Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Frankreich.
Verzollung von Messern und Klingen für Maschinen.
In der „Saar-Wirtschaftszeitung‘ Nr. 20 vom 30. Juni
1928 veröffentlichten wir wichtige, am 15. Juli in Kralft
zetretene Zolltarifentscheidungen, zu denen die französische
Zollverwaltung einleitend bemerkte, daß sie infolge verschiedener
Handelsverträge und der Zolltarifnovelle vom
2. März 1928 veranlaßt worden seien, Soweit die unten
aufgeführten Messer und Klingen in Frage kamen, be-Jeuteten
diese Entscheidungen eine empfindliche Schädizung
der deutschen Exportfirmen. Wurden doch diese
Waren durch die Zollbehandlung wie „andere Werkzeuge,
schneidend‘* (Z.-T.-Nr. 537) mit einem Wertzoll von
24 v.H. beleyt, während die bisherige Verzollung nach
dem Gewicht (Z.-T.-Nr. 5332, 333A und B, 535, je nach
Jer Art) eine Belastunz von 10 bis 153 v.H. ausmachte,
Auf den Einspruch der deutschen Regierung ist es daher
zurückzuführen, daß nach Mitteilung der CGeneralzoll-Jircektion
an die Zolldirektoren im „Bulletin Douanier*
Nr. 583 vom 17. 21, August 1928 diese Zolltarifentscheidungen
mit sofortiger Wirkung zurückgenommen sind und
der vor dem 15. Juli geltende Zustand wiederhergestellt
worden ist. Die nachstehenden Waren werden also wieder
vie irüher verzollt:
<reismesser (couteaux circulaires) für Papierschneidemaschinen
und andere Maschinen;
ıreite Messer aus Stahl (couteaux de diffusion); Messer
für Cirasmähmaschinen, Mähmaschinen, äckselmaschinen,
Papiermaschinen, Hobelmaschinen. Werkzeusmaschinen
etc,;
<lingen aus Eisen oder Stahl für Messer von Papiermaschinen,
DPapierschneidemaschinen, Schneidhänke
coupeuses), Hohbeimaschinen, Werkzeugmaschinen,
Jandwirtschaftliche Maschinen etc.;
<lingen iür Krautmesser, Rübenschneider, Rühenschritzelmaschinen
(hache-navets), Häckseimaschinen;
<Jinven zum Auyfspalten von Leder
Bestimmung des Gewidies
bei der Zollerhebung für Jandwirtschaitliche Maschinen.
Dekrei über die Erhebung von ZöHen
auf Jandwirischaftliche Maschinen,
‚Journal Officiel vom 7. August 1928.)
Artikel 1. -- Die bei der Einfuhr in Frankreich für
unter Z.-T.-Nr. 522 fallende Landwirtschafts- und Cartenyaumaschinen
zur Erhebung gelangenden Zölle werden
jach dem gesetzlichen Gesamtgewicht berechnet, das man
erhält, indem man das Bruttogewicht der in vollen Kisten
vorgelührten Teile, das Bruttogewicht der in Verschlägen
vorgeführten - Teile und das Bruttogewicht der anders
vorgeführten Teie mit dem in nachstehender Tabelle
zenannten Koeftizienten, je nach der Art ihrer Vorführung,
multipliziert:
Maschinen für Landwirtschatt und Gartenbau, mit Ausıahme
der Milchzentriftugen und ähnlicher Zentrifugal
ıpparate:
Auf die vorgelührten Teile anzuwendender Koeffizient:
in vollen Kisten 0,80
in Verschlägen: 0,85
anders: 104
Ari. 2. Die Koeffizienten in Art, 1 können auf Grund
oines in gleicher Weise erlassenen Dekretes geändert
verden.
Zu diesem Dekret ist im „Bulletin Douanier‘* Nr, 582
ine Erläuterung der Generalzolldirektion erschienen. die
;twa folgendes besagt:
Nach Artikel 1 gelten die Koeffizienten nur für Mascniaen
für den Gartenbau und für die Landwirtschaft, die
unter die Zolltarift-Nummer 522 fallen. Milchzentrifugen
and ähnliene Zentrihugsalanparate sind von dieser Regelung
ausgenommen. Vorläufig müssen daher diese Apparate
1ach den allgemeinen, in Artikel 9 des Zollgesetzes vom
2. März 1928 vorgesehenen Regeln verzollt werden, d.h.
1ach dem Nettogewicht (dem wirklichen oder gesetzichen),
da dıe Sätze des Minimaltarits für diese Apparate
nehr als 150 Fr. für 100 ky betragen.
