357
Reichsbahngüleriarif Heft CIiLb (Ausnahmetarife).
Mit Gültigkeit vom 15. August 1928 tritt zu obigem
Tarif der Nachtrag 3 in Kraft.
Als wesenilichste Aenderung bringt er die Ausnahmearife
5 und 5a mit Gültigkeit vom 20. September 1928
n neuer Fassung. In beide Tarife neu aufgenommen
wurden geteerte Hochofenschlacken und geteertes Steinzeug
material,
Zu weiteren Auskünften steht das „Verkehrs- und Tarif-Jüre‘“
der Handelskammer zur Verfügung.
Durchfuhrausnahmeiarif D 81. Holzverkehr Oesterreich
und bayerische Deonauumschlagplätze—Schweiz vom
10. August 1927.
Durchfuhrausnahmetarif D 83, Holzverkehr Oesterreich
und bayerische Donauumschlagplätze — Frankreich,
Luxemburg, Saargebiel vom 10. Augusi 1927,
‚ Mit Gültigkeit vom 13, August 1028 ist in der
„Uebersicht der Österreichischen Versandstationen‘‘ die
Station „Mauterndorf{:‘ mit der Gruppeauummer IV
ür den Uebergang Salzburg nachzutragen.
WU. Mit Gültigkeit vom 16. August 1928 sind in der
Achersicht der österreichischen Versandstationen‘* nachzutage:
Ramsberg-Hippach mit der Gruppennummer IH
für den Vebergang Kufstein; Fladnitz-Neudort mit der
Grüuppennummer IV tür den Uebergang Salzburg; Schwanperg
mit der Gruppennummer IV für den VUebergang Salzhure
Französische Bahnen, Tarit P. V. 14114 für Alteisen.
Mit Wirkung vom 10. August 10928 ist in den Tarıf
>. V. 14 114 Kapitel XIV für Alteisen mit ermäßigten
Frachtsätzen neu aufgenommen. Dieses Kapitel hat Gültigkeit
von allen Stationen der A.L. und Est-Bahnen nach
Stationen der Midi-, Orleans- und P.L. M.-Bahnen, die
A4üttenwerke unmittelbar bedienen.
Die Sätze des neuen Kapitels sind für 10-t-Ladungen auf
ine Entfernung bis 266 km unverändert gebliehen, Bei
Gruppensendungen von 240 € wirkt sich die Ermäßigung
bereits auf eine Entfernung von 233 km aus.
Nachstehende Frachtengegenüberstellung der alten und
aeuen Sätze pro 1000 kg, ausschließlich Abfertigungszebühr,
Erhöhung und Steuer, zeigt die zum Teil wesentliche
Ermäßigung, die das neue Kapitel bringt.
10 — 15 Tonnen
Gruppensendunger
mindestens 240 t
Entfernung
Frachisätze
is 10. August
Frachtsätze
\h 10. Auqust
\h 17 Aucı 19928
50 km
100
20
266
300
HO0
0
300
700
SO
00
1000
1100
[200
BO
1400 |
00
Bareme special
bis 233 km
von 233 km
bis 300 km Q-"7
0
25
U. —
10,75
12.50
14.25
6.
7.70
19.25
20.75
22.28
23.75
25.25
26.75
28.25
6.75
8.50
20.25
2 —
23.75
25.50
27.25
a. —
30.75
30 A)
50
Vi
23.50
25.—
26.50
28.—
29.50
Post.
Postanweisungsverkehr vom Saargebiet nad Polen.
1. Die Postanweisungen (nur gewöhnliche) nach Polen
ind nicht mehr in französischen Franken, sondern in poljuischen
„Siotys und Grosz‘“ (1 Sloty = 100 Grosz) altıszustellen.
Meistbetrag 1000 Slotvs. Der Einzahlungskurs
st unter Zugrundelegung des an der Pariser Börse amtich
notierten Devisenkurses auf Varsovie (Warszawa) fest
zusetzen.
2. Der Meistbetrag für Postanweisungen aus Polen dari
len Gegenwert in französischen Franken von 1000 Slotys
1ach dem am Tage der Ausstellung geltenden Einzahlungszurse
nicht übersteigen. (Zurzeit beläuft sich dieser Meistjetrag
auf ungefähr 2880 französische Franken.)
