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Die Ueberweisungsabschnitte können auf der Rückseite
ine Mitteilung des Ausstellers an den Empfänger entnalten;
für diese Mitteilungen wird keine Ciehühr he-;echnet,
Die Höhe des Ueberweisungsbetrages ist
unbegrenzt. Für 500 französische Franken und
weitere angefangene 500 Franken beträgt die Gebühr
50 Fr. bei einem Mindestbetrag von 1 Fr. Sie wird
auf dem Konto des Ausstellers in Anrechnung gebracht,
Für jede Reklamation bei einem Ueberweisungsauftrag
wird eine feste Gebühr von 3 Fr. erhoben. Diese Gebühr
crifft den Reklamanten bis auf diejenigen Fälle, bei denen
der Ueberweisungsauftrag infolge eines Fehlers des Postscheckamtes
nicht ausgeführt worden ist.“
Der Postüberweisungsverkehr zwischen
Deutschland und Frankreich ist zwischen den
Aeutschen Postscheckämtern und den französischen Postscheckämtern
in Ajaccio, Algier, Bordeaux, Clermont-7errand,
Dijon, Lille, Limoges, Lyon, Marseille, Montjellier,
Nancy, Nantes, Orleans, Varis, Rennes, Rouen,
Straßburg und Toulouse aufgenommen. Die deutsche
Jeberweisungsgebühr nach Frankreich beträgt 5 Rpfg. für
e 100 RM., mindestens 20 Rpfg. Die Ueberweisungsıufträge
können vom Absender in Reichsmark und Reichsennig
oder in französischen Franken und Centimes
orteilt werden, Es sind hierzu die Ueberweisungsform-Aätter
des innerdeutschen Verkehrs zu verwenden. Miteilungen
für den Empfänger sind auf dem Abschnitt
ler Ueberweisungen gebührenfrei zugelassen.
Die französischen Postscheckkunden-Verzeichnisse kön-1en
zurzeit noch nicht bezogen werden, weil die Auflage
‚ergriffen ist und ein Neudruck erst später stattfindet.
Wie wir erfahren, soll der saarländisch-deutsche Ueberweisungsverkehr
am 15. September 1928 eröffnet werden.
Diez Bestimmungen hierüber werden noch bekanntgegeben.
Wirtschaft, Zoll, Außenhanc"e! und Exportförderung.
Frankreich.
Freigabe der Einfuhr französischer Farben und
Farbwaren nach Deunischland.
in der letzten Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘
jaben wir eine Mitteilung der tranzösischen Generalzolllirektion
über die Einfuhr von deutschen Farben und
Farbstoffen nach Frankreich veröffentlicht. Die Aenderung
An dem Eintfuhrverfahren beruhte auf den Bestimmungen
Jes Zeichnungsprotokolles zum deutsch-französischen Han-Jelsabkommen
vom 17. August 1927 und ist am 16,
August 1928 in Kraft getreten. Zu demselben Zeitpunkt
war auch Deutschland verpflichtet, das Bewilligungsveriahren
für die Einfuhr iranzösischer Farbstoffe nach
Deutschland aufzuheben. Zu diesem Zwecke hat der
Reichswirtschattsminister eine Verordnung erlassen, die
mit Wirkung vom 15. August 1928 an das Frankreich
gegenüber noch aufrechterhaltene Einfuhrverbot für die
jachstehend aufgeführten Farben und Farbstoffe aufhebt:
Einfuhr-Nr, des
statistischen
Varenverzeich-NıSSes
Anilin- und andere nicht besonders genannte
Teerfarbstoffe (aus Benzol, Toluol, Xylol,
Naphtalin, Anthrazen usw.) einschließlich
der Schwefelfarbstoffe A
\lizarin (Alizarinrot) ; Alizarinfarbstoffe, bunte,
aus Anthrazen hergestellt, trocken oder in
Teigform ER 4 ® or @ % X ® @ ® «
indigo, natürlicher und künsilicher. ... . .
‚ndigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen
Stoffen oder Stärke, trocken oder in
Teigform, auch Farbiacke (Lackfarben)
und Neu-(Wasch-)Blau von Indigo und Indieyokarmin
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19
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32l1a
321 h
Weilgehende Aufhebung des Ursprungsnachweises
bei der Einfuhr in das französische Zollgebiel.
