Full text : 33.1928 (0033)

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and Tabakfabrikate die lediglich für den Bezug durch
lie Regie bestimmte surlaxe d’entrepöt von 6 Franken
und 8 Franken schon seit 1920, Schießpulver wird
seit November 1927 wie lecre Jagdpatronen nach
Position 586 Absatz 5 verzollt. Ebenso unrechtmäßig
 ist die Verzollung von Spielkarten als aricles‘
 de bimbeloterie und aiejenige von gefüllten
Jagdpatlronen nach Pos, 586 Abs. 5. Man darf überzeugl
 sein, daß die französische Regierung eine
dieserhalb vor einem inlernationalen Schiedsgericht
angestrengle Klage verlieren und gezwungen sein
vürde, die entrichteten Zölle zurückzuerstalten.
Ganz naturgemäß ergibt sich in diesem Zusammennang
 die Frage, was vigentlich unler „r6egime
louanier francais“ zu verslehen ist. Die Unglarheit
 dieses Begriffes hat bekanntlich die Regie-"ungskommission
 schon kurz nach ihrem Amtsantritt
veranlaßt, von ihrer Auslegungsbefugnis Gebrauch zu
nachen. Bei der Unzulänglichkeit dieses bis heute
„och nicht in vollem Wortlaut veröffentlichten Beschlusses
 ist es besonders dankenswert, daß Eichhorn,
zeslülzt auf seine besondere Sachkenntnis, die nicht
ganz einfache Aufgabe einer Bestimmung und Abgrenzung
 des Begriffs „rögime douanier francais‘ zu
lösen sucht. Nach unserer Kenntnis der Dinge wird
ınan den Ergebnissen seiner Untersuchung zustimmen
müssen. Es wäre wünschenswerl, wenn ein französischer
 Sachverständiger gerade zu diesen Ausführungen
 sich äußern würde, Kichhorn unterläßt auch
nicht. darauf hinzuweisen, daß es paradoxerweise Fälle
zibi. in denen dieselbe Zollverwaltung, die sich keineswegs
 scheut, gelegentlich ihre Befugnisse zu überschreiten,
 sich weigert, unzweifelhafte Zollgesetze im
Saargebiel zur Anwendung zu bringen und daduren
zegen das Prinzip der Zolleinigung zu verstoßen, Als
Beispiel wird darauf verwiesen, daß es trolz viel-’acher
 Bemühungen Dis jetzt nicht möglich war, die
Zollverwaltung zur Durchführung des gesetzlichen Z o11-siundungsverfahrens
 zu bewegen. Mit Recht
belont der Verfasser, daß es in diesem Falle Aufgabe
ler Regierungskommission sei, die Bedenken der Zollverwaltung
 zu beheben und nötigenfalls durch eigene
zeseizgeberische Maßnahmen die Brücke zwischen
französischem Zollrccht und dem im Saargebiet geltenden
 Recht zu Schlagen.
Die Klärung des Begriffes „rögime douanier francais“
erfährt im zweiten Teile des Buches eine nolwendige
 und wertvolle Ergänzung durch eingehende
3Zehandlung derjenigen Grenzfragen, in denen die
Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit französischer
Lollgesetze im Sanrgebiet zweifelhaft oder umstrillen
 ist. Wir empfehlen diese Ausführungen der
besonderen Beachlung aller interessierten Kreise, insbesondere
 soweit sie aie Ein- und Ausfuhrverbote,
 die Monopolgeseizgebung, Verbrauchssteucrn
 una das Markenschutzgesetz,
 dessen Anwendbarkeit im Saargebiet Eichaorn
 mit durchschlagenden Gründen bestreitet, be-.reffen.
 Hinsichtlich der Handhabung der französischen
 Außenhandelskontrolle wird man Eichhorn darin
aeipflichten müssen, daß ihre grundsätzliche Geltung
m Saargebiet anzuerkennen is! Ebenso richtig ist es
ıber, wenn der Verfasser nachdrücklichst betont, daß
die wirtschaftliche Eigenart des Sanrgebietes eine den
Sonderverhältnissen Rechnung tragende elastische
Handhabung verlangt. Wenn auch manche Erfolge
in dieser Richtung im Laufe der Jahre erzielt worden
sind. so bleibt doch eine größere Bewegungsfreiheil
ler bei der Regierungskommission gebildeten, jedoch
stark von Paris abhängigen Commission des Derogations
 immer noch dringend zu wünschen. Als Ergebnis
 dieser sehr bedeutungsvollen
Untersuchungen ist jedenfalls festzustellen,
 daß der Regierungskommission
auch bei lovaler Durchführung des Anschlußverirages
 eine gewisse Selbsländigkeit
 auf dem Gebiete der Zollgesetzzgebung
 verblieben isl, von der sie allerdings
 bis jetzt fast keinen Gebrauch gemacht
 hat.
Auch auf dem Gebiele der Zollverwaltung
kann nach Eichhorn der tatsächliche Zustand einer
Zwitik die auf dem Boden der allein möglichen Ausegungsgrundsätze

