2
a1
Nr. 198 quinquies:
a) Road-oil: Destillationsrückstand von Mineralölen
schwarzer Farbe, der dem Volumen nach weniger
als 200 von Teilen enthält, die vor 300° in dem
Luynes-Bordas’schen Apparat destillieren, bei einge-:auchtem
Thermometer, von einer halbflüssigen Beschaffenheit
bei einer Temperatur von 15°;
b) weicher Teer: Destillationsrückstand von Erdölen
schwarzer Farbe, der dem Volumen nach weniger
als 2% Teile enthält, die vor 300° im Luynes-Bordasschen
Apparat destillieren, bei eingetauchtem Thermoneter,
von weicher oder fester Beschaffenheit, bei einer
Temperatur von 15% mit einem Erweichungspunkt von
.00° oder weniger.
Nr. 198 sexies:
a) Harter Teer: Destillationsrückstand von Mineral-5len
schwarzer Farbe von fester Beschaffenheit, bei
ainer Temperatur von 153°, mit einem Erweichungsunkt
von über 1009;
Koks aus Petroleum: Destillationsrückstand von
Mineralölen schwarzer Farbe, fest, blasig, sehr leicht
und ohne Asche,
199. — Paraiff in. — Substanz, gewonnen aus schwe-‚en
Mineralölen von weißer oder gelblicher Farbe,
‚rocken, halbdurchsichtig, kristallinisch, beim Anstoßen
hellklingend, säuren- und alkalibeständig.
199 ter. — Vaselin. — Bütterähnliche Substanz, gewonnen
aus schweren Mineralölen von weißer oder
zelblicher Farbe. Eine 10prozentige Lösung in ralfiniertem
water-white gibt im Kolorimeter von Dubosc
eine gleiche oder geringere Farbtiefe als eine Lösung von
ö my Kaliumchromat in 1 Liter, Die Produkte gleicher
Beschaffenheit von künstlicher Färbung werden als
Vaseline betrachtet.
Anmerkung. — Als Schweröle (Z.-T.-Nr. 198) werden
diejenigen Erzeugnisse angesehen, die den obigen
genauen Angaben nicht entsprechen,
Art. 2. — Die Zulassung von rohen Mineralölen ist an
die Beibringung einer Bescheinigung gebunden, die von
einer technischen örtlichen Behörde des Gewinnungslandes
ausgestellt sein muß.
Die Bescheinigung muß angeben, daß das Rohöl die
zewöhnlichen Eigenschaften besitzt, aus einem deutlich
degrenzten Gebiet herkommt, daß es keine anderen Verarbeitungen
als die Abklärung, die Entziehung von Wasser
oder die Stabilisierung erfahren hat und daß kein anderes
Przeugnis hinzugefügt worden ist als dasjenige, das sich
normalerweise aus der Wiedererlangung von natürlichen
Casen ergibt.
Die Bescheinigung muß von dem zuständigen französischen
Konsulat beglaubigt werden. Diese ein Ursprungszeugnis
ersetzende Bescheinigung muß von drei
Mustern von wenigstens 10 1 begleitet sein, die von
der bescheinigenden Behörde versiegelt und mit bestimm-‚en
Marken versehen werden. Solange das Oel dieselbe
AMerkunft behält, ist der Importeur von der Beibringung
ı1euer Muster befreit. Die Kontrollbestimmungen werden
von dem Otfice national des combustibles liquides festzelegt.
Jeder Importeur, der sich mit einem Gesuch um
Einfuhr an die Zollbehärde wendet, ist berechtigt, die
Muster des Rohöles, das er verwenden will, vorher zu
arüfen. Die Einführung von Mineralölen in der Zollaufsicht
unterstehende Fabriken wird bestraft, wenn das
Del nicht den von der Kommission festgelegten Bedingungen
entspricht. .
Art, 3. — Die Zulassung in unter Zollaufsicht stehende
Fabriken unter Zollbefreiung, die in Abs. 5 des Art. 3
des Gesetzes vom 16. März 1928 für zum cracking bestimmte
Rückstände vorgesehen ist, gilt nur für Petroleumarzeugnisse,
die dem Volumen nach weniger als 5%
Substanzen enthalten, die vor 225° in dem Luynes-Bordasschen
Apparat destillieren.
