Full text : 33.1928 (0033)

japan: Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben
und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische
 Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe,
 Farben und Färbemittel. (Einfuhr.) Reis. (Einund
 Ausfuhr.)
‚uxemburg: Schrott und Abfälle anderer Metalle
und Legierungen. (Ausfuhr.)
Zumänien: Schrott und Abfälle anderer Metalle
und Legierungen. (Ausfuhr.) Gebrauchte Maschinen
für Industrieanlagen. (Einfuhr.)
schechoslowakei: Steinkohle, Koks, Torf,
Braunkohlen, Briketts. (Ein- und Ausfuhr.) Schrott
ınd Abfälle anderer Metalle und Legierungen. (Aus-'uhr.)

Il. Dauernde Ausnahmen, die unter bestimmten
Voraussetzungen nach fünfjähriger Frist zu einer
Kündigung des Abkommens führen können:
aegypten: Vieh (Ausfuhr ist abhängig von der
Erteilung eines Erlaubnisscheines). (Ausfuhr.) Eier
‘während gewisser Monate des Jahres). (Ausfuhr.)
Organische Düngemittel einschließlich des Taubennistes,
 der Schlachthausabfälle und des getrockneten
Blutes. (Ausfuhr.)
Vereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas.
 (Ausfuhr.)
Italien: Eisenerz, Getreide. (Ausfuhr.)
Rumänien: Eisen-, Kupfer- und Manganerz, Rohpetroleum.
 (Ausfuhr.)
Abgesehen von diesen Ausnahmen sollten weitere Vorjehalte
 bis zum 1. Februar 1928 beim Generalsekretariat
des Völkerbundes angemeldet werden können, über deren
Zulassung die zum 3. Juli 1928 nach Genf einberufene
diplomatische Konferenz zu entscheiden hatte, Seitens
Deutschlands wurden keine weiteren Vorbehalte angemeldet.
 Dagegen wurden von anderen Staaten, insbesondere
 der Tschechoslowakei, zahlreiche Anträge angemeldet.
 Diese Anträge sind aber trotz heftigen Widerstandes
 der antragstellenden Staaten bis auf wenige Ausnahmen,
 die zudem für den internationalen Handel kaum
von Bedeutung sind, von der Konferenz abgelehnt worden.
 Die neu zugelassenen Ausnahmen wurden in das
Zusatzabkommen vom 11. Juli 1928 aufgenommen, das
von 26 Staaten unterzeichnet wurde und mit dem Abxommen
 vom 8. November 1927 ein einheitliches Verrragswerk
 bildet. Es handelt sich hierbei um folgende
Ausnahmen:
Bulgarien: Rosenstöcke, ihre Wurzeln und Triebe,
zugelassen unter Gruppe I für die Ausfuhr,
dolen: Feine Wolle, Rohkork, zugelassen unter
Gruppe I für die Ausfuhr, und Fichtenharz, Zzugelassen
 unter Gruppe II für die Ausfuhr.
chweden: Schrott, zugelassen unter Gruppe I für
die Ausfuhr.
schechoslowakei: Hopfensetzlinge, zugelassen
unter Gruppe I für die Ausfuhr, Quarzit, zugelassen
unter Gruppe II für die Ausfuhr.
/ereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas,
 zugelassen unter Gruppe II für die Ausfuhr.
Fstland: Platin, Edelsteine, Perlen und Korallen, roh
und bearbeitet, gefaßt oder ungefaßt, zugelassen unter
Gruppe II für die Ausfuhr.
Xhile: Für Chile wurde ein Ausfuhrverbot unter
Gruppe I für Schrott und Zinkabfälle sowie für
Stuten bewilligt.

x

Das Abkommen wird unter der Voraussetzung, daß
»5 bis zum 30. Dezember 1929 von mindestens 18 Staaten
‚atifiziert ist, am 1. Januar 1930 in Kraft treten. Spätestens
zin halbes Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens, also
spätestens am 1. Juli 1930, müssen die dann noch bestehenden
 Ein- und Ausfuhrverbote aufgehoben werden,
soweit sie nicht durch das Abkommen selbst besonders
zugelassen sind. Es wird damit gerechnet, daß die erforderliche
 Anzahl von Ratifizierungen fristgemäß erfolgt.
Daraus wird sich für Deutschland folgende Sachlage
ergeben: Deutschland muß die noch bestehenden Ein-*yhrverbote
 für Rohaluminium, Kalkstickstoff, Bleimennige
ind Filme aufheben. Dagegen ist der Fortbestand des

