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’ortgeschritten ist der Stand der Arbeiten bei den
\Lidi-Bahnen, Dort wurde bereits im Jahre 1906 ein
Eleklrifizierungsprogramm in Angriff genommen, so daß
1914 170 km elektrischer Linien vorhanden waren,
Heute sind 770 km elektrifiziert. Die den nötigen
Strom liefernden Zentralen von Bordeaux und Toulouse
‚ind durch eine 150 000-Volt-Leilung verbunden. Eine
jeue Zentrale ist am Tarn im Entstehen. Im Laufe
nes Jahres sollen die zwei internationalen Linien von
Pau nach Aranones und von Toulouse nach Aix-les-Thermes
elektrifiziert werden. Die Länge der elckrischen
Linien würde damil 1033 km oder ein Vierlel
der Gesamtlänge des Programms erreichen. Bis 1932
soll unter der Voraussetzung der Beschaffung der
16tigen Mittel die Elektritizierung bis zur Hälfte durchseführt
sein. Ein neues großes Kraftwerk ist vorjeschen
im Ossautal. wo drei Werke stiufenförmig
ıngeordnet werden sollen. Auch bei diesen Erweileungsarbeiten
werden die deutschen Sachlieferungen in
\nspruch genommen. .
Auf den Slaatsbahnen soll die Strecke von Parisst.
Lazare nacn Versailles und Issy-les-Moulineaux
temnächst elektrisch pelrieben werden, Die Länge der
Jektrifizierten Strecke beträgt 90 km.
Die Elektrifizierung der Eisenbahnen bedeutet schon
etzt für den französischen Staatshaushalt eine Erspar-Us
von 500000 t Kohle auf einen jährlichen Verrauch
von 12000000 ti. Bei stärkerer Belastung der
strecken ergibt sich einc bessere Ausnutzung und
lamit eine erhöhte Rentabilität
Anns.icher Teil.
Weitgehende Aufhebung des Ursprungsnachweises
bei der Einfuhr in das Iranzösische Zollgebiet.
Angesichts der Tatsache, daß als Folge des deutsch-;ranzösischen
und des Öösterreichisch-französischen Han-Jelsvertrages
nahezu sämtliche Zwischentarife in Wegfall
zekommen sind und der Minimaltarif wie in der Vorkriegszeit
wiederum zum allgemeinen Gebrauchstarif für den
Warenverkehr mit nahezu der Gesamtheit aller Länder
geworden ist, hat sich die CGeneralzolldirektion begrüßenswerterweise
dazu entschlossen, die für den Einfuhrhandel
so lästige Verpflichtung zur Beibringung von Ursprungszeugnissen
bis auf wenige Ausnahmen aufzuheben. Durch
Verfügung der Generalzolldirektion vom 10. August 1928
wird bestimmt, daß in Zukunft Ursprungszeugnisse nur
aoch für folgende Erzeugnisse beizubringen sind“
Rindvieh und Pferde;
Wildbret in Konserven, eingeführt während der
sSchonzeit; .
<olonialwaren, andere als Zucker und Derivate,
<akao und Tabak, mit Ausnahme der eingeführten
Waren ohne Handelscharakter (Postsendungen, Postpakete,
Mundvorrat und kleinere Sendungen):
Natürliche Mineralwässer;
Cetrocknete Taftelfeigen;
Gießereiroheisen und Frischereieisen;
Erdöle (roh, raffiniert, Schweröle und Rückstände);
Geronnene Pflanzenöle aus exotischen Früchten, in
einem europäischen Lande aus exotischen Körnern
zewonnen;
Flache und portugiesische Austern;
Tierknochen und Knochenpulver, aus einem europäischen
Lande stammend und aus diesem Lande
ängeführt;
.ebende Tauben;
Nicht silberhaltiges Blei (ausgenommen Lötmittel),
ınderen als spanischen Ursprungs;
Frische Fische aus Fischbehältern und Teichen, einzeführt
während der Schonzeit;
Waren aller Art, die über Funchal eingeführt werden
und aus einem Lande stammen, das den Minimaltarif
zenießt; ; .
