Full text : 33.1928 (0033)

AT

1inzugezogen wurden, ist in der Praxis dieses Ver-;prechen
 lrofz ständiger Bemühungen der Saarwirtschaft
 illusorisch geblieben. Erfahrungsgemäß bleiben
Wünsche, die nicht persönlich vertreten werden, grundsätzlich
 unbeachtet. Es ist daher — abgesehen von
len Saarzollabkommen, die in diesem Zusammenhang
ıusscheiden müssen — bei keinem einzigen der un-‚ähligen
 französischen Handelsveriräge der letzlen
Jahre auf die besonderen Wünsche der Saarwirlschafl
Rücksicht genommen worden, Kin besonders trübes
Kapilel in der Geschichte der Regierungskommission
wird es stets bleiben, daß sic ihre Passivität auch
auf die Saarzollverhandlungen ausgedehnt hat. Es
wäre dringend zu wünschen, wenn die Regierungskommission
 die Einsicht gewinnen würde, daß ihre
bisherige Polilik der Selbstausschaltung nicht gecignet
ist, der Wohlfahrt der Saarwirtschaft und damit der
Bevölkerung zu dienen. Diese Einsicht käme auch
aeute noch nicht zu spät. Wichtige Handelsverlräge
stehen noch aus. Im Zusammenhang damit steht
zweifellos die Neugründung eines Comite conzultalif
 des Accords commerciaux beim Handelsministerium.
 Es ist eine Selbsiverständlichkeit, daß dem
Saargebiet in diesem Ausschuß eine der Bedeutung
seiner Wirtschaft entsprechende Vertretung eingeräumt
 wird.
Am Schlusse seiner verl{ragsrechtlichen Unlersuchungen
 prüft Eichhorn die Frage, welchen Umfang
 das Frankreich zustehende Verlragsrecht in
materieller Hinsicht aufweist. Er widerspricht der
von Allot!) und Coursier?: vertretenen Auffassung,
daß die französischen Handelsverträge in ihrer Gesamiheit
 für das Saargebiet gelten, und beschränkt ihre
Wirkung auf den durch den Begriff „regime donanier
;rancais‘ gezogenen Rahmen. Ein Vertragsrecht Frankreichs
 für die außerhalb des Zollsystems liegenden
Rechtsgebiete der Handelsverträge lehnt Eichhorn damit
 ab, daß die bekannte Vebertragung des Schutzes
Jer Interessen der Einwohner des Saargebietes im
Ausland auf die französische Regierung, auch wenn
nan ihre Zulässigkeit anerkennen wollte, noch nicht
;o weilgehende Vertragsrechte begründen kann. Nach
seiner Auffassung ist dem Deutschen Reich das Ver-Iragsrecht
 für alle anderen Fragen als Zollfragen erhallen
 geblieben, so daß also nicht nur die früheren
deulschen Verträge im Saargebiet in Kraft geblieben
sind, sondern auch alle neuen Verträge mit Wirkung
jür das Saargebiet abgeschlossen werden. Die Irage,
ab in diesen letzieren Fällen die Verkündung durch
die Regierungskommission erforderlich ist, läßt der
Verfasser offen. Wenn der Kritiker zu diesem Teile
des Buches, in dem 'u. a. auch die Saarzollabkommen
N klarer Form behandelt werden, einen Wunsch
iußern darf, so wäre es der nach einer Erweiterung
des elwas zu kurz gekommenen Abschnittes über den
Kleinen Grenzverkehr.
Das bei Zollanschlüssen im Regelfalle umstrittenste
 Problem der Verteilung der Zoll-»innahmen
 und -ausgaben ist durch den
Versailler Vertrag verhältnismäßig klar geregelt.
Trotzdem ist der Verfasser in der Lage, zu einer
Reihe von Fragen Stellung zu nehmen, die entweder
 sirittig sind oder bis heute noch keine
vom Standpunkie der Saarwirlschaft befriedigende Rezelung
 gefunden haben. Hierzu gehört zunächst die
Sicherung der dem Saargebiet zustehenden Zolleinnahmen.
 Die absolute Richtigkeit von Eichhorns Angabe
daß gegenwärtig der größte Teil derjenigen Zollbeträge
die bei außerhalb des Saargebietes gelegenen Zoll.
ämlern vereinnahmt werden, der Landeskasse des Saargebieles
 zufließt, kann freilich auf Grund unserer
Erfahrungen nicht ohne weileres bestätigt werden,
Bedauerlicherweise ist auch durch das entrepöt recl
keine wesentliche Besserung zu verzeichnen, da von
dieser Einrichtung nur wenig Gebrauch gemacht wird.
Beachtung verdienen die Gründe, die für die Berechtlizung
 des bis jetzt leider erfolglosen Kampfes gegen das
Vorgehen der französischen Regierung in der Frage der

1) a. a. O,, S. 307.
?) „Le statut international du territoire de la Sarre“,
1925, S. 90 und 79, Fußnote 2.

