cher Teil.
Aus der Praxis der Zollabteilung
der Handelskammer.
Errechnung von Wertzöllen.
Nach der „Lettre Commune‘ vom 3. September 1927
und den Bestimmungen des Handelsabkommens vom 17.
August soll für die Errechnung des Wertzolles der Wert
zugrunde gelegt werden, den die Ware am Orte und
im Augenblicke, wo sie vorgeführt wird, hat, und! zwar
errechnet man den Wert, indem man zum Kaufpreise die
für die Einfuhr notwendigen Kosten, wie Transport, Fracht,
Ausgangszoll, Versicherung, Kommission, Preis der Emballage,
die nicht besonders verzollt wird, etc. hinzufügt.
Den Transportkosten sind jedoch nicht diejenigen Spesen
hinzuzurechnen, die aus dem Versand innerhalb des französischen
Zollgebietes unter Zollverschluß von dem Grenzbahnhof
oder dem Ausladehafen bis zu dem Zollbüro,
in dem die Ware zur Verzollung vorgeführt wird, entstehen.
Diese Art der Wertberechnung gilt für die meisten
Waren, ausgenommen. für Kraftwagen und diejenigen Waren,
die auf Grund von Verordnungen Gegenstand von
offiziellen Abmachungen oder Tarifen bildem, die mit
Handels- oder Industriegruppen vereinbart worden sind.
Wenn jedoch die Einfuhr nicht gleich nach dem Kauf
vorgenommen wird, hat der Deklarant den errechneten
Wert zu berichtigen, damit den in der Zwischenzeit eingetretenen
Preisänderungen Rechnung getragen wird, Das
dürfte vor allem für die Waren in Frage kommen, die
bei der Entnahme aus einer Zolniederlage (entrepöt)
deklariert werden. Im übrigen müssen bei Wertdeklarationen
die Rechnungen von einer französtschen
diplomatischen oder Konsularbehörde beglaubigt
sein oder, falls eine solche Behörde nicht vorhanden ist,
von den Stellen, die von der französischen Regierung
dazu ermächtigt werden. Vorläufig sind Sendungen
ohne Handelscharakter, die als Postpakete oder
Muster eingehen, von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem bestimmt Artikel 22 des deutsch-französischen
Abkommens, daß die vom Konsulat beglaubigten Ursprungszeugnisse,
m denen der Wert der Ware
vermerkt ist, an die Stelle der Konsulatsfakturen
treten können. Daher bildet der in der Konsulats-Faktıra
oder in den dafür verwandten Papieren als Kaufpreis
(Verkaufspreis für den Versender) bezeichnete Preis
unter Hinzufügung der durch die Einfuhr entstehenden,
jedoch micht ausdrücklich in den Preis eingeschlossenen
Kosten die normale Basis für die Errechnung der Zollgebühren,
und zwar bei denjenigen. Sendungen, die für
dıe direkte Einfuhr vom Auslande deklariert werden
Die Preise in ausländischen Währungen sind
selbstverständlich nach wie vor in Franken umzurechnen,
und zwar nach dem Anfangskurs, wie er in der letzten,
im Deklarationsbüro vorhandenen Nummer des „Journal
Officiel“ veröffentlicht ist. Diese Bestimmung ist in allen
Fällen ‚anzuwenden, auch dann, wenn es sich um eine
Sendung mit einer einzigen Rechnung handelt, bei der die
Waren partienweise im gewissen Zeiträumen eingeführt
werden. Die Umwechsehmg ist für jede Deklaration
gan vorzunehmen, und zwar für die jeweils vorge:
ührte Warenmenge. Der für die Errechnung der Zoll.
gebühren festgesetzte Wert ist in den meisten Fällen
derselbe, der — nach Abzug der Unkosten für Versand
und Versicherung, wenn sie zu Lasten des Empfängers
gehen — der Erhebung der 26prozentigen Reparationsabgabe
zugrunde gelegt werden muß. In der
Regel wird auch von diesem Wert, vermehrt um die
Zölle und inneren Abgaben, die Einfuhrumsatzsteuer ernechnet.