Art, 4, — Die Umwandlung des festgestellten Volumens
n das für eine Temperatur von 15% festgelegte Volumen
arfolgt, wenn möglich, nach der Tabelle, die dem vor-Jegenden
Dekret beigefügt ist.‘
Ueber Einzelheiten der Verordnung ist
lie Zollabteilung der Handelskammer
zerne bereit, nähere Auskuamft zu erteilen.
Jr
Ausdehnung der Zollireiheit im Verkehr mit Tunis.
Durch ein im „Journal Officiel Tunisien“ vom 25, Juli
1928 veröffentlichtes Dekret vom 24. Juli 1928 über die
Zollbehandlung gewisser französischer und algerischer Er-‚eugnisse
erfährt die schon seit langer Zeit beabsichtigte
Zinführung einer Zollunion zwischen Frankreich und Alzier
einerseits und Tunis andererseits eine teilweise Vervirklichung.
Das Dekret bedeutet eine wesentliche Erı1öhung
der bisher für die im Frage kommenden Waren
yeltenden Zölle. Es lautet:
Artikel 1. Die natürlichen Erzeugnisse oder die
“abrikate, die in der dem gegenwärtigen Dekret als Anage
beigefügten Tabelle aufgeführt sind und aus Frank-‚eich
oder Algerien stammen oder durch Zahlung der
Zinfuhrzölle in diesen beiden Ländern nationalisiert sind,
werden bei ihrer unmittelbaren Eintuhr nach Tunis zoll!-’rei
zugelassen.
Artikel 2. Die gleichen Erzeugnisse ausändischer
Herkunft werden bei ihrem Eingang
1ach Tunis den im französischen Tarif aufgeführ-‚en
Zöllen unterworfen.
Artikel 3. Zur Vergünstigung des gegenwärtigen
Verfahrens, falls dieses für sie günstiger ist, werden die
Varen zugelassen, die nach dem Promulgationsdatum des
zegenwärtigen Dekrets eingeführt und unmittelbar zum
Yerbrauch angemeldet sind, sofern nachgewiesen wird, daß
je zu einem der Promüulgation dieses Dekrets vorauszehenden
Zeitpunkt unmittelbar nach Tunis abgefertigt
vorden sind,
Die Nachweise müssen für die Eingänge auf dem Sceveg
aus den im letzten Euschiffungshafen ausgestellten
<onnossementen und für die Einfuhren auf anderen Wegen
ıus den letzten Beförderungspapieren (Frachtbriefe oder
dergleichen), die mit der Bestimmung für Tunis auszestellt
sind, hervorgehen. Sie werden erst zugelassen,
ı1achdem die Verwaltung ihre Gültigkeit anerkannt hat.
Die in Tunis vor dieser Promulgation eingetroffenen
Waren bleiben, gleichviel, ob sie auf Niederlage oder auf
Jepot genommen sind oder nicht, dem neuen Tarif
ınterworfen, wenn sie erst nach der Veröffentlichung
des Dekrets zur Verzollung angemeldet werden.
Artikel 4. (Zuständigkeit zur Ausführung.)
Anlage zum Dekret vom 24. Juli 1928.
Tarif-Nr. Bezeichnung der Erzeugnisse
Pferde.
Pferde, zum Schlachten bestimmt.
Maultiere und Maulesel.
Zselhengste und Eselstuten.
Vieh,
Wild, lebend.
Federvieh, lebend.
Tauben, lebend.
Hauskaninchen, lebend.
Fleisch, gekühlt.
Fleisch, zum Gefrieren gebracht.
Federvieh, geschlachtet, einschließlich Tauben
Wild, nicht lebend.
Hauskaninchen, geschlachtet.
Wachs.
Zier von Federvieh.
Milch, eingedickt, Vollmilch oder entrahmt.
ohne Zucker.
Milch, eingedickt, Vollmilch oder entrahmt.
mit Zuckerzusatz.
Honig, natürlicher, rein.
Fischereiergebhnisse.
Schwämme aller Art, roh oder bearbeitet.
Weizen, Spelz, Mischkorn (Körner, Mehl und
Mahlgut [boulanges]).
Hafer (Körner, Mehl und Mahlgut).
Gerste (Körner, Mehl und Mahlgut).
Roggen (Körner, Mehl und Mahlgut).
Mais (Körner, Mehl und Mahligut).
Buchweizen (Körner, Mehl und Mahlgut)
Malz (gekeimte Gerste).
Schiffszwieback und Brot.
Jiätbrot, Kleberbrot und Brioches; Bretzeln
“pezialbrot für das jüdische Passah.
eig aus Mehl oder Stärkemehl.