Full text : 33.1928 (0033)

A

xommenderweise bereit erklärt, für den Hin- und Rückransport
 der Ausstellungsgüter auf die normalen Frachten
;öjnen Nachlaß von 50 ©% zu gewähren. Diese Ermäßigung
zilt seitens der Sloman-Linie nur für Colli bis zu 2000 kg
Sinzelgewicht. Für Colli, die schwerer sind, muß von
=all zu Fall eine Spezialvereinbarung getroffen werden,
‚edoch ist hierbei in Aussicht genommen, daß ebenfalls
ine Ermäßigung der Fracht gegen die Tariffracht einritt,

2. Die Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn ist
zereit, für Sendungen von Ausstellungsgegenständen, soweit
 sie über deutsche Sechäfen nach Barcelona befördert
werden, die deutschen Seehafen-Ausnahmetarife ohne Rückacht
 darauf zu vewähren, daß etwa ein Teil der Aus-Wirtschaft,

 Zoll. Außenh>

;tellungsgegenstände nicht veräußert werden kann und
1ach Schluß der Ausstellung wieder nach Deutschland
‚urückbefördert werden muß. Die Reichsbahndirektionen
1aben bereits entsprechende Anweisungen erhalten.
3. Die Kaiverwaltung Hamburg wird für alle Aus-;tellungsgüter
 bis zu einer Lagerdauer von 4 Wochen
<ein Lagergeld erheben und den Umschlaggebührensatz für
liese Güter auf 0,15 RM. für 100 kg ermäßigen. Die
_agerhausgesellschaft Bremen hat sich ebenfalls zu einem
Zntgegenkommen bereit erklärt, doch steht hier der Grad
ler Ermäßigung noch nicht fest.
Der Handelskammer liegen ferner die Ausstellungsjestimmungen
 und die Statuten der Ausstellung vor, die
;je auf Wunsche Interessenten gerne zur Verfügung stellt.

=) und Exporiförderung.

Frankreich.

Erleichterungen für die Kinfuhr von
Postsendungen mit Fleisch,
im „Bulletin Douanier“ vom 6. Juli 1928 ist eine Anweisung
 der Generalzolldirektion an die Zolldirektoren
veröffentlicht, durch die bestimmt wird, daß in Abweichung
von der Verordnung vom 17, Januar 1028 die Kontrolle der
Zintuhr von Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen
n Postpaketsendungen aufgehoben und die Vorlegung
eines tierärztlichen Zeugnisses nicht mehr erforderlich
st. Auch die tierärztliche Kontrolle an der Grenze ist
n Wedgifall gekommen.

Zzellbehandlung der auf Reparationskonto angerechneten
deutschen Lieferungen zum Wohnungsbau.
ın dem Wohnungsbauprogramm Loucheurs, das am
13. Juli 1928 Gesetz geworden ist, befassen sich die
Artikel 35 und 36 mit der Zollbehandlung von deutschen
Lieferungen, die zur Verwirklichung des Programms vorzesehen
 sind und auf das Reparationskonto angerechnet
werden sollen. Die beiden genannten Artikel des im
„Journal Officiel‘“ vom 17. Juli veröffentlichten Gesetzes
lauten folgendermaßen:
Artikel 35 .— Um die Verwendung deutscher Sachlieferungen
 für das vorstehende Programm zu gestatten, sind
n Ausführung des Friedensvertrages die Bestimmungen
des Gesetzes vom 24. März 1928 auf die im gegenwärtigen
Gesetz vorgesehenen Arbeiten anwendbar.
Dekrete, die Waren deutschen Ursprungs oder deutscher
 Herkunft vollständige oder teilweise Zollbefreiung
gewähren, sollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 3
des oben genannten Gesetzes erlassen werden. Diese
Dekrete werden genau die Kontrollmaßnahmen angeben,
die anzuwenden sind, um die Verwendung der Sachliefe-‚ungen
 bildenden Materialien für die oben genannten
3auten sicherzustellen.
Artikel 36 .-- Der Staat wird unter den im Einverachmen
 zwischen dem Finanzminister und dem Arbeitsınd
 Wohlfahrtsminister zu bestimmenden Bedingungen
lie Verbände und Privatpersoenen, die sich mit dem Bau
»illiger Häuser oder Wohnungen befassen, verpflichten,
sich den staatlichen Beitrag zum Wohnungsbau in Form
‚on Anrechnung auf deutsche Sachlieferungen bezahlen
zu Jassen. Die auf diese Weise den Bauunternehnern
 zur Verfügung gestellten Sachlieferungen werden
auf den durch vorstehende Artikel 4, 12 und 28 vorresehenen
 Subventions- und Vorschußbetrag angerechnet