Gegebenenfalls kann jedoch die Zollbehörde bei
der Erhebung der Zollgefälle auch den Wert zulassen,
der mit den im „Bulletin Douanier‘“ periodisch veröffentlichten
‚amtlichen Notierungen übereinstimmt; Voraussetzung
ist, daß zwischen der Notierung und dem Kauf-Preis,
wie er aus der Rechnung hervorgeht, kein wesenther
Unterschied besteht. Umgekehrt kann der auf
Grund der Rechnung deklarierte Wert wegen Nichtübereinstimmung
mit den amtlichen Börsennotierungen nur dann
angefochten werden, wenn die Differenz bedeutend und
nicht zu erklären ist. Als Kaufpreis ist die Summe zu
betrachten, die tatsächlich vom Käufer entrichtet oder
jem Absender gutgeschrieben worden ist. Wenn die Rechzung,
statt einfach diese Nettosumme aufzuführen, in Form
von Prozenten, seien es Rabatte, Zuschläge oder Skonto-;ätze,
Vorbehalte macht, so ist dies bei der Feststellung
des Nettokaufpreises zu berücksichtigen.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
lie Rechnung, die nur ein einfaches Nachweispapier ist,
lurch welches der Lieferant dem Empfänger den Betrag
mitteilt, mit welchem er ihn in seinen Geschäftsbüchern
jelastet hat, die Wertermittlung der Zollbehörde in
<einer Weise bindet. Diese kann die Richtigkeit des vorzelegten
Beweisstückes, z. B. bezüglich der am Versandırte
tatsächlich gezahlten Preise oder auch wegen einer
ıuffälligen Abweichung des fakturierten Preises von den
ür gleiche Waren französischen Ursprungs gezahlten
reisen anzweifeln. Auch hat die Zollbehörde die Mögichkeit,
Angaben über Erzeugung, Verträge, Schröftwechsel
:tc., die im Zusammenhang mit den geschäftlichen Handungen
stehen, anzuforderm, ohne daß durch diese Schriftitücke
die Wertbestimmung des Verifikateurs notwendigerveise
gebunden würde. Unter demselben Vorbehalte wird
“ch der Verifikateur gegebenenfalls auf die Wertbescheinirungen
verlassen können, die unter denselben Bedingungen
ı‚usgestellt werden wie Ursprungszeugnisse oder andere
Vertbescheinigungen industrieller Organisationen, die gevöhnlich
solche N Urleunden ausstellen und als vertrauensvürdig
gelten. Nach Erschöpfung aller Mittel wird die
Zollbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
lie Expertise beantragen, wenn die angeforderten Nachveise
nicht geliefert worden sind oder auch, wenn trotz
hres Vorhandenseins ernsthafte Gründe, gestützt aut gevisse
Dokumente oder genaue Erkundigungen, vorliegen,
lie die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung, die Ge-1auigkeit
der als Einfuhrunkosten addierten Summe, die
dechtmäßigkeit der von den Deklaranten vorgenommenen
\bschläge zum Zwecke späterer Preisverschiebungen oder
ındlich die Höhe der als Rabatte oder Skonto gemachten
A\bzüge in Zweifel ziehen. Es wird dann die Pflicht der
zesetzlichen Sachverständigen (Experten) sein, Werte für
die Verzollung festzusetzen, bei deren Bestimmung sie
sich von ihrer Kenntnis der Preise leiten lassen.
Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 1 vom 1. Januar 1028.
Amtliches.
Auswärtige Angelegenheiten.
Verordnung zur Veröffentlichung der von der Regierungskommission
des Saargebietes und Frankreich gemeinschaftlich
abgegebenen Erklärung wegen der prozessuajen
Sicherheit, unterzeichnet zu Paris am 14. Dezember
1927 (veröffentlicht in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“).
Verordnung zur Veröffentlichung der von der Regierungskommission
des Saargebietes umd Frankreich gemeinschaftlich
abgegebenen Erklärung wegen des Armenrechts,
unterzeichnet zu Paris am 14. Dezember 1927.
(Veröffentlicht in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“.)
Zxequaturerteilung.
Verwaltung des Innern.
/erfügung betr. Ernennung zum Wahlkommissar für bie
Wahlen zum Landesrat.
\usführungsbestimmungen zur Verordnung vom 17. Dezember
10927 betreffend Regelung des Wohnungswesens,
(Veröffentlicht in vorliegender Nummer der ‚„Saar-Wirtschaftszeitung“.)
3ekanntmachung betr. Wahl der Mitglieder für den Oberverwaltungsbeirat
bei der Regierungskommission.
3Zekanntmachung betr. Verlust eines Führerscheines (9963).
Zekanntmachung betr, Verkist einer Zilassungsbescheinigung
(4623).