In der Praxis können zwei Fälle vorkommen: Entweder
cönnen die Maschinen, gleichgültig, ob sie zusammenvesetzt
oder auseinandergenommen sind, vollständig in
‚ollen Kisten, vollständig in Verschlägen oder vollständig
ınders als in vollen Kisten oder Verschlägen verpackt sein,
ıder sie werden auseinandergenommen eingeführt, teils in
‘ollen Kisten, teils in Verschlägen und teils anders ver-‚ackt.
Im ersteren Falle genügt es zur Feststellung des
Zollgewichtes, daß man das Gewicht der Maschinen in
lem Zustand, in dem sie vorgeführt werden, mit dem
<oeffizienten, der für die Art der Vorführung maßgebend
st (in Kisten, Verschlägen oder anders verpackt), multi-Aliziert.
Die Multiplikation ist bis zum Hektogramm oder
is zum Gramm auszuführen, je nachdem, wie es die
Artikel 15 und 29 des Dekretes vom 6, Oktober 1926
'orschreiben, In dem zweiten Falle sind die Rohgewichte
ler Einzelteile in Kisten, in Verschlägen und der anders
‚orgeführten Einzelteile getrennt mit den entsprechenden
<oeflizienten zu multiplizieren und die drei Einzelresultate
u addieren, auch wieder bis zum Hektogramm oder bis
zum Gramm. Selbstverständlich müssen bei dieser Art
ler Berechnung die Importeure für jede Art von Maschiı1en,
die verschiedenen Zollsätzen unterworfen sind, die
tohgewichte ganz genau angeben.
Im allvemeinen kann man als in Kisten oder Verchlägen
vorgeführte Maschinen nur diejenigen betrachten,
leren Verpackung vollständig ist, dem allgemeinen Brauch
ntspricht und offensichtlich genügt, um den Inhalt wäh-‘end
des Transportes zu schützen. Sind diese Bedingungen
ılcht erfüllt, so müssen die Maschinen als „anders vorzeführte‘
behandelt werden, Etwa entstehende Streitigceiten
sind von den geseizlichen Experten zu entscheiden.
Unter die Gruppe „anders vorgeführte‘‘ müssen auch,
‚ußer den eben genannten, die ohne irgendwelche Versackung
vorgeführten Maschinen eingereiht werden; das-‚elbe
gilt für diejenigen, von denen bestimmte Teile nur
Jurch Strohtaue, Querhölzer oder Tücher geschützt sind.
Bei den drei letzteren Verpackungsarten muß das Ciewicht
ler Verpackung in dem Gesamtgewicht enthalten sein,
las mit dem Koeffizienten 1,04 zu multiplizieren ist.
Zei der Einfuhr mit der Eisenbahn werden die Wagenlecken,
die die Maschinen in offenen Clüterwagen belecken,
nicht zum Gewichte gerechnet.
Auf den Deklarationen muß ausdrücklich die Art der
/orführung angegeben sein, d. h. „in vollen Kisten“,
‚in Verschlägen‘‘ oder „anders als in vollen Kisten oder
n Verschlägen‘‘, Für Maschinen, die teils in Kisten und
eils anders vorgeführt werden, müssen die Deklarationen
;‚o wie oben angegeben ausgestellt sein. Als falsch ist
ede Deklaration anzusehen, die Maschinen, in Verschlägen
der anders vorgeführt als in vollen Kisten betindlich, oder
aschinen, die in Wirklichkeit in die dritte Kategorie
sehören. als in Verschliägen befindlich bezeichnet
jeue Bestimmungen für die Einfuhr von Zeitungspapier.
In Frankreich gibt es bekanntlich nur wenige Fabriken,
lie Papier für Tageszeitungen und Zeitschriften her-;tellen.
Die französischen Druckereien müssen daher ihren
3Zedarf fast ausschließlich mit ausländischem Papier decken.
Jm einerseits die inländische Zeitungspanierindustrie zu
tützen und andererseits die Einfuhr durch einen überıöhten
Zollsatz nicht zu erschweren, hat die französische
zZegierung einen ermäßigten Minimaltarif von 10 Fr.
‘ür 100 ky festgesetzt. Diese Zolleinnahmen bilden einen
"onds, der an die französischen Papierfabriken verteilt
vird.
In die Zolltarifnovelle vom 2. März 1928 sind diese
Zestimmungen in einer Anmerkung zu der Zolltarif-Nummer
461CG aufgenommen. Die in dieser Anmerkung