Z3in- und Ausfuhrverbotes für Kohle sowie des Ausfuhr-‚erbots
 für Schrott auch nach dem 1. Juli 1930 zu.
rzelassen. Die veterinäroplizeilichen Einfuhrverbote hleijen
 von dem Abkommen iür alle Staaten unberührt, Ueber
lie Ausfuhr von Häuten und Fellen sowie von Knochen
vurden besondere Abmachungen getroffen. Die Verein-1arung
 bezüglich der Ausfuhr von Häuten und Fellen
‚erpflichtet die Vertragsschließenden bis zum 1. Oktober
929, die Ausfuhrverbote auf rohe oder zubereitete Häute
ınd Felle aufzuheben und von diesem Zeitpunkt ab auf
liese Erzeugnisse keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mehr
u erheben. Nur Rumänien hat sich auch über diesen
Zeitpunkt hinaus das Recht zur weiteren Erhebung von
\usfuhrzöllen auf Häute und Felle vorbehalten mit der
Zerpflichtung einer allmählichen Herabsetzung.
Die Vereinbarung betr. die Ausfuhr von Knochen ver-»flichtet
 die Vertragsschließenden, die Ausfuhr von
<nochen keinerlei Verboten zu unterwerfen. Ueber die
\usfuhrzölle sind für die einzelnen Ländergruppen Sonderegelungen
 festgesetzt worden, die die Höhe der Ausuhrzölle
 nach oben begrenzen. Auch dieses Abkommen
soll am 1. Oktober 19290 in Kraft treten.

Goldzollaufgeld in verschiedenen Ländern,
Bulgarien: 1 Goldlewa = 15 Papierlewa.
Griechenland: 1 Golddrachme = 14 Papierdrachmen
(für Zollzahlungen einschließlich der Zuschlägt
1 Golddrachme = zirka 24 Papierdrachmen).
Italien: 1 Goldlire = 3,67 Papierlire.
Jugoslawien: 1 Golddinar = 11 Papierdinar.
Desterreich: 1 Goldkrone = 1,4 Schilling.
Rumänien: 1 Goldlei = 40 Papierlei.
Ungarn: 1 Goldkrone == 14,500 Papierkronen — 1.1
DPenvgö.

Österreich.
Zollfreiheit für Muster und Proben.
Die nur zum Gebrauch als solche geeigneten Muster und
>Droben, ausgenommen Monopoi- und Verzehrungsgegenıtände,
 bleiben für die Zollerhebung außer Betracht.
Unter Mustern und Proben in diesem Sinne sind nur
olche zur Veranschaulichung, Untersuchung oder Erproung
 bestimmte Waren begriffen, die wegen ihrer Geingfügigkeit
 oder besonderen Beschaffenheit einen selbtändigen
 Gebrauchswert nicht besitzen, z. B. Musterzarten,
 auch in Buchaufmachung, mit Abschnitten von
;toffen, Stickereien und Besatzartikeln, mit Garnstränchen
ınd ähnliches, Aus- und Abschnitte von Vorhängen, Tapeen
 und Teppichen, einzelne Schuhe zum Nachbilden,
Zusammenstellungen von Drechsler- und Formerarbeiten,
vie Knöpfe, Fassungen, Verschlüsse, von Eisen- und
Aetallwaren, wie Beschläge und Schlosserartikel, alle in
‚erschiedenen Größen, Formen, Feinheiten und Proben
ür Untersuchungen und ähnliches.
Sind Muster und Proben noch für andere Verwendungen
reeignet, so kann nur dann von der Zollerhebung abresehen
 werden, wenn sie früher auf Antrag des Verügungsberechtigten
 oder mit seiner Zustimmung unter
7ollaufsicht derart unbrauchbar gemacht wurden, daß
ine Verwendung zu anderen Zwecken als den im zweiten
\bsatz angeführten nicht mehr anzunehmen ist.
Auf Warenabbildungen, dann auf Musteraufmachungen,
lie über Bestellung als Handelsware aus dem Ausland
yeliefert werden, ist die für Muster und Proben verzesehene
 Zollfreiheit nicht anwendbar. Daß eine Ware
jder ihre Verpackung die Bezeichnung Muster und derzleichen
 trägt, ist für ihre Einreihung unter die zollfreien
Muster und Proben nicht maßgehend.

aden.
Vorläufig keine Zollerhöhungen.
Zu den in letzter Zeit aus angeblich zuverlässiger Quelle
stammenden Nachrichten über drohende Zollerhöhungen
n Schweden bemerken wir, daß diese Nachrichten voräufig
 als durchaus verfrüht gelten dürfen. Die Arbeiten
            
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