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Die Plomben, Siegel usw. werden entweder auf dem
Jjegenstand selbst oder auf der Umhüllung angebracht.
Da die letztere Art am meisten gewählt wird, richten es die
Zxporteure meistens so ein, daß sie die Ware durch ein
Band vereinigen, dessen Enden allein versiegelt werden.
Das Anbringen der Marken erfolgt unentgeltlich.
Um Verzögerungen an der Grenze zu vermeiden, können
lie Formalitäten auf einem Zollbüro im Inlande erledigt
werden. Mit Ausnahme der Artikel, bei denen innere Abzyaben
zu entrichten sind, ist der Ausgangsvermerk des
Zollamtes an der Grenze auf dem Passavant nicht erforderlich
für die zollfreie Wiedereinfuhr,
Formalitäten bei der Einfuhr.
Diese sind anzuwenden auf Muster fremden Ursprungs,
lie vorübergehend eingeführt werden. Sie sollen bei der
Ausfuhr die Zurückzahlung der beim Eintritt gezahlten
Zölle garantieren. Das Zollhüro setzt den Betrag der
Zölle fest, den der Importeur entweder in bar hinterlegen
öder durch Bürgschaft sicherstellen muß. Er erhält dafür
2ine Bescheinigung, die eine ausführliche Beschreibung
enthält und zwar der eingeführten Gegenstände, der Anzabe
der hinterlegten Zollgebühren, der Beschreibung, der
Srkennungsmerkmale, (Stempel, Marke, Siegel, Plombe),
lie auf den Waren selbst oder ihren Umhüllungen ange->racht
sind, und schließlich den äußersten Termin, bis zu
welchem die Muster wieder ausgeführt oder auf Lage:
yelegt sein müssen.
Wenn vor Ablauf dieser Frist die Muster einem Zolljüro
vorgelegt werden, so stellt dieses die Identität fest
ınd zahlt die hinterlegte Summe zurück oder erklärt, die
bei der Einfuhr eingegangenen Kautionsverpflichtungen für
aufgehoben,
Das Anbringen der Erkennungszeichen erfolgt kostenlos
ınd die Wiedereinfuhr kann über eine beliebige Zollstelle
vorgenommen werden. .
Diese Bestimmungen sind sowohl für die französischen
zeisenden wie für die des Auslandes von Interesse, angesichts
der Tatsache, daß sie auf Grund der internationalen
Vereinbarungen für die meisten Länder Anwendung finden,
50 für Schweden, Norwegen, Finniand, Estland, Litauen,
Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Griechenland, Deutschand,
Schweiz, Belgien, Großbritannien, Spanien und
Kanada.
Recht und “teuer.
Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouis.
Zur Frage des Eigentums an Dotationsgut der
evangelischen Schule (Klage der Kvangelischen
Kirchengemeinde Uchtelfangen gegen die Ziyvilgemeinde
Uchtelfangen).
Aus den Gründen:
Die Klägerin nimmt das Eigentum an 4 Parzellen in
Anspruch, welche bei Anlegung des Grundbuches von
Uchtelfangen im Jahre 1893 auf den Namen der Be-<lagten
eingetragen wurden, und verlangt im Klagewege
Auflassung und Bewilligung der Eintragung ihres Eigen-:ums
im Grundbuch, Zur Begründung der Klage benauptet
sie, sie sei seit unvordenklicner Zeit Eigentümerin
und Nutznießerin der Grundstücke, welche ursprünglich als
Schuldotalgut zur Besoldung des Pfarrschullehrers gedient
hätten. Dieser habe von jeher das vereinigte Lehr- und
Küsteramt inne gehabt. Das Eigentum der Klägerin ergebe
sich sowohl aus dem Kataster, wie aus der Grundsteuermutterrolle
und dem Lagerbuch der evangelischen
Gemeinde Dirmingen vom Jahre 1834, in welchem die
Grundstücke als Schuldotalgut der evangelischen Schule
in Uchtelfangen eingetragen seien. Klägerin sei auch stets
im Besitze der Grundstücke gewesen und habe die Nutznießung
jeweils dem Lehrer als Entgeld für die Ausübung
des Küsterdienstes überlassen. Bei der Anlegung des
Grundbuches seien die Grundstücke versehentlich auf die
Beklagte überschrieben worden. '
Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin und
behauptet, selbst von jeher im Besitze der Grundstücke
gewesen zu sein, um die sich die Klägerin nie gekümmert
habe. Die Grundstücke seien Schulzwecken gewidmet
gewesen und daher Schuldotalgut geworden. Durch
diese Zweckbestimmung seien sie aus dem Kirchenvermögen
ausgeschieden, falls sie jemals dazu gehört hätten.
