinschuldverfahrens“
‚or, das jedoch seiner Zeil mil der bemerkenswerten
Begründung abgelehnt worden ist. daß „cin Verfahren
zur Abwendung des Konkurses nicht Bedürfnis sei“,
Als mil dieser Ablehnung die in dieser Richtung anzestrenglen
 reichsrechtlichen Bemühungen keinen Er-‘olg
 hatten. mußten auch die sich in verschicdenen
leutschen Ländern zeigenden Ansätze dazu, den Konzurs
 durch ein anderweiliges Verfahren zu erselzen,
'allen. Das Einführungsgeselz zur Konkursordnung vom
10. Februar 1877 hob sämtliche landesgesetzlichen
Bestimmungen dieser Art auf. Vor dem Kriege halten
sich aber die Slimmen bereits wieder sehr gemehrlt,
lie auf die Notwendigkeit eines außerkonkurslichen
vVergleichsverfahrens hinwiesen, jedoch erst im Kriege
verdichlelen sich diese Bestrebungen zu einer Verordlung
 vom 8. August 1914 betreffend die Anordnung
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverlahrens,
 welche den zahlungsunfähigen und konzursreilen
 Schuldner vor Zwangsvollstreckungen und
Arreslen schützte und ihm eine beratende und beaufsichtigende
 Person zur Seite stellte. Diese Verordnung,
welche anfänglich schr begrüßt wurde, gab schon
1ach einigen Monaten Veranlassung zu einer slarken
Krilik. so daß sich die deutsche Reichsregierung zu
?ziner neuen Verordnung über die Geschäftsaufsicht
vom 14. Dezember 1916 veranlaßt sah, die als wesentichste
 Neuerung den Zwangsvergleich außerhalb des
Konkurses brachte, Das Verfahren spielte sich aber,
worauf hinzuweisen ist, noch ohne öffentliche Bekanntmachung
 ab. Es war bald die Beobachtung zu
nachen, daß während des Krieges, in der Nachkriegsund
 Inflationszeit aus selbstverständlichen Gründen
lie Zahl der Geschäftsaufsichten und Konkurse dauernd
aAbnahm, so daß die genannte Verordnung in verhältnismäßig
 geringem Umfange zur Anwendung gelangle,
 Die Zeil. in welcher sie ihre praktische Brauchbarkeil
 zu erweisen hatte, kam mil der Markstabilisierung
 und den sich daraus ergebenden wirltschafllichen
 Krisenerscheinungen, Eine Abänderung der Verördnung
 ging durch Erlaß vom 8. Februar 1924 vor
sich, der eine Erweiterung für die Anwendbarkeit der
Geschäftsaufsicht auch auf den Kreis der Fälle brachte,
in welchen die geschäftliche Nollage auf „durch die
aus dem Kriege erwachsenen Schwierigkeiten‘ zurückgeführt
 wurde, In dieser Fassung erwies sich die
treschäftsaufsicht, wie man wohl heute abschließend
sagen kann, als unbrauchbar und schädlich, Charakerisier!
