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5.
orwähnten KEinzelbestimmungen sind im ‚Journal Ofliciel“
Nr. 200 vom 25. August 1928 erschienen. Danach beäuft
sich der Zuschuß, dessen Höhe den jährlich zur
Verfügung stehenden Fonds nicht überschreiten darf, wie
»isher auf 12,50 Fr. für 107 kg, solange die von den
'ranzösischen Papierfabriken gelieferten Mengen die vom
Ausland eingeführten nicht übersteigen. Wenn die französischen
Fabriken jedoch mehr als die ausländischen
jiefern, so kann durch einen besonderen Frlaß dieser
Satz ermäßigt werden.
ie Auszahlung der Zuschüsse an die Anspruchsberechagten
erfolgt vierteljährlich, Diese Beträge sind nur als
vorläufig anzusehen. Die endgültige Verteilung erfolgt
ım Ende des Jahres. Die wvierteljährlichen vorläufigen
Auszahlungen betragen 400 der im Laufe des ent-;prechenden
Vierteljahres vereinnahmten Zölle, Sie werden
m Verhältnis des von den Papierfahrikanten während
lieses Zeitraumes an die Presse gelieferten Papiers ver-;eilt.
Die für die Verteilung notwendigen Angahen macht
jas comptoir d’achat du syndicat des Fabricants de
»apier et carton de France, Dem genannten Einkaufsverband
haben die Papierfabrikanten eine Aufstellung der
‚on ihnen vorgenommenen Lieferungen vorzulegen, die
nit den von dem Emplänger bestätigten Lieferscheinen
ınd einer Bescheinigung verschen sein muß, aus der
jervorgeht, daß das gelieferte Papier nur für bestimmte
Zeitungen und Zeitschriften verwendet wird. Auf Grund
ler von den Fabrikanten gemachten Angaben stellt der
ankaufsverband auf:
am Ende jedes. der drei ersten Vierfeljahre ein
4amentliches Verzeichnis der auf die vorläufige Ver-:eilung
Anspruch erhehenden Firmen, auf dem bei
jedem Fabrikanten angegeben ist:
a) die Menge des geheferten Papiers,
b) der sich hierfür ergebende Zollbetrae,
5) der auszuzahlende Nettobetrag;
am Ende des Jahres vine Gesamtaufstellung, auf der
tür jeden Papierfabrikanten ersichtlich ist:
a) die Gesamtmenge des während eines Jahres velieferten
Papiers,
b) der endgültige Zuschußsatz,
:) der gesamte dem Gläubiger zustehende Betrag,
4) der Betrag der vierteljährlich von dem Gläubiger
vereinnahmten Äbschlagszahlungen,
») der zur Verteilung noch übrigbleibende Restbetrag.
Die Aufstellungen des Verbandes miissen von einem
jesonderen Regierungskommissar, der durch einen Erlaß
des Finanzministers und des Ministers für Handel und
ndustrie ernannt wird, gegengezeichnet werden. Die endzültige
Verteilungsquote wird am Ende des Jahres von
dem Finanzminister festgesetzt und richtet sich nach der
döhe des zur Verfügung stehenden Fonds. Die Ver-’eilung
erfolgt durch den Generalzolleinnahmer in Paris.
Bei Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen ver-Ffillt
der Anspruch auf den Zuschuß
Steuerliche Behandlung deutscher Uniernehmer
in Frankreich, die dort Sachlieferungsveriräge
ausführen,
in einem Schreiben an die Reparationskommission vom
?Z, August 1928 hat die französische Delegation bei der
zeparationskommission die Grundsätze angegeben, nach
Jenen von den französischen Steuerbehörden von deutschen
Unternehmern, die Sachlieferungsverträge in Frankreich
ausführen, Iranzösische Steuern erhohen werden
Können.
Die steuerliche Stellung der deutschen Unternehmer
regelt sich danach nach den Grundsätzen des allgemeinen
Rechts. Entsprechend diesen Grundsätzen werden die
deutschen Unternehmer den französischen Steuern unterworfen
oder von ihnen befreit, je nachdem, ob sie in
Frankreich zur Ausführung ihrer Verträge eine Niederlassımg
besitzen oder nicht. In dieser Hinsicht ergibt sich
aus der Rechtsprechung, daß insbesondere die Vornahme
vesontlicher Handlungen (actes cssentiek) eines Gewerbes
un Frankreich für das Vorhandensein einer zur Ausübung
lieses Gewerbes bestimmten Niederlassung charakteristisch
st, Tafolyedessen unterliegen deutsche Unternehmer, die
n Frankreich insbesondere Bauarbeiten als Sachleistungen
ausführen, daselbst der Gewerbesteuer (contribution des
yatentes) und der Sieuer auf Gewerbe- und Handelsnkommen
(impoöt sur les benefices industriels et commerjaux).
