Die deutsch-iranzösischen Wirtschaftsvereinbarungen
vom 26. Juni 1928.
Am 1. August 1928 sind die Bestimmungen der am
20. Juni 1928 in Paris unterzeichneten Prolokolle
zum deuisch-Iranzösischen Iandelsabkommen vom 17.
August 1927, soweil sie ciner Zustimmung der gescizschenden
Körperschaften nicht bedürfen, in Kraft gerelen.
Das deulsch-französische Handelsabkommen vom 17.
August 1927 hat die zolltarifarischen Fragen für den
überwiegenden Teil der beide Länder interessierenden
Zin- und Ausfuhrwarci ausdrücklich geregell. Darüber
ainaus genießen auf Grund der Beslimmungen in
Artikel 6 dieses Abkommens beide Länder für den gesaunten
Warenverkehr gegenseitig die Meislbegünstizung,
nachdem die im Abkommen vorgeschene französische
Zolllaritrevision Tatsache geworden ist. Wenn
‚rolzdem neue Verhandlungen nolwendig geworden
sind, so ist der Grund hierfür, abgesehen von der
für Deutschland bislang ungünstigen Entwicklung der
Jeutsch-Iranzösischen Handelsbilanz. in der Unsicheraeit
der Tariherung der Waren bei der Einfuhr in
las französische Zoullsebiet zu suchen,
Die Schwierigkeiten, die der Importeur bei der Auf-AdcHlung
der nach dem Französischen Zollrecht vorzeschrichbenen
Zolldeklaralion zu überwinden hat. und
lie nauchleiligen Folgen. die auch die geringste unyeabsichtigte
Unrichtigkeit In der Deklaration herbei:
‘ührt, sind hinreichend bekannt, Konnte sich der Im-»orteur
bis zum Abschluß des deutsch-Französischen
Abkonumens vom 17. August 1927 und der nachfolgen-Jen
Handelsabkommen Frankreichs mit anderen Slaaten
Schweiz, Belgien, Oesterreich: an Hand der Bestimmungen
des Repertoire general und der Noles
explicalives wenigstens annähernd die erforderlichen
Unterlagen für die Deklaration verschaffen, so versaglen
diese Bestimmungen überall dort, wo in den
genannten Abkommen durch Schaffung von neuen
Tarirpesitionen und Aenderungen der Nomenklatur die
irühere KEinreihung der einzelnen Waren unter die
Posilienen des Tarifs aufgehoben worden ist. ohne
daß neue Klassitizierungsbestimmungen aufgestellt wuräen.
So war es denn dringend erforderlich, dort,
wo Zweifel — nicht selten auf Grund widersprechender
Zollbehandlung bei den einzelnen Zollstellen — aufzetaucht
waren. im Wege von Verhandlungen eine
sindeulige Regelung zu treffen.
Auch von französischer Seite wurden einige Wünsche
1ach Festlegung der Tarilierung französischer Waren
dei der Einfuhr nach Deutschland geäußert. So wurden
Ende April in Berlin Verhandlungen zwischen
ler deutschen und der französischen Delegalion aufgenommen,
die im Juni in Paris zum Abschluß kamen,
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Nr. 27 und Nr. 29 vom 7. und
21. Juli 1928 wiedergegeben. Ein weiteres Protokoll,
das der Beseiligung einiger Druck- und Uebersetzungsfehler
im Wortlaut des Abkommens vom 17. August
1927 dient. isl im Reichsgesetzblatt Teil IT Nr. 34 auf
Seite 513ff. veröffentlicht,
Die Hauplbedeutung kommt dem in Nr. 27 der
‚Sauar-Wirtschaftszeitung‘“ unter I abgedruckten Protosoll
zu. Der Arlikel 5 dieses Protokolls bezicht sich
auf die Auslegung der Bestimmungen in Artikel 9 des
Abkommens vom 17. August 1927 betr. die Zoll
aindung. Nach französischer Auffassung ließen diese
Bestimmungen die Erhöhung eines gebundenen Zollsalzes
dann zu, wenn infolge der gleichzeitigen Herabselzung
eines Zollsalzes für dieselben Waren {z. BR.
