Full text : 33.1928 (0033)

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Formen, deren sich die Industrie zur Durchführung der
<onzentration im Interesse der Rationalisierung der Be-‚riebe,
 d.h. der Verbilligung der Produktion, bedient, dem
3 5 zu unterwerfen, wenn durch die gewählte Rechtsform
steuern erspart werden, so wenn an Stelle einer Fusion
ein Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen oder eine
Dacht- bzw. Betriebsgemeinschaft gebildet wird.
Es ist das Verdienst des Reichsfinanzhofs, wenn er mit
diesem Unfug ein für allemal ein Ende gemacht hat. Er
nat in den Entscheidungen vom 14. Oktober 1924 (Bd. XIV
3. 309) und vom 3. Dezember 1924 (Bd. XVI S. 19) mit
allem Nachdruck darauf hingewiesen, daß in der Verneidung
 der Fusion und ihrer Ersetzung durch andere
vertragliche Abmachungen kein Mißbrauch von Formen
ınd Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts erölickt
 werden darf, und allen ähnlichen Versuchen der
ınteren Steuerbehörden darf man wohl die als klassisch
zu bezeichnenden Worte des Reichsfinanzhofs entgegen.
aalten:
„Gerade in den gegenwärtigen, durch den Krieg
ınd die Inflation herbeigeführten ungewöhnlichen wirtschaftlichen
 Verhältnissen, in denen sich die Industrie
ımmer wieder neuen Lagen anpassen muß, wird die
Steuerbehörde gut tun, wenn sie Vorsicht in der Feststellung
 übt, daß ein Mißbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes voruegt.“

Eine besondere Bedeutung hat die Rechtsprechung des
Reichsfinanzhots zu 8 5 auf dem Gebiete der Grundarwerbsteuer
 gewonnen. Cierade diese Entscheidungen
zeigen, wie schwierig die Grenzen zwischen Steuererspa-‚ung
 und Steuerumgehung vielfach sind, und wie notwendig
 die Kenntnis dieser Rechtsprechung im Interesse
ler Steuerpflichtigen ist.
Wenn jemand den Verkauf eines Grundstückes, weil sich
hm vor der Auflassung eine bessere Verkaufsmöglichkeit
bietet, rückgängig macht, statt das Grundstück zurückzukaufen,
 so ist dies nicht ungewöhnlich, sondern natürlich
ınd zweckentsprechend (St. u. W. I Nr. 371); ebensowenig,
 wenn der frühere Kaufliebhaber einen Dritten, der
die Verkaufsverhandlungen stört, durch Geld zum Rücktritt
 veranlaßt und das Grundstück vom Verkäufer kauft
(St. u. W. I Nr. 371), wenn der Verkäufer eines Grundstückes
 nach Kaufabschluß das Grundstück, weil sich ihm
eine bessere Verkaufsmöglichkeit bietet, zurückkauft und
lann anderweitig verkauft (St. u. W. I Nr. 373), wenn
jemand mündlich ein Grundstück kauft und der mündliche
Vertrag, nachdem sich vor der Beurkundung ein dritter
Käufer gefunden hat, beiseite geschoben und ein Vertrag
unmittelbar zwischen Eigentümer und Drittem geschlossen
 wird (St. u. W. II Nr. 13), endlich, wenn sich
eine Zwischenperson das Grundstück im Interesse eines
Dritten an die Hand geben läßt und dieser eintritt (St
ı. W. II Nr. 256).
Als ungewöhnliche Rechtsgeschäfte sind iedoch folgende
Fälle angesehen worden:
Bei dem ersten von mir vorgetragenen Fall, wenn der
Erwerber selbst erst nach dem Abschluß des Kaufvertrages
mit dem Dritten Kaufverhandlungen eingeleitet hätte, oder
wenn der Dritte das Grundstück von vornherein nicht
zum eigenen Gebrauch, sondern zu gewinnbringendem
Weiterverkauf abgekauft hätte (St. u. W. I Nr. 371),
wenn eine Zwischenperson ein Grundstück des eigenen Erwerbes
 oder der Weiterveräußerung für eigene Rechnung
erwirbt oder sich fest an die Hand geben läßt, dann
aber einen Abnehmer findet und, statt diesem ihre Rechte
aus dem Kaufe zu übertragen, unter Herbeiführung eines
Vertrages oder der Auflassung zwischen dem Verkäufer
ınd dem Abnehmer gegen Entgelt verzichtet (St. u.
W. IE Nr. 2561; St. u. W. II Nr. 256?7; RFH. Bd. XI
5. 104. 109}.