 steht, nicht standhalten. Bestätigt
wird die Auffassung Allots!), daß die französische
Zollverwaltung im Saargebiet eine saarländische
Verwaltung ser, die in Ausübung eines Teiles der
ler Regierungskonimission übertragenen Regierungszewalt
 tätig Ist. Hieraus wird mit Recht gefolgerl,
1aß alle Verwaltungsmaßnahmen mit nur örtlicher
Wirkung für das Saargebiet von der Regierungskomnission
 erlassen werden müssen. In der Tat hat
lie Regierungskommission solche Maßnahmen auch bezüglich
 der Apferligungsbefugnisse der Zollämter in
‚ereinzelten Fällen senon getroffen. Es ist nicht einzusehen,
 warum die Regierungskommission nicht die
ıaheliegende Folgerung hinsichtlich einer allgemeinen
7esiselzung der Apfoertigungsbefugnisse der Grenzzollimter
 gezogen hal, deren jelzige Regelung bekanntlich
lurchaus nicht allen berechtigten örllichen Ansprüchen
zenügtl.
Aus dem Abschnitte Zollgerichtsbarkeit verlienen
 insbesondere die Ausführungen über die Verxaltungsgerıchtsbarkeit
 Hervorhebung. Eich-3orn
 vertritt die These, daß eine Ausübung von
verwaltungsgerichtsbarkeit durch nichtsaarlänlische
 Behörden nicht in Frage kommen könne,
demnach sei zwar aie Zolldirektion Saarbrücken wegen
hres oben pDereits erwähnten Charakters als saarlänlische
 Behörde zur Ausüpung von Verwallungsgerichtsyarkeit
 befugl, nicht aber obere Behörden der Zoll-‚erwallung,
 die ihren Sitz außerhalb des Saargebietes
jaben. An ihre Stelle müßte vielmehr die Regierungssommission
 trelen.
Eingehend geprüft wird weilerhin die Frage. ob und
nwieweil dem Sanargebiet ein selbständiges Ver-‚ragsrecht
 in Zollangelegenheiten angesichts
 seiner Eingliederung in das französische Zollzebiel
 noch zuslchl. Da der Versailler Verlrag sich
uch hierüber nicht näher ausspricht. muß man mit
Zichhorn aus der heute allgemein gellenden Rechts-‚uffassung
 folgern, daß ein Zollanschlußvertrag den
verzicht auf das Vertragsrecht in Zollfragen in sich
chließt. Immerhin gıpl es bemerkenswerte Ausnahnen,
 bei denen Airolz vollständiger Zollunion der angeschlossene
 Staat als vertragschließende Macht aufritt.
 so z. B. Luxemburg, das als Glied der belgisch-‚nxemburgischen
 Zollunion sowohl an den Handelsverragsverhandlungen
 durch einen Verlreier sich beeiligen
 kann als auch aie von Belgien abgeschlossenen
verlräge mitunlerzeichnet. Auch die Freie Stadt Dan-‚ig
 Irit den Zollverträgen Polens ausdrücklich bei,
\Jan sieht, daß auch hier die Grenzen flüssig sind.
Zichlig ist zweifellos, daß die Einordnung in ein
ınderes Zollsyslem gelährdet sein würde, wenn der
ıngeschlossene Staat‘ selbständig Staalsverträge über
Zollfiragen abschließen. könnte, Dagegen erscheint die
veilere Beweisführung, daß das Saargebiet schon des-1alb
 keine eigenen Verträge abschließen könne, weil
:s lalsächlich kein Staat ist, etwas formal. Nicht jede
yandelsvertragliche Ahmachung braucht ein Staats-‚erirag
 zu sein, Eichhorn lchnt demgemäß den früher
inmal erörterten Gedanken eines handelsvertraglichen
Zigenlebens des Saargebietes ab.
Nimmt man jedoch aus dem ersteren Grunde
nit Eichhorn an. daß das Saargebiet keine eigene
Iandelspolitik treiben kann, so wird man doppelt und
lreifach unterstreichen müssen, was weiterhin über
lie Milwirkung der Regierungskommission an aller
Iandelsvertragsverhandlungen gesagt wird. Wenn
liese aktive Mitwirkung bis jetzt bedauerlicherweise in
zeinem einzigen Falle erfolgt ist, obwohl die Rücksicht
‚uf die besondere wirtschaftliche Struktur des Saarrjebietes
 eine solche dringend erfordert hätte, so ist
ıuerfür wohl in allererster Linie die Regierungskom:
nission verantwortlich zu machen, die sich selbst aus
zründen, deren Wiederholung hier zu weil führen
vürde, diese gewollte und bewußte Passivität auferlegi!
1at. Ministerialdirektor Serruys hal als Leiter der
Jandelsvertragsabteilung wenigstens Iheorelisch stets
Jen Standpunkt vertreten, daß die besonderen Inter-:ssen
 des Saargebietes bei den französischen Handels-‚ertragsverhandlungen
 zu berücksichtigen seien: Da
ıber niemals Sachverständige aus den Kreisen der
Saarwirtschafl zu den Handelsvertragsverhandlungen
1 a a OS 34
            
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