japan: Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben
und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische
Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe,
Farben und Färbemittel. (Einfuhr.) Reis. (Einund
Ausfuhr.)
‚uxemburg: Schrott und Abfälle anderer Metalle
und Legierungen. (Ausfuhr.)
Zumänien: Schrott und Abfälle anderer Metalle
und Legierungen. (Ausfuhr.) Gebrauchte Maschinen
für Industrieanlagen. (Einfuhr.)
schechoslowakei: Steinkohle, Koks, Torf,
Braunkohlen, Briketts. (Ein- und Ausfuhr.) Schrott
ınd Abfälle anderer Metalle und Legierungen. (Aus-'uhr.)
Il. Dauernde Ausnahmen, die unter bestimmten
Voraussetzungen nach fünfjähriger Frist zu einer
Kündigung des Abkommens führen können:
aegypten: Vieh (Ausfuhr ist abhängig von der
Erteilung eines Erlaubnisscheines). (Ausfuhr.) Eier
‘während gewisser Monate des Jahres). (Ausfuhr.)
Organische Düngemittel einschließlich des Taubennistes,
der Schlachthausabfälle und des getrockneten
Blutes. (Ausfuhr.)
Vereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas.
(Ausfuhr.)
Italien: Eisenerz, Getreide. (Ausfuhr.)
Rumänien: Eisen-, Kupfer- und Manganerz, Rohpetroleum.
(Ausfuhr.)
Abgesehen von diesen Ausnahmen sollten weitere Vorjehalte
bis zum 1. Februar 1928 beim Generalsekretariat
des Völkerbundes angemeldet werden können, über deren
Zulassung die zum 3. Juli 1928 nach Genf einberufene
diplomatische Konferenz zu entscheiden hatte, Seitens
Deutschlands wurden keine weiteren Vorbehalte angemeldet.
Dagegen wurden von anderen Staaten, insbesondere
der Tschechoslowakei, zahlreiche Anträge angemeldet.
Diese Anträge sind aber trotz heftigen Widerstandes
der antragstellenden Staaten bis auf wenige Ausnahmen,
die zudem für den internationalen Handel kaum
von Bedeutung sind, von der Konferenz abgelehnt worden.
Die neu zugelassenen Ausnahmen wurden in das
Zusatzabkommen vom 11. Juli 1928 aufgenommen, das
von 26 Staaten unterzeichnet wurde und mit dem Abxommen
vom 8. November 1927 ein einheitliches Verrragswerk
bildet. Es handelt sich hierbei um folgende
Ausnahmen:
Bulgarien: Rosenstöcke, ihre Wurzeln und Triebe,
zugelassen unter Gruppe I für die Ausfuhr,
dolen: Feine Wolle, Rohkork, zugelassen unter
Gruppe I für die Ausfuhr, und Fichtenharz, Zzugelassen
unter Gruppe II für die Ausfuhr.
chweden: Schrott, zugelassen unter Gruppe I für
die Ausfuhr.
schechoslowakei: Hopfensetzlinge, zugelassen
unter Gruppe I für die Ausfuhr, Quarzit, zugelassen
unter Gruppe II für die Ausfuhr.
/ereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas,
zugelassen unter Gruppe II für die Ausfuhr.
Fstland: Platin, Edelsteine, Perlen und Korallen, roh
und bearbeitet, gefaßt oder ungefaßt, zugelassen unter
Gruppe II für die Ausfuhr.
Xhile: Für Chile wurde ein Ausfuhrverbot unter
Gruppe I für Schrott und Zinkabfälle sowie für
Stuten bewilligt.
x
Das Abkommen wird unter der Voraussetzung, daß
»5 bis zum 30. Dezember 1929 von mindestens 18 Staaten
‚atifiziert ist, am 1. Januar 1930 in Kraft treten. Spätestens
zin halbes Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens, also
spätestens am 1. Juli 1930, müssen die dann noch bestehenden
Ein- und Ausfuhrverbote aufgehoben werden,
soweit sie nicht durch das Abkommen selbst besonders
zugelassen sind. Es wird damit gerechnet, daß die erforderliche
Anzahl von Ratifizierungen fristgemäß erfolgt.
