Full text : 33.1928 (0033)

606

zeprüft werden, ob diejenige Persönlichkeit, die die un-:üichtige
 Auskunft erteilt hat, von dem Anfragenden für
zuverlässig gehalten werden durfte, und ob der Steueroflichtige
 vermöge des ihm innewohnenden Maßes von
Zinsicht in Steuersachen imstande war, die Unzuverlässigkeit
 der ihm erteilten Auskunft zu erkennen (RG. i. Straifs,
Bd. 51, 34; 52, 330—332; 53, 55; 57, 229).
Was die Anwendung des 8 374 RAO. anbetrifft,
30 bestehen die hauptsächlichsten Fehler, die hier gemacht
 werden und die dann den Eintritt der Straffreiheit
ausschließen, darin, daß die Berichtigungserklärung
 nicht vollständig ist, daß sie nicht rechtzeitig
abgegeben wird, daß ihre Abgabe nicht bei der richtigen
Stelle erfolgt, oJler daß endlich die geschuldete Summe
nicht rechtzeitig entrichtet wird.
i. Die meisten Fehler werden bezüglich des Inhalts der
berichtigenden Anzeige gemacht. In einer Anzahl zur Abarteilung
 durch die Strafgerichte gelangter Fälle konnte
dem Steuerpflichtigen die Rechtswohltat der tätigen Reue
deswegen nicht zugute kommen, weil seine Angaben nicht
ausreichten. Die Steuerpflichtigen pflegen den 8 374 dahin
auszulegen, daß es genüge, wenn sie nur der Steuerbehörde
 eine Mitteilung ganz allgemeinen Inhalts über die
bei ihnen vorgekommene Steuerhinterziehung machen, alles
ındere aber der Steuerbehörde überlassen, Allein wie das
Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen (z. R. RG.
‚. Strais. Bd. 40 S. 305; Bd. 45 S. 389; Bd, 56 S, 340;
Bd. 39 S. 118; sowie aas nicht veröffentlichte Urteil
vom 3, Juni 1922) ausgeführt hat, gehört zu der Berichtizung
 nicht nur das Änerkenntnis der Unrichtigkeit oder
Unvollständivkeit der abgegebenen Steuererklärung, Sondern
 auch die Ersetzung der unrichtigen oder unvollständigen
 Angaben durch die richtigen und vollständigen.
Auf Grund der neuen Angaben des Steuerpflichtigen muß
lie Steuerbehörde in der Lage sein, die Steuer richtig
zu veranlagen oder eine bereits erfolgte Veranlagung zu
serichtiyen. Es genügt nicht, daß ihr bloß die Möglichkeit
verschafft wird, durch eigene Tätigkeit selbst den wahren
Sachverhalt aufzudecken. Ist die Berichtigung nur eine
teilweise, so bleibt die Tatsache bestehen, daß die Steuererklärung
 im übrigen unrichtig oder unvoliständig war.
‘nsoweit bleibt also der Steuerpflichtige strafbar. Die Straf-‘osigkeit
 tritt nur ın dem Maße ein, wie der Steuernflichtige
 seine unrichtigen Angaben richtigstellt.
2. Was den Zeitpunkt der Berichtigung anbeirifit,
 so hängt die Rechtzeitigkeit des Antrages von zwei
Voraussetzungen ab, nämlich:
a) Die Veranlassung zu der Berichtigung darf keine unmittelbare
 Gefahr der Entdeckung sein. Das wäre z. B.
der Fall, wenn der Schmuggler sieht, daß gerade die
Kisten oder Ballen durchsucht werden sollen, in denen
ar zollpflichtige Waren verborgen hat (Becker, Kommentar
 zur RAO. 8 374 Anm. 2 S. 780). Der typische
Fall der Anzeige unter dem Drucke unmittelbarer Gefahr
der Entdeckung ist dann gegeben, wenn sie anläßlich der
Vornahme einer Buchprüfung im Betriebe noch versucht
wird. Dann ist es mit Sicherheit zu spät. Dagegen
halte ich die Anzeige noch für rechtzeitig, wenn andere
Betriebe, die demnächst geprüft werden sollen, nur noch
die Anzeige machen, oder wenn die Buchprüfung allgemein
angekündigt ist. Diese Frage ist praktisch wichtig, weil,
vie mir bekannt ist, besonders in kleineren Orten auf eine
solche Ankündigung hin die Sieucrpflichtigen scharenweise
 zwecks Berichtigung ihrer Erklärungen beim Fiaanzamt
 zu erscheinen pflegen. Wie das Reichsgericht
‘Bd. 56 S. 385) ausgesprochen hat, ist die Anwendung
jes & 374 auch dadurch allein nicht ausgeschlossen, daß
las Finanzamt die Steuererklärung beanstandet und der
Pflichtige auf Vorladung die Angaben berichtigt. Es
kommt auch in diesem Falle nur darauf an, ob die Gefahr
unmittelbarer Entdeckung den Täter bestimmt hat.
b) Die Berichtigung muß ferner erfolgt sein, bevor
der Steuerpflichtige angezeigt oder eine Untersuchung
zegen ihn eingeleitet ist. Eine Anzeige in diesem Sinne
ist nur eine Strafanzeige (St. u. W. II Nr. 385; RG. i,
Strafs. Bd. 57 S. 132). Eine nur den Verdacht einer
Steuerzuwiderhandlung erweckende Behauptung in einem
vorbereitenden Schriftsatz im Zivilprozeß genügt keines-'alls
 und kann auch nicht deshalb als Strafanzeige anyesehen
 werden, weil das Gericht nach 8 192 AO. zur
Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet ist. $ 406 Abs. 2
verlangt, daß die Einleitung der Untersuchung aktenkundig
zu machen ist, Aber der Vermerk, daß die Untersuchung
 eingeleitet werde, kann die Anwendbarkeit des

