Full text : 33.1928 (0033)

Tarif-Nr. ‚Bezeichnung der Erzeugnisse
32, 633 und
633 bis Kork, natürlicher, verarbeitet, Preßkork, bearbeitet,
 und Kork, bearbeitet (Kopfbedekkungen).

us 406, aus 579,
us 620 G,
zus 638 ter und
us 641 bis Kämme (peignes et de&meloirs), aus Metall,
vergoldet oder versilbert, aus reinem Nickel,
mit Nickel plattiert oder aus vernickeltem
Metall, aus Hartkautschuk oder Ebonit, aus
Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Ambroid
der Schildpatt, jaspisartig blond oder halbblond,
 aus Zeiluloid, Kaseinkunsthorn, Bakelit,
 Albertol, Plastose, Zelophan, Zelluloseacetat
 und ähnlichen Formerstoffen, aus Bein,
Horn, Steinnuß oder anderen Stoffen.
(L u. H. Nr. 193 vom 19. August 1928.)

Der französisch-Liauische Handelsverlrag
vom 20. Juli 1928,
Der am 20. Juli 1928 in Paris von Frankreich und
itauen unterzeichnete, auf Meistbegünstigung beruhende
4andelsvertrag ist mit Wirkung ab 15. Juli 1928 in Kraft
‚etreten. Für die in Liste A genannten Erzeugnisse gevährt
 Frankreich den Minimaltarif. Ferner gelangen die in
iste C des französisch-estnischen Handelsabkommens vom
‘. Januar 1922 angegebenen Zwischentarife für die entprechenden
 litauischen Erzeugnisse zur Anwendung, Alle
‚nderen Waren litauischen Ursprungs bleiben dem Generalarif
 unterworfen. Die Vergünstigungen werden nur gevährt,
 wenn die Waren die vorgeschriebenen Transportvege
 benutzen. Ueber die Zollbehandlung französischer
Zrzeugnisse in Litauen enthält die Veröffentlichung Im
‚Bulletin Douanier‘ Nr, 382, dem wir vorstehende Miteilung
 entnehmen. keine näheren Angaben.

Pecht und

Zur Umsatzsteuerpflicht
der Kaffee- und Tee-Ersatzmittel.
Durch Verordnung der Regierungskommission des Saarzebietes
 vom 28, April 1926 betr. die Abänderung der
Umsatzsteuerverordnung vom 8. Dezember 1923 (Amtsblatt
1926 Nr. 14 vom 1. Mai 1926) wurde der Kreis der
‚on der Umsaizsteuer freigestellten Waren erweitert. Nach
Jieser Verordnung sind auch die Lieferungen und der
Zigenverbrauch von Kaffee und Tee von der Besteuerung
zusgenommen. Der Grund hierzu war der, daß diese
jeiden Handelsartikel gegenüber dem größten Teil der
Zinfuhrwaren, für die nur eine 2prozentige Einfuhrabgabe
arhoben wird, durch die seinerzeit eingeführte erhöhte
FEintuhrabgabe von 8 "o (für Kaffee) bzw. 7% (für Tee)
viel stärker vorbelastet werden, so daß ein gewisser Auszleich
 gebaten schien.
In der Verordnung ist nur von Kaffee und Tee, nicht
aber etwa von Ersatzmitteln die Rede. Dennoch sind
Zweifel über die Auslegung der Befreiungsvorschrift entstanden,
 die durch eine Mitteilung der Direktion der Verwaltung
 der direkten und indirekien Steuern vom 8, dieses
Monats — St. Nr. U 728, 28. Abt. I. D. — an sämtliche
Finanzämter beseitigt worden sind. In dieser Mitteilung,
die wir anschliebend genau ihrem Wortlaut entsprechend
zur Kenntnis der an der Aufklärung interessierten Firmen
bringen, wird dargelegt, welche Artikel, die unter der
Bezeichnung Kaffee und Tee gehandelt werden, umsatzsteuerfrei
 bzw. umsatzsteuerpflichtig sind. Das Schreiben
hat folgenden Wortlaut:
„Betr. Umsatzsteuer auf Kaffee und Ersatzmittel.
Es sind Zweifel über die Auslegung der Befreiungsvorschrift
 des 8 2 Ziffer 17 der Umsatzsteuerverord«
aung hinsichtlich der Lieferungen und des Eigenverbrauchs
 von Kaffee entstanden. Bei Einführung dieser
Zefreiungsvorschrift war seinerzeit beabsichtigt, durch
Wegfall der Umsatzsteuer einen gewissen Ausgleich für
die Vorbelastung des Kaffees mit der Einfuhrabgabe
von 8 Prozent, die nach den zollgesetzlichen Bestimnungen
 erhoben wird, zu schaffen, Hieraus ergibt
sich, daß eine Befreiung der die Bezeichnung „Kafice‘‘
führenden Produkte von der Umsatzsteuer immer in
dem Umfange Platz greift, als diese Erzeugnisse
zollgesetzlich der Einfuhrabgabe unterliegen. Als
Kaffee im Sinne der Befreiungsvorschrift gilt dem-1ach
 nur der eigentliche Kaffee, also der Samen des
Kaffeebaumes, sowie der koffeinfreie Kaffee (Kaffee
Hay). Dagegen sind die Kaffee-Ersatzmittel. unter

denen hauptsächlich Malzkalfee (geröstete Gerste)
<ornkaffee (Kattee aus anderen Getreidearten als
Gerste), Kaffee-Essenzen oder Zichorie, da sie nicht
der Einiuhrabyabe unterworfen sind, auch nicht von
der Umsatzsteuer befreit. Katffeemischungen (Bohnenund
 Malz- bzw. Kornkaiffee) sind hingegen ahne Rücksicht
 auf das Mischungsverhälinis umsatzsteuerpflichtig,
da sie wirtschaftlich zu den Kaffee-Ersatzmitteln zu
rechnen sind und außerdem die Voraussetzung Tür
lie Umsatzsteuerbefreiung, daß die sämtlichen Be-;tandieile
 der Kaffeemischung der Einfuhrabyabe unierworfen
 waren, nicht gegeben ist. Fine Befreiung der
<alfee-Ersatzmittel kann auch nicht aus 8 2 Ziffer 16
der Umsatzsteuerverordnung hergeleitet werden, wonach
 Lieferungen und der FEigenverbrauch von
Roggen, Weizen und Gerste usw. von der Besteuerung
yusgenommen sind. Es sollen nur die Frucht selbst
ınd die in der Befreiungsvorschrift selbst angegebenen
/erarbeitungserzeugnisse, nämlich Mehl und das hierıus
 hergestellte Brot ausgenommen sein. Alle wei-‚eren
 Produkte, die durch Be- und Verarbeitung entstehen,
 sind umsatzsteuerpflichtig.
In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig darauf
hingewiesen, daß als Tee im Sinne derselben Befreiungsvorschrift
 nur die Blätter des Teestrauches
(Familie der Theaceae) zu verstehen sind. Dieser
Tee unterliegt ebenfalls der erhöhten Einfuhrumsatzabgabe.
 Alle übrigen Waren, die unter Voransetzung
des betreiftenden Pflanzennamens als Tee bezeichnet
werden, wie z. B. Pfefferminztee, Kammillentee usw.,
also alle sogenannten Gesundheits- und Heiltecarten
änd der Umsatzbesteuerung unterworfen.
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