Wir weisen hiermit auf den im Amtlichen Teil unserer
vorliegenden Nummer veröffentlichten Erlaß der General-‚olldirektion
hin, der für den Warenverkehr mit Frankreich
lie fast gänzliche Aufhebung des Ursprungszeugnisnachveises
bringt
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz
über die Anderung der Petroleumzölle
im „Journal Officiel‘‘ Nr. 187 vom 9, August 1928
st ein Dekret vom 29. Juli verötfentlicht, das umfang--eiche
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die
Aenderung der Petroleumzölle vom 16. März 1928 enthält.
Teil I dieses Dekretes befaßt sich mit der Definition
der in Frage kommenden Erzeugnisse und Prüfung
les Ursprungs der Rohöle, Teil I! mit den Verwendungsbedingungen
der Rückstände, Teil Il mit der Behandlung
ler unter Zollaufsicht stehenden Gewerbsanstalten, Teil IV
nit Bestimmungen über die Ausfuhr von Kohlenwasserstofen
und über Kohlenwasserstoffe, die für die Marine und
lie Luftschiffahrt bestimmt sind. Da die Teile H—1IV
1ur für innerfranzösische Verhältnisse von Bedeutung sind,
zchen wir nachstehend lediglich auf Teil I, Definition
ınd Ursprungsprüfung von Rohölen, näher ein.
„Art. 1. — Als Handhabe für die Verzollung, die
Zrhebung von inneren Abgahen und Zuschlägen werden
lie verschiedenen Erdölprodiukte, die in Artikel 1 und 4
les Gesetzes vom 16. März 19238 aufgezählt sind, wie folgt
lefiniert: .
Nr. 197, ——- Rohöl: Jedes natürliche Steinöl, gleich
welcher Zusammensetzung, dessen Echtheit nach den
in Artikel 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen
Bestimmungen festgestellt ist.
197 bis. — Gereinigtes Mineralöl und Benzin:
Produkt der Behandlung der Mineralöle, das
lem Volumen nach mehr als 90 Teile enthält, die vor
125° in dem Apparat von Luynes-Bordas destillieren.
Die Behandlung muß dieselbe sein wie die, die den
_aboratorien des Finanzministeriums vorgeschrieben
st,
98. — Schweröl: Produkt der Behandlung von
Aineralölen, außer dem in Nr. 198 bis angegebenen
ınd das dem Volumen nach weniger als 30 vo Brenn-X
enthält und vor 325° im Luynes-Bordas’schen Appaat
destilliert. Die Behandlung muß dieselbe sein
vie die, die den Laboratorien des Finanzministeriums
'orgeschrieben ist,
98 bis. — Schweröl, gereinigt, Art watervhite:
Jedes Schweröl, das auf dem Dubosc’schen
Colorimeter die gleiche oder eine geringere Färbung
ingibt als diejenige einer Lösung von Kaliumchromat
ei 6 mg pro Liter, oder das, wenn es stärker
refärbt ist, weder den charakteristischen Geruch noch
len Geschmack von Petroleumerzeugnissen besitzt.
98 ter. — Gas-oil: Destillationsprodukt der Minealöle,
natürlicher gelber, brauner oder schwärzlicher
7arbe, das dem Volumen nach, je nach der Art,
veniger als 30% oder 20 %@o von Teilen enthält, die
m Luynes-Bordas’schen Apparat vor 250° destillieren,
ei eingetauchtem Thermometer und einem Entflamnungspunkt
nach Luchaire zwischen einschließlich
50 und 110°,
‚98 quater. — Fuel-oil: Destillationsrückstand von
Mineralölen schwärzlicher Farbe, das dem Volumen
ı1ach weniger als 10% von Teilen enthält, die vor
275° in dem Luynes-Bordas’schen Apparat destillieren,
bei eingetauchtem Thermomeier und mindestens 25 %
Substanzen, die durch Schwefelsäure von 66% Be auszeschieden
werden, und einem FEntflammungspunkt
1ach Luchaire zwischen 50 und 140°.
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