Daraus wird sich für Deutschland folgende Sachlage
ergeben: Deutschland muß die noch bestehenden Ein-*yhrverbote
für Rohaluminium, Kalkstickstoff, Bleimennige
ind Filme aufheben. Dagegen ist der Fortbestand des
Z3in- und Ausfuhrverbotes für Kohle sowie des Ausfuhr-‚erbots
für Schrott auch nach dem 1. Juli 1930 zu.
rzelassen. Die veterinäroplizeilichen Einfuhrverbote hleijen
von dem Abkommen iür alle Staaten unberührt, Ueber
lie Ausfuhr von Häuten und Fellen sowie von Knochen
vurden besondere Abmachungen getroffen. Die Verein-1arung
bezüglich der Ausfuhr von Häuten und Fellen
‚erpflichtet die Vertragsschließenden bis zum 1. Oktober
929, die Ausfuhrverbote auf rohe oder zubereitete Häute
ınd Felle aufzuheben und von diesem Zeitpunkt ab auf
liese Erzeugnisse keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mehr
u erheben. Nur Rumänien hat sich auch über diesen
Zeitpunkt hinaus das Recht zur weiteren Erhebung von
\usfuhrzöllen auf Häute und Felle vorbehalten mit der
Zerpflichtung einer allmählichen Herabsetzung.
Die Vereinbarung betr. die Ausfuhr von Knochen ver-»flichtet
die Vertragsschließenden, die Ausfuhr von
<nochen keinerlei Verboten zu unterwerfen. Ueber die
\usfuhrzölle sind für die einzelnen Ländergruppen Sonderegelungen
festgesetzt worden, die die Höhe der Ausuhrzölle
nach oben begrenzen. Auch dieses Abkommen
soll am 1. Oktober 19290 in Kraft treten.
Goldzollaufgeld in verschiedenen Ländern,
Bulgarien: 1 Goldlewa = 15 Papierlewa.
Griechenland: 1 Golddrachme = 14 Papierdrachmen
(für Zollzahlungen einschließlich der Zuschlägt
1 Golddrachme = zirka 24 Papierdrachmen).
Italien: 1 Goldlire = 3,67 Papierlire.
Jugoslawien: 1 Golddinar = 11 Papierdinar.
Desterreich: 1 Goldkrone = 1,4 Schilling.
Rumänien: 1 Goldlei = 40 Papierlei.
Ungarn: 1 Goldkrone == 14,500 Papierkronen — 1.1
DPenvgö.
Österreich.
Zollfreiheit für Muster und Proben.
Die nur zum Gebrauch als solche geeigneten Muster und
>Droben, ausgenommen Monopoi- und Verzehrungsgegenıtände,
bleiben für die Zollerhebung außer Betracht.
Unter Mustern und Proben in diesem Sinne sind nur
olche zur Veranschaulichung, Untersuchung oder Erproung
bestimmte Waren begriffen, die wegen ihrer Geingfügigkeit
oder besonderen Beschaffenheit einen selbtändigen
Gebrauchswert nicht besitzen, z. B. Musterzarten,
auch in Buchaufmachung, mit Abschnitten von
;toffen, Stickereien und Besatzartikeln, mit Garnstränchen
ınd ähnliches, Aus- und Abschnitte von Vorhängen, Tapeen
und Teppichen, einzelne Schuhe zum Nachbilden,
Zusammenstellungen von Drechsler- und Formerarbeiten,
vie Knöpfe, Fassungen, Verschlüsse, von Eisen- und
Aetallwaren, wie Beschläge und Schlosserartikel, alle in
‚erschiedenen Größen, Formen, Feinheiten und Proben
ür Untersuchungen und ähnliches.
Sind Muster und Proben noch für andere Verwendungen
reeignet, so kann nur dann von der Zollerhebung abresehen
werden, wenn sie früher auf Antrag des Verügungsberechtigten
oder mit seiner Zustimmung unter
7ollaufsicht derart unbrauchbar gemacht wurden, daß
ine Verwendung zu anderen Zwecken als den im zweiten
\bsatz angeführten nicht mehr anzunehmen ist.
Auf Warenabbildungen, dann auf Musteraufmachungen,
lie über Bestellung als Handelsware aus dem Ausland
yeliefert werden, ist die für Muster und Proben verzesehene
Zollfreiheit nicht anwendbar. Daß eine Ware
jder ihre Verpackung die Bezeichnung Muster und derzleichen
trägt, ist für ihre Einreihung unter die zollfreien
Muster und Proben nicht maßgehend.
aden.
Vorläufig keine Zollerhöhungen.
Zu den in letzter Zeit aus angeblich zuverlässiger Quelle
stammenden Nachrichten über drohende Zollerhöhungen
n Schweden bemerken wir, daß diese Nachrichten voräufig
als durchaus verfrüht gelten dürfen. Die Arbeiten