t. Der Steuerpflichtige muß wirtschaftlich denselben
Erfolg erzielen, den er wirtschaftlich erzielt hätte,
wenn er eine diesen wirtschaftlichen Vorgängen entsprechende
 Rechisgestaltung gewählt hätte.
Die Beteiligten müssen also durch die Art, wie sie verahren,
 wirtschaftlich, d. h. im praklschen Ergebnis,
lenselben Erfolg erreichen, der auf dem der Steuer untervorfenen
 Wege erreicht worden wäre. Hierher würde es
ach dem von Becker (Bank-Archiv 1919 S. 13) gebildeten
 Beispiei gehören, wenn zur Verringerung der Ein«
<ommensteuer ein Teil des Gehaltes als Geschenk vgewährt

 oder in die Form übermäßig hoher Spesen gekleidet
wird. (Weitere Beispiele bei Becker St. u. W. IN
Nr. 457; Rosendorff Steuerersparung S. 28.)
5. Selbst wenn die Voraussetzungen zu 1 bis 4 vorliegen,
 so greift der 8 5 RAO. nicht durch, wenn die
Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit sich bringt.
ins Gewicht fallen.
Ein solcher Rechtsnachieil liegt immer vor, wenn die
echtliche Stellung der Parteien infolge der gewählten
dechtsiorm gegenüber der den wirtschaftlichen Verhältıussen
 entsprechenden Gestaltung schlechter ist. Aus der
dechtsprechung des Reichsfinanzhofs (St. u. W. I Nr. 4853;
/ Nr. 193; RFH. Bd. XI S. 310; Bd. XV S. 114) gebe
ch folgendes Beispiel:
Zwei Personen wollen ein Grundstück erwerben, das
:ziner G.m,.b.H. gehört, deren einziges Vermögen das
"irundstück und deren Zweck die Verwertung dieses
Grundstückes ist. Statt des Grundstücks lassen sich sämtiche
 Geschäitsanteile übertragen, Dann stehen sie im
ıllyemeinen im Ergebnis so da, als wenn ihnen das
“jrundstück selbst übertragen wäre.
Nach der Rechtsprechung kann hier Grunderwerbsteuerlicht
 nach 8 5 RAO. eintreten, wenn die Gesellschaft zur
Mobilisierung des Grundstücks errichtet und diese Aböjicht
 von dem späteren Erwerber der Geschäftsanteile
ınd dem späteren Veräußerer aufgenommen ist. Da das
irundstück aber nach wie vor Gesellschaftsvermögen ist,
;o haftet es auch für die Schulden der G.m.b.H. Fällt
tlies ins Gewicht, ist z. B. das Risiko eines Prozesses
'u befürchten, ohne daß dıes im Preise berücksichtigt ist
:o ist $ 5 nicht anwen’‘lbar.
Er greift auch dann nicht durch, wenn die Gesellschaft
ıußer dem CGirundstück noch anderes Vermögen und andere
ıls Hypothekenschulden in nicht ganz geringem Umfange
1at. Es fragt sich nun, welche Folgen eintreten, wenn
ler Steuerpflichtige eine Maßnahme getroffen hat, die er
ür eine erlaubte Steuerersparung gehalten hat, die ihm
ıber später als Steuerumgehung ausgelegt wird. Ich habe
n meiner Praxis vielfach beobachtet, daß die Kaufleute
seneigt sind, das hiermit verknüpfte Risiko zu gering
äinzuschätzen. Sie pflegen der Meinung zu sein, daß
.Chlimmstenfalls die Folgen des 8 5 Abs. 3 eintreten
<önnen, wonach die getroffenen Maßnahmen für die Beteuerung
 ohne Bedeutung und die Steuern so zu erheben
ind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen
ıngemessenen rechtlichen Gestaltung zır erhehen sein
vürden,
Allein die Annahme, daß eine Steuerumgehung in allen
7ällen nur als unerlaubt, aber nicht für strafbar gelte,
st unrichtig. Unter Umständen kann vielmehr auch eine
steuerumgehung nach 8& 3539 Abs. 4 RAO. eine strafbare
Steuerhinterziehung darstellen. Eine solche Strafbarkeit
ritt immer dann ein, wenn die Verkürzung der Steuernnahmen
 oder die Erzielung der ungerechtfertigten
Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vor-‚ätzlich
 Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ernittlung
 einer Steuerpflicht obliegen. Die Pflichten, die
:;inem Steuerpflichtigen im Interesse der Ermittlung der
;teuerpflicht obliegen, sind in den 88 162 bis 216 RAO
‚usammengefaßt,
Von diesen Bestimmungen sind für den Kaufmann be-‚onders
 die allgemeinen Vorschriften über die Buchführung
u beachten. So die Verpflichtung der Vollständigkeit
ler Eintragungen in die Bücher, das Verbot falscher oder
»rdichteter Konten, die Verpflichtung, auf Verlangen des
7inanzamtes die Bücher und Geschäftspapiere sowie die
Jrkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Beleutung
 sind, vorzulegen, die Verpflichtung, auf Verlangen
;ine Abschrift der unverkürzten Bilanz mit Erläuterungen
änzureichen und die Gewinn- und Verlustrechnung beizuügen.
 Ferner die Bestimmung, daß aus der Bilanz und
jen Erläuterungen klar hervorgehen soll, wie Gegenstände
les Gebrauches und Lagerbestände bewertet und welche
3eträge darauf und auf zweifelhafte und einbringliche
7orderungen abgeschrieben worden sind. Wenn Ausgaben
ür Anlagen als Unkosten gebucht sind, so ist der Betrag
n den Erläuterungen anzugeben. Als Schuldposten dürfen
Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten
ınd dergleichen in der Bilanz nur aufgeführt werden, wenn
die Rücktrittsrechte berücksichtigt sind (8 174 RAO.). Die
Zechtsprechung hat diese Verpflichtungen nach verschielener
 Richtung hin sehr weitgehend ausgelegt. Der Reichs-;nanzhof
 hat zwar in seinem Urteil vom 4. Oktober 1921
            
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