Die Beklagte sei aber auch durch Ersitzung Eigentümerin
yeworden, denn sie übe diesen Eigenbesitz schon seit
Jahrzehnten vor Anlegung des Grundbuches aus, Weder
die Eintragungen in dem Kataster noch die im kirchlichen
Lagerbuch könnten ein Eigentum der Klägerin
Jegründen,
Durch Urteil vom 4. Mai 1927 hat das Landgericht
lie Klage abgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Berufung
eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Das Urteil
des Landgerichts gehe nicht auf die rechtshistorische Entwicklung
der evangelischen Kirchengemeinden des Saaryebietes
ein, welche für die Grundeigentumsverhältnisse
von besonderer Bedeutung sei. In Verbindung hiermit
zeien die Eintragungen im kirchlichen Lagerbuch und
Kataster hinreichend beweiskräftig, um das Eigentum der
Klägerin darzutun. Die Beklagte habe niemals Eigenbesitz
an den streitigen Grundstücken gehabt, dagegen
habe die Klägerin während der letzten dreißig Jahre
lauernd das Eigentum an den Parzellen für sich in An-;pruch
genommen, Hierfür werde Zeugenbeweis erboten
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung aus den
zutreffenden Gründen des erstrichterlichen Urteils be
ıntragt.
Die zulässigerweise eingelegte Berufung‘ ist nicht be-‚ründet.
Die streitigen Parzellen sind unstreitig Doaationsgut
der evangelischen Schule in Uchtelfangen.
Schul- und Küsteramt sind in der Gemeinde Uchtel
angen, wie die vorgelegten Urkunden erkennen lassen,
"ufolge Herkommens vereinigt. Eine Trennung der Aemter
1at bisher nicht stattgefunden. Die Grundstücke sind
edoch schon im Jahre 1893, demnach vor dem Inkratftreten
des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28, Juni
‚906, in das Bucheigentum der Beklagten überführt worlen.
Die Klägerin nimmt sie nunmehr auf privatrechtlicher
Grundlage als ihr Eigentum in Anspruch, Für das in
3 30 a.a.©. vorgesehene Auseinandersetzungsverfahren
m Verwaltungswege ist daher vorliegend kein Raum mehr
Der Rechtsweg ist hiernach zulässig.
Nach den vorgelegten Akten der Bürgermeisterei Uchtelangen
beginnen die Verhandlungen über die Gründung
der Schule im Jahre 1832. Die am 6. April 1832 vor
dem Landrat in Ottweiler versammelten Notabeln stellten
‘est, daß nur mit äußerster Kraftanstrengung die Dotation
>»ines geprüften Schullehrers ausgemittelt werden könne
schlugen vor, hierzu zu bestimmen:
]. den Ertrag einer Wiese ober Petershaus und zweier
anderer kleinerer Grundstücke, veranschlagt zu ©
Taler,
die Causalien für den Dienst in der Kirche mit
2 Taler,
je 3 Quard Korn und Gerste und 1 Quard Weizen
im Werte von 16 Taler,
4. Schulgeld im CGesamtbetrage von 40 Taler.
Eine behördlich genehmigte und dotierte Lehrerstelle
‚estand in Uchtelfangen vorher nicht. Die Kinder wurden
edoch nach den vorbezeichneten Verhandlungen seit 26
jahren von einem von der Gemeinde gedingten Lehrer
ınterrichtet, der von keiner Behörde angestellt war und
<eine_ entsprechende Vorbildung besaß. Der Schöffenrat
ler Bürgermeisterei Uchtelfangen genehmigte im Jahre
832 den von den Notabein gemachten Vorschlag. Durch
Beschluß des Schöffenrats vom 25. September 18341 wurde
las Schuldgeld für jedes Kind auf 1 Taler festgesetzt und
veiter bestimmt, daß der an 45 Taler fehlende Betrag