3 374 nur dann ausschließen, wenn die Untersuchung auch
virklich eingeleitet wird.
c) Die Berichtigungserklärung muß bei der Steuerbe-1örde
 im amtlichen Verkehr erfolgen. In einem Falle
>ntschied das Reichsgericht durch Urteil vom 4. Februar
1924 (RG. Ba. 58 S. 83), es genüge nicht, daß der Bruder
les Angekalgten mit dem Regierungsrat beim Finanzami
ıuf der Straße eine private Unterhaltung gehabt habe,
‚on der der Angeklagte behauptet hatte, er habe durch
ie „tätige Reue‘ bewiesen. Auch wenn der Auftrag eines
;teuerpflichtigen an seinen Bevollmächtigten auf eine amt-‘che
 Berichtigung ging, ohne daß dieser den Auftrag in
ler richtigen Weise erfüllte, genügt dies nicht. Schlägt der
;teuerpflichtige oder sein Beauftragter einen unrichtigen
Neg ein, so daß es zu einer Berichtigungserklärung
ei der Steuerbehörde nicht kommt, so treffen die Folgen
iner solchen Handlungsweise den Steuerpflichtigen, dem
ine Straffreiheit dadurch gewährt werden kann. (Nicht
eröffentl. Urteil des RG. i. Strafs. vom 12. Februar
923 sowie Bd. 53 S. 85.)
Erforderlich ist, daß der Widerruf dem Finanzamt zuveht.
 Günstigstenfalls kann die Absendung der Anzeige
hrem Eingang bei der Finanzbehörde nur dann gleichzeachtet
 werden, wenn der Nichteingang nach Lage des
Zinzelfalles auch durch die äußerste den Umständen nach
ıngemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt
veder abzuwenden noch zu vermeiden gewesen wäre.
Wählt der Anzeizende den Weg der Vebermittlung durch
lie Post, dann genügt die Absendung der Anzeige durch
infachen Brief diesen Anforderungen nicht (Bd. 61 S. 11).
Zine etwaige Säumigkeit des Vertreters des Steuerpflichigen
 ist ebensowenig wie die eigene Säumigkeit des
:teuerschuldners geeignet, die Möglichkeit tätiger Reue
iber gesetzliche Bestimmungen hinaus zu erstrecken und
ür den bereits Straffälligen die vor allem an Einhaltung
üjeser Frist verknüpfte Vergünstigung nachträglicher Strafreiheit
 zeitlich auszudehnen. (Nicht veröffentl. Urteil
2G. 1. Strafs. vom 20. September 1926, angef. Bd. 61 S. 12.)
d) Endlich tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der
Täter die Summe, die er schuldet, nach ihrer Festsetzung
nnerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet. Dabei ge-1ügt
 jedoch auch, wie das Reichsgericht in der Ent-‚cheidung
 vom 23. September 1924 (St. u. W. IH Nr. 522)
‚usgeführt hat, rechtzeitige Zahlung durch Mitangeklagte.
der Zahlung steht es auch gleich, wenn das Reich einen
:ntsprechenden hohen Geldbetrag aus einem Arrest in
Jänden hat und sich durch Aufrechnung befriedigen kann
Damit bin ich am Schluß meiner heutigen Ausführungen.
ie werden Ihnen gezeigt haben, wie flüssig die Grenzen
‚wischen Steuecrersparung, Steuerumgehung und Steuerınterziehung
 sind, und daß dies seinen Grund in der
wßerordentlich großen Machtfülle hat, die dem richterichen
 Ermessen auf Grund der ihm eingeräumten weiten
zreiheit bei der wirtschaftsrechtlichen Auslegung de!
5teuergesetze gegeben ist.
Will der Richter der ihm auferlegten Verpflichtung, diese
jesetze wirtschaftlich und nach der Entwicklung der Verjältnisse
 auszulegen, gerecht werden, so darf das
Steuerrecht aber nicht die Wirtschaft rezieren
 wollen. Es darf — und damit komme ich
ıuf meine einleitenden Betrachtungen zurück — die
NVirtschaft nicht totschlagen. Bei der ohnehin
schon übermäßigen Belastung der Wirtschaft durch die
Steuern dürfen durch Richterspruch auch nur diejenigen
7älle der Steuer unterworfen werden, die vom Gesetz
retroffen werden sollen. Würde die Verwaltungspraxis
ınd Rechtsprechung dieser Forderung nicht gerecht zu
verden vermögen, so könnte bei der Abhängigkeit der
Zentabilität der gewerblichen Unternehnungen
 von der Besteuerung sonst leicht sich
ıuch heute wiederum die Beobachtung von Adam Smith
jestätigen, der in dem fünften Buch seines berühmten
Werkes über den Reichtum der Nationen sagt:
„Eine Steuer kann dem Gewerbefleiß
hinderlich sein und die Bürger von gewissen
 Geschäftszweigen abhalten, die
einer großen Zahl von Menschen Unterhalt
 und Beschäftigung geben könnten.
Während sie die Leute zum Zahlen
zwingt, vermindert sie so oder zerstört
vielleicht gar einen oder den anderen
Fonds, dersiezum Zahlemhätte instand:
setzen können.‘
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.