Verzollung hemischer Produkte und Farbstoffe.
Die Generalzollverwaltung veröffenllicht im .,Bulletin
)ouanier‘ vom 3.7. August 1928 folgende Bedimmungen,
 die Acnderungen in der Zollbehandlung
‚on chemischen Produkien und Farbstoffen bringen.

Nach einer Anmerkung zu Nr, 294 des Zolltarifs hal
las Gesetz vom 2. März 1928, Liste A, das den Tarit
nit den Bestimmungen des Iranzösisch-schweizerischen
Abkommens vom 21, Januar dieses Jahres in Einklang
oringt, für bestimmte Farbstoffe, die unter der Aufäicht
 des „Office des produils chimiques et pharma-‚eutiques“
 nach Frankreich eingeführt werden, eine
Zollermäßigung von 75 0% gegenüber dem Normalsatz
Untreten lassen,
Diese Vorzugsbehandlung endete jedoch am 30. Juni
928,
Infolgedessen müssen die in Frage kommenden Farbtoffe.
 Für die die Zollentrichtung zu einem späteren
Jermin erfolgl, den gewöhnlichen Salz der Nr. 294
‚ezahlen, Gleichgültig ist, zu welcher Zeit sie nach
“rankreich eingeführt werden, und ob sie mit einer
Zinfuhrerlaubnis versehen sind.
Im Einversländnis mit dem „Office des
produitschimiquesetpharmaceutiques“
vurde bestimmt, daß ab 16 August der
Vorzugstarif nur mehr für die chemischen
 Produkte und Farbstoffe deutschen
 Ursprungs gewährt wird, die nachweisbar
 vor diesem Zeitpunkt beste lt
wurden, und wenn die Annahme der Bestellung
 vor dem 20. August gefordert
war. Außerdem muß die Einfuhr innernalb
 6 Monaten von diesem Tage an ge-°echnet
 erfolgen. Nach Ablauf dieser
Frist hat keine Einfuhrerlaubnis mehr
Gülligkeit.
Bisher war für die chemischen Pro.-dukte
 und Farbstoffe, die im Unterzeichnungsproio
 koll zum deutsch-französischen
 Abkommen vom 17, August 1927
A\rtikel 12 aufgezählt sind, die Erteilung
 einer Einfuhrerlaubnis erforderich,
 wenn die als Reparationsleistung
zugelassene Menge überschritlen war.
\b 16. August fällt dieses Erfordernis
veg. Sie können deshalb unter den gewöhnlichen Belingungen,
 die der Tarif vorsieht. eingeführt werden
ıhne Beigabe einer Eıunfuhrerlaubnis.

Bestimmung des Gewichtes bei der Zollerhebung für
landwirtschaffliche Maschinen.
Im „Journal Officiel“ vom 7. August 1928 ist folgendes
ür die Berechnung der Zölle für landwirtschaftliche
Maschinen wichtige Dekret veröffentlicht:
Artikel 1. — Die bei der Einfuhr in Frankreich für
ınter Z. T. Nr. 522 fallende Landwirtschafts- und Gartenjaumaschinen
 zur Erhebung gelangenden Zölle werden
1ach dem gesetzlichen Gesamtgewicht berechnet, das man
”rhält, indem man das Bruttogewicht der in vollen Kisten
orveführten Teile, das Bruttogewicht der in Verschlägen
            
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