Wenn die Arbeiten Tür Rechnung von Privatjersonen
oder privaten Unternchmen ausgeführt werden,
'‚egelt sich die Gewerbesteuer (droit des patentes) nach
ler Art des ausgeübten Gewerbes ohne Rücksicht auf
las Entgelt für die Arbeiten. Wenn es sich jedoch um
arbeiten handelt, die für Rechnung des Staates oder
‚Hentlicher Körperschaften (Departements, Gemeinden,
‚Afentliche Anstalten) ausgeflihrt werden, ist die Gewerbeteuer
für das Gewerbe eines Unternehmers von öffentichen
Arbeiten anzuwenden, Die Feste Steuer im fiktiven
irundbhetrag wird dann mit 0,30 Fr. für 100 Fr. des
Zntgyelts berechnet und hat sich sowohl auf den Teil
lieses Entgelis, der in Mark zahlbar ist, ab auch auf
len Teil zu erstrecken, der in Franken entrichtet wird.
Andererseits ist es klar, daß zur Abschätzung des
zei den in Frankreich ausgeführten Arbeiten erzielten
jewinns zwecks Veranlagung der Steuer auf das Gewerbeınd
Handelseinkommen cbenso als Roheinnahme der CGeaamtbetrag
der für die Ausführung der genannten Arzeiten
gezahlten Summen zugrunde zu legen ist. Ebenso
1at dieser Betrag als Grundlage für die Erhehung der
Imsatzsteuer (daxe sur le chiffre d’affaires) zu dienen.
Hinzuzufügen ist noch, daß die Sachleistungsverträge
‘on Stempel- und Registrierungsechühren (droits de timbre
'r d’enregistrement) befreit sind, sofern sie sich auf Waren
der Leistungen beziehen, die aus der deutschen Wirtschaft
rerrühren. {1 u. HE. Nr. 193 vv. IS. 8. 19928.)
Handelspolitische Rundschau.
Genfer Konferenz vom 3. Juli 1928.
Aufhebung der Fin- und Ausfahrverbote,
Mit der am 11. Juli dieses Jahres erfolgten Unter-‘eichnung
des Zusatzabkommens zu dem Internationalen
\bkommen zur Abschaffung der Ein- und Austuhrverbote
ind Beschränkungen vom &. November 10927 hat die
Xirtschaftsorzatisation des Völkerbundes die erste ernst-1aflte
Probe bestanden. Das Abkommen vom 8. November
927 verpflichtet die vertragschließenden Staaten, alle Einınd
Ausfuhrverbote aufzuheben und in der Folge keine
jenen einzuführen, soweit nicht durch das Abkommen
\usnahmen zugelassen sind. Die damals zugelassenen
\usnahmen, die infolge ihrer Wichtigkeit durch Art. 9
les Abkommens in vorübergehende und dauernde ve-:chieden
werden, sind folgende:
” Vorübergehende Ausnahmen, die im Abkommen
vom 8. November 1927 zugestanden wurden mit
der Maßgabe, daß ihre Aufrechterhaltung über
drei Jahre hinaus jedem Vertragsstaat ein Kündigungsrecht
gibt:
Deutschland: Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle,
Briketts, (Ein- und Ausfuhrverbot.) Schrott und Ab-Fälle
von anderen Metallen und Legierungen, (Aus-Fnhr.)
Oesterreich: Schrott und Abfälle von anderen
Metallen und Legierungen, (Ausfuhr.)
Belgien: Schrott und Abfälle von anderen Metallen
und Legierungen. (Ausfuhr.)
Großbritannien: Organisch-synthetische Farbstoffe
und Farben und Färbemittel, die solche enthalten,
sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung
dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel. (Einfuhr.)
Frankreich: Schrott und Abfälle anderer Metalle
und Legierungen, (Ausfuhr.)
Ungarn: Schrott und Abfälle anderer Metalle und
Legierungen, (Austuhr.)
Italien: Schrott und Abfälle anderer Metalle und
Legierungen. (Ausfuhr