Waren aus Kanada, dıe zu einem günstigeren Zolljatz
als dem des Generaltarifs zugelassen werden;
Waren aus den Vereinigten Staaten von Nordımerika,
Porto-Rico, zugelassen zu günstigeren
sätzen als denen des Generaltarifs;
Naren mit dem Ursprung aus Aden und den
igyptischen Häfen am Roten Meer;
janzer Reis, Bruchreis, Reismehl und Reisgrieß;
jefrorener Lachs, eingeführt während der Schonzeit;
dohseide, gewickelt und gereinigt, aus Europa einzeführt;
Teppiche aller Art, geknüpft oder aufgebäumt;
Gewebe aus Seide, Floretiseide, Bouretteseide, Kunstzeide,
rein oder untereinander gemischt oder in Verbindung
mit anderen Textilien, und Gewebe mit
Metall der unter Nr. 459 des Zolltarifs fallenden
Arten, gestickt oder nicht, konfektioniert oder nicht,
ausgenommen:
a) Crepe englischer Art, Spitzen, Wirk- und Bandwaren;
Pongees-, Korah-, Tussah- oder Tussorgewebe,
leinen- und sergeartig, roh oder gereinigt, außereuropäischen
Ursprungs, auch gereinigt, gebleicht,
gefärbt, bedruckt, gestickt oder konfektioniert
im Ursprungsland;
konfektionierte Seidengewebe europäischen Ur-Sprungs;
Gewebe aus Seide oder Florettseide und Wolle,
nicht mehr als 12 Prozent Seide oder Florettseide
enthaltend (Z.-T.-Nr. 4590 H, 1, 7, Abs. 1);
Gewebe aus Kunstseide und Wolle, nicht mehr
als 12 Prozent künstliche Seide enthaltend
(Z.-T.-Nr. 459, H. 2, 7, Abs. 1);
Gewebe aus Seide oder Florettseide und Baumwolle,
weniger als 12 Prozent Seide oder
Florettseide enthaltend (Z.-T.-Nr. 459, I, 8, Absatz
1 und 2);
Gewebe aus Kunstseide und Baumwolle, weniger
als 20 Prozent Kunstseide enthaltend (Z.-T.-Nr.
459, J, 9, Abs. 1 und 2);
Gesalzenes oder geräuchertes Schweinefleisch mit
Ausnahme der kleinen Mengen, die nicht als Handelsware
zu betrachten sind.
Für alle vorstehend nicht aufgeführten
Erzeugnisse kommt also. in Zukunft die
Notwendigkeit zur Beibringung von Ursprungszeugnissen
in Wegfall. Die wesentlich
weniger weitgehenden Bestimmungen des deutsch-französischen
Protokolls vom 20. Juni 1928 sind damit aufzehoben
und überholt. Selbstverständlich bleibt die Zoll-‚erwaltung
nach wie vor berechtigt, in denjenigen Fällen,
vo ihr der deklarierte Ursprung zweifelhaft erscheint, das
ixpertise-Verfahren einzuleiten.
Gleichfalls befreit vom Ursprungsnachweis sind ohne
dücksicht auf die Art der Waren alle Pakete im Gewicht
‚on 5 kg und weniger, die im Luftwege eingehen, sowie
ılle Postpakete mit Ausnahme derjenigen, die aus Länlern
eingehen, deren Einfuhr gemäß obigen Bestimmungen
ı1ach wie vor dem Ursprungsnachweis unterliegt.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die vorstehenden
Zrleichterungen keine Anwendung finden auf den Kleinen
Äärenzverkehr wie auch auf den Warenaustausch zwischen
Frankreich und seinen Kolonien, Besitzungen, Protekto-:aten
und Mandatsländern. Für diesen Verkehr bleibt die
zugenblickliche Regelung unverändert in Kraft, Das gleiche
zilt hinsichtlich der Vorschriften über die Beibringung der
ıhytopathologischen Bescheinigungen und der Gesundheits-‚eugnisse
gemäß des Berner Phylloxera-Abkommens, des
Zrlasses vom 6. Juni 1924 über Galläpfel, des Dekrets
‘om 17. Januar 1928 betr. gewisse tierische Erzeugnisse
ISW.
Ungeachtet dieser mehr oder weniger berechtigten Ausı1ahmen
wırd man die Maßnahme der französischen Zoll-‚erwaltung
als einen höchst begrüßenswerten Schritt auf
lem Wege zur Beseitigung der Handelshemmnisse beverten
dürfen, der insbesondere auch für die Saarwirtichaft
eine erfreuliche Erleichterung bedeutet.
Pressenotiz der Handelskammer vom 18. August 10928
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