Full text : 33.1928 (0033)

3
Ss

‚ur Revision des gegenwärtigen Zolltarifs sind über die
;psten Anfänge noch nicht hinausgekommen, so daß mit
Zollerhöhungen bis auf weiteres nicht gerechnet zu werden
sraucht.

Zoll stark sind, vom 7. Juli 1928 an nach Z.-T.-Nr. 304
ıbgefertigt. Mit Ausnahme derjenigen Ereuzgnisse, die
inen Wert bis zu 1 Cent für das Pfund haben, bedeutet
liese Maßnahme eine Zollerhöhung. Der Zollsatz beträgt
ıe nach dem für ein Pfund geltenden Wert zwischen
3 Cent für das Pfund und 20% vom Werte, Wie
lie „Industrie- und Handelszeitung‘ vom 24. August 1028
nitteilt, hat der Commissioner of Customs den Importeuren
‚on Walzwerkserzeugnissen Gelegenheit zur Darlegung der
jründe gegeben, nach denen die Aufhebung der Neu-(lassifizierung
 gerechtfertigt erscheint. Ueber den Erfolg
ler Eingaben werden wir noch berichten.

Vereinigte Staaten von Nordamerika,
Verzollung von Profil-, Winkel-, U- und T-Eisen.
Profil-, Winkel-, U- und T-Eisen wurde bisher nach
der Zolltarif-Nummer 312 mit 1, Cent für das Pfund
verzollt. Nach einer neueren Entscheidung des Schatzımtes
 werden diese Waren immer, wenn sie weniger als

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eint und

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euer.

Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betreffend die Besteuerung
 des Gewerbebelriebes im Umherziehen
(einschließlich des Wanderlagerbeiriecbhes).
‘Amtshlatt der Reg.-Komm. Nr. 21 vom 1. August 1028.)
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum Abschnitt
 IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
ınd nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
 verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschluß in der Sitzung vom 19. Juli 1928, was folgt:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1923 betreffend die
Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherzichen (einschließlich
 des Wanderlagerhetriebes) — Amtsblatt Seite
272 if. — wird wie folgt geändert:

8 2.
Im 8 13, Ziffer 3, werden die Zahlen
80 durch 110,
120 durch 160,
160 durch 220,
200 durch 300

ersetzt.

8 3.
(I) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentichung
 mit der Maßgabe in Kraft, daß es mit den bis
dahin erfolgten Steuerfestsetzungen sein Bewenden hat.
(II) Das Mitglied der Regierungskommission für die
7inanzen erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung
 etwa erforderlichen Ausführungsbestimmungen
Saarbrücken, den 19. Juli 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Steuertarif für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe.

8 1.
Der gemäß 8 4, Absatz 1, der Verordnung als Anlage
jeigefügte Tarif wird durch den hierunter beigefügten
Tarif ersetzt.

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Erhöhung der Steuer

Ermäßiauna der Steuer

Sammeln geringwertiger Erzeugnisse und
Abgänge der Haus- und Landwirtschaft,
wie z.B. Sammeln von Lumpen, Asche,
Federn, Borsten, Werg, Cilasscherben, altem
Eisen, Blei, Zinn, Kupfer oder Messing,
ferner von Knochen, Klauen und dergleichen


Die Steuer erhöht sich bei
Benutzung eines Fuhrwerks
um 50 v.H., bei Benutzung
eines Kraftwagens um 150 v.H.
des Gruüdbetrages der Steuer,
für jeden Begleiter um den
vollen Betrag des Grundbetrages
 der Steuer. Die Erhöhung
bei Benutzung eines Fuhrwerkes
 oder Kraltwagens tritt nur
ein, wenn diese zum Transport
 von zur entgeltlichen Abgabe
 bestimmien Gegenständen
dienen. Hand- und Hundewagen
 gelten nicht als Fuhrwerk
im vorsiehenden Sinne

Wird das Gewerbe in erheblich
 geringerem als dem gewöhnlichen
 Umfange betrieben
oder wird der Gewerbebetrieb
durch besondere Umstäude
‘körperliche Gebrechen, hohes
Alter des Gewerbetreibenden
ınd dergleichen) beeinträchtigt,
so kann der Normalsteuersatz
auf einen geringeren Betrag,
äußersten Falles bis auf die
Hälfte herabgesetzt werden,
und der Steueransatz für den
arsten Begleiter unterbleıiben.

Gewerbliche Arbeiten von untergeordneter
 Beschaffenheit, wie z.B. Topfbinden,
Kesselflicken, Scherenschleifen, Kitten, Lö-‚en,
 Geschirverzinnen, Krautschneiden, soyenannte
 Kammerjägerei, Petschaft- und
Siegelstechen, Scnärfen von Sägen und
Werkzeugen, Ausbessern von Holzuhren,
Spinnrädern und dergleichen Hausgeräten
USW.
Hausierhandel und zwar:
a) mit Lebensmitteln, Ciegenständen des
Haushaltungs- und Wirtschaftsbedarfs
und anderen Waren von geringerem
Werte wie z.B. mit groben Holz-,
Zisen-, Ton-, Glas- und Bürstenbinderwaren,
 Schwarzwälder Holzuhren, mit
Schreibmaterialien, Wetzsteinen, ferner
mir im Hausbetricbe hergesteilten
Korbmacher- und Leinenwaren, dann
mit geringwertigen Verzehrungsgegen:
ständen und dergleichen

wie bei Nr. ı

wie bei Nr.

26

| wie bei Nr.

wie hei Nr.
            
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