3. Ueber den Postanweisungsverkehr mit Polen wird
nonatlich abgerechnet, Der bei der Börse in Daris ernittelte
monatliche Durchschnittskurs der polnischen Sloty
vird auch für die Umwandlung der saarländischen Fordeung,
falls diese die geringere ist. in die noluische Wäh
‘ung zugrunde gelegt,
Die Restforderungen, welche aus den Hauptabrechnungen
äch ergeben, sind der Gläubiyerverwaltung in polnischen
Slotys bzw. in französischen Franken zu zahlen,
4. Vorstehende Bestimungeir sind mit ihrer Veröffentichung
im Ami blatt der Regierungskommission vom 22
August 920 in Kıalt wvetreten.
Gebühren im Briefverkehr mit Oesterreich.
Iın Verkehr zwischen dem Saargebiet und Oesterreich
nachen die Versender vielfach ihre Briefsendungen aur
1aach den Sätzen des inneren Verkehrs frei. Besonders
n der Reisezeit kann täglich heobachtet werden, daß derırtige
unzureichend frankierte Sendungen sowohl hier nach
Jesterreich aufgeliefert werden wie auch aus Oesterreich
ukommen. Diese Sendungen gelten als nicht genügend
reigemacht und werden mit einer Nachgebühr in Höhe
{es doppelten Fehlbetrags belegt, Verweigert der Empänger
die Annahme der Sendung, dann muß sie nach dem
sufgabeort zurückgeleitet werden, Im Touristenverkehr ist
lie Absenderangabe oft so dürftig, daß der Absender
wecks Rückgabe der Sendung nicht zu ermitteln ist. Zur
Yerminderung der damit sowohl Für die Versender wie
ür die Post verbundenen Unzuträglichkeiten wird darauf
ıungewiesen, daß im Postverkehr zwischen dem Saargebiet
ınd Oesterreich die Auslandsgebühren gelten. Es kosten:
ı) aus Oesterreich nach dem Saargebiet: eine Drucksache
ı%is 50 g# 8 Groschen, eine Postkarte 24 Groschen, ein
Zrief bis 20 g 40 Groschen; b) aus dem Saargebiet nach
Desterreich: eine Drucksache bis 50 g 30 Centimes,
ne Postkarte 90 Centimes, ein Brief bis 20 gg 150
”entimes.
Aufnahme des Postüberweisungsverkehrs zwischen
Frankreim, Deutschland, Belgien und der Schweiz.
Vom französischen Handelsministertum ist in der „}ournee
industrielle‘ vom 18. August 10925 folgende Mitteilung
veröffentlicht worden:
„Postüberweisungen können zwischen den französischen
und algerischen Postscheckämtern einerseits und den deutschen,
belgischen und schweizerischen Postscheckämtern
andererseits vorgenommen werden. Der neue Zahlungsverkehr
hat mit Belgien und der
Schweizam 15, August, mit Deutschland am
20. August 1928 Gültigkeit erlangt.
Die Inhaber von Postscheckkonten in Frankreich und
Algerien können für diesen Zweck die gewöhnlichen Postscheckformulare
benutzen, die mit der Bemerkung ‚„international‘
zu versehen sind. Den Betrag kann der Absender
in französischen Franken oder in der Währung des Bestimmungslandes
angeben. In dem cinen Falle bestimmt
las schuldende Postscheckamt die Summe des ausläntischen
Geldes, die auf das Konto des Empfängers einrutragen
ist, im anderen Falle bestimmt das Postscheckamt
lie Summe der französischen Franken, die auf dem Konto
es Postscheckausstellers abzuziehen ist.
Hinsichtlich der Ueberweisungen nach der Schweiz wird
1er Kontoinhaber besonders darauf aufmerksam gemacht,
laß durch die Bezeichming „französische Franken‘ oder
‚Schweizer Franken‘ die Währung anzugeben ist, in de:
lie Ueberweisungen vorgenommen werden sollen. Fehl:
liese genaue Angabe, so wird angenommen, daß deı
“check auf französische Franken lautet