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d) daß sie auf den Zwischenstationen nur so lange
Zeit gelegen haben, die nötig war, um die Umpackung,
die Teilung oder die Sortierung zu bewerk
stelligen.
Auf Grund des Artikels 12‘ des Abkommens wird der
Jrsprung derjenigen Waren, die in Oesterreich mit Roh-;toffen
aus (dritten Ländern hergestellt werden, nach
Nr. 502 der Vorbemerkungen zum französischen Zolltarif be-;timmt.
Die in Zusatzartikel 12 des Zeichnungsprotokolls
opthaltenen Waren müssen jedoch in allen Fällen als
Waren Österreichischen Ursprungs angesehen werden. Die
"iste dieser Erzeugnisse ist dieselbe, wie diejenigen im
Zeichnungsprotokoll zum deuisch-französischen Handels.
ıbkommen vom 17, August 1927.
Die übrigen Bestimmungen des Handelsabkommens über
Niederlassung der beiderseitigen Siaatsangehörigen, CGründung
von Firmen und Gesellschaften und deren rechtliche
und steuerliche Behandlung, die auf den Grundsätzen der
Meistbegünstigung und der Cileichstellung mit den Inändern
aufgebaut sind, hier eingehend darzulegen, würde
zu weit führen.
Verzollung von Turbinenteilen.
Die Nummer 533 quinquies des Tarifes, wie sie sich aus
jem deutsch-französischen Abkommen vom 17. August
1927 und den Bestimmungen des französisch-schweizefischen
Abkommens vom 21. Januar 1928 (Anm, © Seite 208
des Tarifes) ergibt, hat in der Auslegung /u Schwierigkeiten
geführt bezüglich der Unterscheidungsmerkmale
von Teilen, die dem Zollsatz für Turbinenteile unterliegen
sollen.
Auf eine Anfrage hin hat das HMandelsdepartement in
Vebereinstimmungy mit der Federation Francaise de la
Mecanique folgende Entscheidung getroffen, die sowohl
echnischen Ueberlegungen wie den Ansichten der beiden
Darteien gerecht wird,
Das Unterscheidungsmerkmal für die Erzeugnisse, die
lem Zollsatz für Turbinen unterliegen, und diejenigen
die unter den Zollsatz für einzelne Maschinenteile fallen
jegt weniger in der Art des verwandten Materials als
nn der mechanischen Funktion, die das betreffende Stück
ei dem Gang der Turbine zu verrichten hat. Die
Anmerkung e der Nummer 533 quinquies betrachtet speziell
als Turbinenteile die Stücke, die den beweglichen Teil
ader wesentliche Teile des Rotors bilden (Laufrad;
Kuppelung, Schaufeln, Flügel). Aber auch andere Teile,
die jedoch nicht beweglich sind, aber einen höheren Preis
haben und offensichtlich nur für Turbinen bestimmt sind,
sollen unter den Zollsatz für Turbinenteile fallen. Gemäß
dieser Auffassung ist die Anmerkung e Seite 208 des
Tarifes wie folgt auszulegen:
Schraubenleisten (reiors) etc. sowie Leitschaufeln (direc-;rices),
Schieberverschlüsse (diaphragmes) usw.
Bezüglich der Teile, die das Gesetz nicht namentlich
aufführt, muß festgestellt werden, ob das betreffende
Stück feststehen oder sich bewegen soll. Im ersteren
Falle kommt der Tarif für einzelne Maschinenteile in
Frage, im zweiten Falle die Nummer 533 quinquies.
Allgemein hat eine Turbine folgende Teile:
A. einen sich bewegenden Teil (rotor), bestehend aus
ainer Welle mit Scheiben, die am Rande mit beweglichen
Flügeln versehen sind, zum Antrieb durch
die Dampfkraft;
einen feststehenden Teil (stator) mit dem Dampfverteiler.