 wird dieser Zustand in der allgemeinen Bezründung,
 die von der Reichsregierung dem Entwurf
ür die heute im Deutschen Reich Gültigkeit habende
vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 milgegeben wurde
Es heißt darin: „Nach der bisherigen Geschäftsauf
cht ist es mehrfach Unternehmungen mit einer ungenügenden
 wirtschaftlichen Grundlage gelungen, zum
schweren Schaden ihrer Gläubiger den doch unab-Wendbaren
 Zusammenbruch um Monate hinauszuzö
gern.“ Weiterhin wird gesagl, daß die Geschäflsaufsicht
 mit dazu beigetragen habe, die Ausscheidung
ler in der Nachkriegszeit zahlreich entstandenen

ehensunfähigen Unternehmungen . zum Schaden der
\llgemeinheit zu verzögern. Die Möglichkeit einer
‚eschäftsaufsicht wirke hemmend auf die Kreditjeschaffung
 und schade dem Ansehen des deutschen
aufmannes im Ausland, Die Begründung der Reichs-‚egierung
 bringt dann weiterhin zum Ausdruck, daß
ss aber infolge der herrschenden wirlschafilichen
Schwierigkeiten nicht möglich sei, die Geschäftsauf-‚sicht
 ersatzlos wegfallen zu lassen. Sie kommt dann
uf die einzelnen Bestimmungen der am 5. Juli 1927
n Kraft gesetzlen Vergleichsordnung zu sprechen, die
ıls Versuch zu belrachlen ist. einem konkursreifen
Schuldner, dessen wirlschaflliche Weiterexistenz an
ich wünschenswert? is! und dessen Vermögenslage sovie
 auch Persönlichkeit eine Erfüllung der übernomnenen
 Pflichten gewährleistet, den Konkurs zu erparen
 und den Gläubigern eine günstigere Erfüllung
hrer Forderungen zu sichern, als sie diese auf dem
Vege des Konkurses voraussichtlich erreichen würden,
Jit Inkrafisetzung der Vergleichsordnung vom 5. ‚Juli
927 war in der Enlwickelung der Bestrebungen auf
’ermeidung des Konkurses durch Einführung eines
‚ußerkonkurslichen Vergleichsverfahrens ein Abschluß
selunden worden, welcher nach den bis jetzt vorjegenden
 praklischen Erfahrungen als durchaus günig
 bezeichnet werden kann. Im übrigen sei darauf
ungewiesen. daß das Vergleichsverfahren zur Abwenlung
 des Konkurses auch außerhalb von Deutschland
n anderen Ländern und mehrfach schon seit längerer
Zeit gesetzlich geregelt ist. Zu nennen sind hier:
ingland, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz,
dolland, Portugal, Spanien, ITlalen. Rumänien, Buliarien,
 Oesterreich, Tschechoslowakei, Ungarn, Danzig,
)änemark, Norwegen und Schweden.
Im Saargebiet ging die Enlwicklung so vor sich,
laß bei der Regierungskommission schon ziemlich früh
ingereg! worden war, die Beibehallung des außerkonsurslichen
 Zwangsvergleiches einer Prüfung zu unterjehen.
 Wohl war die Geschäftsaufsichtsverordnung
om 14 Dezember 1916 noch formell in Kraft, sie
vurde aber nicht angewendel, weil die Gerichle im
jaargebiei die wirlschafllichen Schwierigkeiten, welche
ich besonders seit dem Jahre 1924 zeigten, nicht
ıls durch den Krieg begründel anerkannten. — Die
{eutsche Verordnung von 1924. welche in den Bereich
{er Geschäftsaufsicht auch die Fälle hineinzog. in
velchen als Grund der geschäftlichen Notlage auch
die aus dem Kriege erwachsenen wirtschaftlichen
’erhällnisse“ bezeichnet wurden, hatte ja im Saarjebiet
 keine Güllıgkeit. — Inzwischen waren im Reich,
vie vorher erwähnt, mancherlei schwerwiegende Män-‚el
 der Geschäftsaufsicht in ihrer Form vom 14.
dezember 1916 und ihrer Abänderung vom 8. Februar
924 zu Tage getreten, außerdem trat wohl auch mit
‚usnahme von Einzelfällen das Bedürfnis nach einer
‚ußerkonkurslichen Vergleichsregelung im Saargebiet
ılcht übermäßig stark in Erscheinung. Diese Gründe
atten zur Folge,, daß die interessierten Wirtschafts-‚reise
 ihre in dieser Richtung gehegten Wünsche elvas
 zurückstellten und auch die Regierungskommission
‚islang eine abwartende Haltung einnahm. Die Aendeung
 dieses Standpunktes, welche die Regierungskomnission
 mit Erlaß ihrer Notverordnung über das Verzleichsverfahren
 jetzt an den Tag gelegi hat, ist wohl
xicht so sehr mit Rücksicht auf Abschwächung der
ich aus dem SL Ingberier Finanzskandal ergebenden
Schäden erfolgt, als auf die Vorsorge zurückzuführen,
zei anderweitig auftretenden Krisenerscheinungen so-:leich
 ein brauchbares Instrument zu ihrer Milderung
n der Hand zu haben.
Das Prinzip der Vergleichsordnung wurde bereits in
len vorangegangenen Ausführungen klargelegl. Es sei
aun auf die Grundzüge der Verordnung eingegangen
Allgemeine Vorschriften: 8 1 bis 14.
Die Voraussetzung für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
 welches von dem Schuldner bei dem zuständigen
 Amtsgericht zu beantragen ist, liegt bereits
            
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