Gebühr für die Außenhandelsförderung*)
ınd der Zollstrafgelder angeführt werden,
Auch die leidige Frage der Erhebungskosten,
leren ungewöhnliche Kostspieligkeit bekanntlich ein
\nlaß berecntigter Klagen ist, wird einer kKrilischen
Prüfung unterzogen, Nach neuerlichen Mitleilungen
;oll allerdings der von der Regierungskommission für
lie Erhebungskosten früher angegebene und auch bei
Zichhorn verzeichnete Salz von 35 Prozent der Brutto-;innahmen
 in der Zwischenzeit sich ermäßigt haben.
Jie Verbesserung des Verhältnisses ist aber nur scheinar,
 infolge der erhöhten Zolleinnahmen. Absolut dürfen
 die Erhebungskosten indessen gleichgeblieben sein,
jenaue Zahlen werden der Saarbevölkerung ja leider
acht nur über diese höchst wichtige Frage, sondern
iberhaupt über die genauen Ziffern der Zolleinkünfte
ınd die Verteilung der KFipgänge auf die innerhalb
ınd außerhalb des Saargebietes gelegenen Zollämter
ıach wie vor vorenlhalten, ein Zustand, der wohl
;inzig in der Welt dastehen dürfte, Immerhin wird
nan nicht Ffehlgehen mit der Annahme, daß die Erıehbungskosten
 auch heute noch ein Vielfaches derenigen
 der deutschen Zollverwaltung beträgt, obwohl
liese eine sehr viel längere und offenere Landgrenze
zu überwachen hal.
Die vorstehenden Ausführungen mußlen sich darauf
jeschränken, die Aufmerksamkeit nur auf einige
jesonders wichlige Ergebnisse der Eichhorn’schen
Arbeit zu lenken. Die Fülle des Materials, das
n dem ausgezeichneten Buche in konzentrierlester
2orm und mit staunenswerter Gründlichkeit verarbeitet
st. droht an sich schon, den einer Besprechung ge--ogenen
 Rahmen zu sprengen, Indes dürfle auch diese
kizzenhafte Inhaltsangabe schon genügen, um das
Zuch der Lekiüre aller derjenigen zu empfehlen, die
n ihrem eigenen Inleresse den lLieferen Zusammenängen
 unserer zollrechtlichen Lage nachgehen wohlen.
Jas größte Verdienst des Buches, für das dem Ver-Ausser
 aufrichliger Dank gebührt. besteht vielleicht
n der erschöpfenden Behandlung des Themas.
is gibl keine große umil keine kleine Frage des weil-‚erzweigien
 und, wie man immer wieder sieht, leilveise
 höchst komplizierten Problems, die der Verfasser
ibersehen oder gar wegen ihrer Schwierigkeit umiangen
 hätte: Dadurch wird es gleichzeitig zu einer
ückenlosen Geschichte aller Ereignisse auf zollrechtichem
 Gebiet. Wer immer sich mit der zollrechtlichen
lellung des Saargebieles befaßt und darüber hinaus
nit der Frage von Zollzusammenschlüssen, wird an
lieser grundlegenden Arpeil nicht vorbeigehen können,
owohl‘ wegen der Fülle des Tatsachenmaterials. als
‚uch der rechllichen Erkenntnisse. Diese Erkenntnisse
verden,;, da sie vielfach staats- und völkerrechtliches
veuland berühren, sicherlich da und dort Kritik
ınd Widerspruch herausfordern, Wir glauben, daß
as dem Verfasser nur erwünscht sein wird, durch
‚eine Arbeit Anregung zu weiteren Untersuchungen
zsegeben zu haben. Wenn wir die Zeichen der Zeit
°schtig deuten, so ist die Epoche der Zollunionen
ıicht zu Ende, sondern sie beginnt eben erst. Und
venn das dem Saargebiet aufgezwungene Regime auch
ur eine Zollunion wider Willen ist, so kann man
ioch auch aus ihren Fehlern Nutzen ziehen und zum
nindesten lernen, wie man €es nicht machen soll.
Ganz besonders aber empfehlen wir das Buch dem
sinschenden Studium derienigen, die mit der Durch-*)

 Die Ausführungen der Chambre de Commerce francosarroise
 in ihrem Monatsbericht vom 1. August, mit
jenen sie die Erhebung dieser Gebühr durch besondere
Betonung der nicht zu unterschätzenden Bedeutung des
Dffice National pour le Commerce Exterieur zu recht-'ertigen
 sucht, können die Beweisführung Eichhorns nicht
viderlegen. Abgesehen davon, daß sich die Export-‘Öörderung
 bekanntlich nicht auf die Tätigkeit des Office
National beschränkt, kommt es wesentlich darauf an, ob
liese Einrichtung der Saarwirtschaft auch tatsächlich zuzute
 kommt, wozu wiederum eine entsprechend engere
/erbindung mit letzterer unerläßliche Voraussetzung ist.
zZine Fühlungnahme lediglich mit der Chambre de Comnerce
 franco-sarroise, die für ganz bestimmte Zwecke ins
‚eben gerufen wurde, dürfte keine ausreichende Verindung
 darstellen.
            
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