lür eine andere Gewichtsstaffel) die durchschnittliche
Zelastung dieser Waren durch den Zoll nicht erhöht
wurde, Die deutsche Ansicht ging dahin, daß jede
Irhöhung eines gebundenen Zolles unzulässig sei, während
eine auch im Zusammenhang damit stehende
Herabsetzung lediglich auf Grund der Meistbegünslizung,
also ohne Gegenleistung, dem Vertragsgegner
zugute kommt. Eine Einigung wurde dahin erzielt, daß
Ur die Zukunft die deulsche Auslegung gelten soll,
°ür den wichtigsten Fall der von Frankreich in Anvendung
seiner Auslegung des Begriffs der Zollbindung
‚orgenon menen Zollerhöhungen, nämlich der Zoll-;rhöhung
für Trakloren im Gewichte von mehr als
1450 kg, ist dem deutschen Interesse dadurch Rechaumg
gelragen worden, daß sich Frankreich in einem
Volenwechsel verpflichtet hal, die in der Zeit zwischen
lem Inkrafltreten des Abkommens vom 17. August
1927 und der Zolltarifnovelle auf Traktoren erhobenen
Zölle insoweit zurückzuerslallen, als sie die Sälze des
\bkommens vom 17. August übersleigen, und bei
ıächster Aenderung der Traktorenzölle die deutschen
Vünsche zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen in Artikel 6, aie die Abschaffung
ler Ursprungszeugnisse für alle Postpakete, Lufl-‚endungen
von 5 kg und darunler und alle Sendungen
'on Waren, die in einer dem Artikel 22 des französisch-belgischen
Abkommens entsprechenden Liste
zufgeführt sind, festsetzen, haben an Bedeutung veroren,
seildem Frankreich aligemein den Ursprungszeugniszwang
aufgehoben hat. Sie würden allerdings
liese Bedeulung wieder erlangen, faHs Frankreich
liese autonom eingeführte Vergünstigung zurückzichen
nllte.
Dem Prolokoll sina 4 Listen angefügt,
Liste A enthält Taritierungsbestimmungen für
jeutsche Waren bei der Einfuhr in das französische
follgebiet Hervorzuheben sind Gegenstände für elekrische
Zwecke aus Fayence usw, der Posilion
347 bis B. Kompressoren und Pumpen. Papierbearbeiungsmaschinen.
Rheostaten, Widerstände, Selbstindukjons-
und Reaktanzspulen, sogenannte Stoßspulen. Anausser
und Siromregler. Telephonrelais, elektrische
NVaschautomalen und Haartrockner, Maschinen für
Iochofen- und Walzwerksbetricbe. Auswuchtmaschi-1en,
Drähte und Kabel für eleklrische Zwecke. Ferner
st eine weitgehende Begriffspestimmung für Tafelgerät
ıufgenommen.
Liste B enthält Bestimmungen. insbesondere für
lekirische Bügeleisen, die, auch wenn sie vernickelt
‚ind, nach der Position 521bisL zu verzollen sein
verden, und über die Einbeziehung von Zubehör in
las zollpflichtige Gewicht und unter den Zollsatz des
-fauptgegenstandes bei Nähmaschinen und Staub-‚augern.
Diese Bestimmungen sind jedoch noch nicht
2 Kraft getreten, da sie der Zustimmung der französischen
geselzgebenden Körperschaflen bedürfen.
Als Gegenleistung für diese Vergünstigungen entnält
die Liste © deutsche Zugesländnisse für die
Zollbehandlung von Wollfettdestillat, Filztüchern für
len Gewerbegebrauch und sogenannten elsässischen
Zalmhüten. Endlich hat die deutsche Regierung sich
jereil erklärt, für die in der Liste D aufgenommenen
lrei Erzeugnisse, nämlich geklöppelte leinene Spitzen-Hoffe
und Spitzen, Platten aus formbarer Kohle und
zebogene Platten aus harter Pappe im Rahmen der
yeuhsichligten Zollsenkungsaklion die Einfuhrzölle
ulonom herabzusetzen.
Das in der ‚„Saar-Wirtschaftszeitung‘ unter II abzsedruckte
Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten,
la es Aenderungen einiger Zollbestimmungen des Abzommens
vom 17. August 1927 enthält und daher
ler Zustimmung dor gesetzgebenden Körnerschaften
yjeider Vertragsländer bedarf.
Das Protokoll zerfällt in zwei Teile, von denen sich
eder auf eine der Zollbindungslisten des Auguslabkomnens,
nämlich die Liste B für die Einfuhr nach
“rankreich und die Liste E für die Einfuhr nach
deutschland, bezieht. Zur Liste B sind Aenderungen
ür 5 Positionen gelroffen. Bei Zinnoxvd, Dichlor- und
letrachlorphtialsäuren und Coffein handelt es sich
ım Berichligungen von Zollsätzen, die infolge eines
’ersehens im Vertragstext unrichtig aufgenommen
‚aren und in dieser unrıchligen Form Gesetz geworden
‘nd. Bei Collodium und Flaschen mit eingeriebenem