Full text : 33.1928 (0033)

Bulgarien.
Erhöhung des Zoilaufgeldes.
Auf Grund der Entscheidung des Ministerrats vom 25,
juli 1928 hat das bulgarische Finanzministerium durch
xunderlaß vom 253. Juli die Zollämter angewiesen, vom
26. Juli ab den Kurs, zu dem die Zölle, Verbrauchssteuern
und andere Abgaben und Gebühren, die in Gold zu entrichten
 sind, berechnet werden, auf 1900 00 zu erhöhen,
d.h. für 1 Goldlew 20 Lewa statt bisher 15 Lewa in
Banknoten zu erheben.
Durch einen zweiten Runderlaß hat das Finanzministerium
 die Zollbehörde verständigt, daß diese Erhöhung

les Zollaufgeldes auf die folgenden Tarifnummern des
Zinfuhrzolltarifs keine Anwendung [Tindet:
39, 50, 100, 102, 103, 121, 122, 152, 189, 196, 198, 199, 201,
202, 203, 204, 205, 206, 208, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 269,
2901, 292, 293 Buchstaben a und i, 304, 305, 306, 807, 308,
309, 327, 888, 342, 346 Buchstaben a, b und ©, 359, 361 Buchstaben
 a und b, 374, 375, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422,
E23, 424, 425, 426, 428, 437, 438, 459, 40, 441, 467, 472, 476,
503, 505, 506, 507, 509, 524, 525, 526. 529. 537, 588. 540, 541
542, 545 und 574,
Für die in den obigen Tarifnummen aufgeführten Waren
bleibt das Zollaufgeld wie bisher 14100 0, d.h. für 1 Goldlew
 sind 15 Panierlewa zu entrichten.

+

Verfügung
betreffend die Einkommensteuerbefreiung der den
Bergarbeitern durch die Regierungskommission bewilligien
 einmaligen Beihilfe.
‚Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 21 vom 1. August 1928.)
Auf Grund des 8 108, Absatz 2, der Abgabenordnung
wird mit Zustimmung der Regierungskommission folyendes
verfügt:
Die den Bergarbeitern durch Beschluß der Regierungskommission
 vom 28. Juli 1928 bewillizte einmalige Beiulfe
 ist steuerfrei.
Saarbrücken, den 31. Juli 1928,
Das Mitglied der Regierungskommission
für. die Finanzen:
gez. I. Morize.

Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouis.

Der Wegfall der Pflicht zur Sicherheitsleistung
Jür die Prozeßkosten (Verordnung der Regierungskommission
 vom 14. Dezember 1927) gilt auch für
bereits anhängige Prozesse,
Aus den Gründen:
Der Beklagte hat in dem gegen ihn wegen Forderung
anhängig gemachten Rechtsstreit die Einrede der manyelnden
 Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Durch
Zwischenurteil vom 10. Juni 1927 wurde dem Kläger
aufgegeben, dem Beklagten Prozeßkostensicherheit in
Höhe von 2000 Franken innerhalb eines Monats zu leisten.
Der Kläger unterließ trotz des Urteils die Zahlung,
worauf durch das angefochtene Urteil (vom 6. Dezember
1927) auf Antrag des Beklagten für Recht erkannt wurde:
Die Klage wird für zurückgenommen erklärt; die Kosten
les Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berulung eingelegt.
Zr beantragt: Der Oberste Gerichtshof wolle das Urteil
; Instanz aufheben und die Prozeßsache zur weiteren
Verhandlung an die I. Instanz zurückverweisen. Der Be-<lagte
 begehrt kostenfällige Zurückweisung der Berufung.
Gemäß der Verordnung der Regierungskommission vom
14. Dezember 1927 hat für die französischen Staatsangeaörigen
 die Verpflichtung, Sicherheit für die Prozeßkosten
zu leisten, zu bestehen aufgehört. Daraus ergibt sich, daß
die Berufung begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben
 ist. Die Ansicht des Berufungsbeklagten, daß der

Fortfall der Prozeßkostensicherheit nicht für die anhänzigen
 Prozesse gilt, insbesondere nicht für die, in denen
schon durch Urteil eine Sicherheitleistung angeordnet ist,
rifft nicht zu. Es liegt kein Grund vor, von der allgeneinen
 Regel, gemäß welcher neue, das Verfahren betrefende
 Gesetze, in anhängigen Rechtsstreitigkeiten anzuvenden
 sind, abzuweichen. Auch wenn, wie der Beufungsbeklagte
 meint, der französische Text der Verrdnung
 vor dem deutschen ausschlaggebend wäre, was
ıicht zutrifft, könnte aus der Wendung „il ne sera‘* nicht
ler Schluß gezogen werden, daß die anhängigen Prozesse
‚on dem Gesetz nicht berührt werden, sondern nur der,
laß in Zukunft die Leistung einer Prozeßsicherheit nicht
nehr verlangt werden darf, auch nicht in einem bereits
ınhängigen Verfahren. Wenngleich das angefochtene Ureil
 zu Recht ergangen ist, da am Tage seiner Verkünlung
 die Verordnung noch nicht galt, hat der Beklagte
seinen unwiderruflichen Anspruch auf die Leistung der
Sicherheit erlangt, und auf die vom Kläger erhobene Beufung
 ist für die Beurteilung der Sachlage das jetzt gelende
 Recht maßgebend. Daß dem so ist, ergibt sich aus
3 109 Zivilprozeßordnung, der bestimmt, daß die geleitete
 Prozeßsicherheit zurückverlangt werden kann, wenn
leren Voraussetzung in Wegfall kommt, sowie, aus anaoger
 Anwendung, aus 8 111 daselbst, gemäß welcher Beitimmung
 die Befreiung von der Prozeßsicherheit in
Wegfall kommt, falls im Laufe des Rechtsstreites der
ırsprünglich deutsche Kläger diese Eigenschaft verliert
der für den ausländischen Kläger die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Prozeßsicherheit wegfallen.
(Urteil des II. Zivilsenats vom 8. Mai 10928.)

‚Nm

Gewerbeausstellung Dillingen 1928.
Nachdem am 15. Juli der Anmeldetermin für die Beeiligung
 an der vom 1. bis 9. September 1928 in Dilingen
 stattfindenden Gewerbeausstellung verstrichen ist,
st es möglich, einen Ueberblick über die vorliegenden Anneldungen
 und die an der Ausstellung beteiligten Geverbezweige
 zu geben. An dem genannten Tage lagen
270 feste Anmeldungen für einen Gesamtflächeninhalt von
nehr als 10000 qm vor. Die einzelnen Ausstellungs-:tände
 sind in großen Zelihallen, möglichst nach Branchen
zeordnet, untergebracht. Außer saarländischen Firmen
ı1aben sich auch reichsdeutsche Unternehmungen an der
Ausstellung beteiligt. Für Tagungen von Verbänden sind
n einem besonderen Zelt Räumlichkeiten geschaffen
worden.
Nähere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle der Geverbeausstellung
 Dillingen, Kaiser-Friedrich-Straße. Tel
jaarlouis 3923.
            
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