‚Der Verteiler besteht aus Düsen, die
am Boden der Einströmungsöffnung angebaut sind,
und einer Reihe von Schieberverschlüssen, die je
zwei aufeinanderfolgende, sich bewegende Räder
crennen und die gegenüber den sich bewegenden
Schaufeln die feststehenden Verteilungsschaufeln
tragen (aubes fixes). Für die Räder, die mehrere
Reihen von Schaufeln an ihrem Rande tragen, besteht
der feststehende Teil aus Schaufeln, die je cine
Reihe von beweglichen Flügeln trennen.
einer Regulierungsvorrichtung mit einem Zentrifugalregulator
mit Federn, der zurückwirkt auf einen
Oelhilismotor oder direkt auf ein oder mehrere
Dampfregulierventile (Oeffnungsschieber);
Zubehör: Lager, Widerlager (butees), die den sich
bewegenden Teil (rotor) tragen;
die Teile aus Gußeisen oder Formstahl. Diese tragen
die eben genannten Teile: Boden mit Einströmungs-)
öffnung, Zwischenteile, Boden mit Ausströmungsöffnung,
der den äußeren Mantel der Maschine bildet,
Layerstützen, Lagerdeckel und Lagerplatte (plaque
d’assise),
Mit Ausnahme der Achsen, der Röhren und der in
\bsatz E angegebenen Teile sind alle Stücke einer Turine
Präzisionsarbeit und aus Qualitätsmaterial, Nickelstahl
der nicht oxydierbarem Stahl. Alle diese Teile faller
‚on jetzt an unter Nr. 5333 quinquies,
(‚Annales des Douanes‘ Nr. 28 vom 25. Juli 192.8}
Entscheidung über die Taritierung von
Chlorwassersioffäther.
Das „Bulletin Douanier‘‘, Nr. 579 vom 27.31. Juli 1928,
‚eröffentlicht folgende Eutscheidung der Generalzolldirekion:
In Uebereinstimmung mit den Services Seientifiques teilt
ier Generaldirektor mit, daß Acthylechlorid (Nr. 0187) und
Chlorwasserstoffäther (Nr. 0243) die gleiche chemische
Verbindung darstellen. Im Zolltarif ist durch eine ent-‚nrechende
Bemerkung auf die Entscheidung hinzuweisen
Vorübergehende Einfuhr von leeren Körben.
Nach Nr. 228 der „Observations Preliminaires‘** zum
ranzösischen Zolltarit können lcere Körbe vorübergehend
‚ollfrei eingeführt werden, Im Einverständnis mit dem
dandelsdepartement ist jedoch bestimmt worden, daß die
<örbe vor ihrer Einfuhr nach Frankreich durch den Fabricanten
oder Importeur durch eingebrannte oder aufgemalte
Zeichen zur Identifizierung bei der Ausfuhr kenntlich zu
nachen sind. (B. D. Nr. 579)
Die Zollbehandlung von Musterkollektionen.
Ueber die Zollbehandlung von Musterkollektionen im
'ranzösischen Zollgebiet herrschen vielfach Unklarheiten.
Jm diesem UVebelstande abzuhelfen, veröffentlicht der
‚Exportateur Francais‘‘ unter dem 2. 8. 1928 einen Aufsatz,
ler sowohl über die Ein- wie Ausfuhrformalitäten Aufschluß
gibt:
„Die französische Regelung der Frage sieht ebenso wie
lie der meisten Länder eine besondere Behandlung für
Musterkollektionen vor, die in der zollfreien Wieder->infuhr
von heimischen Mustern und in der vorüberzehenden
Zulassung von ausländischen Mustern besteht
Begriff der Muster.
Es sei hier nur die Rede von Mustern mit Wert -— die
Muster ohne Wert können frei ein-, aus- und wiedereinzeführt
werden. Die Zollgesetzgebung versteht unter
Mustern die Waren, von denen zwar angenommen wird,
laß sie in Handel und Industrie Verwendung finden, die
ıber völlig unvollständige und ungleiche Einzelobjekte
larstellen und eine Sammlung gänzlich verschiedener
Waren bilden. Für Waren wie Schuhe und Handschuhe
st diese Regelung nicht anwendbar. Ganz allgemein
äind die Zollbehörden in der Auslegung der Regelung sehr
zroßzügig. Die Regelung gilt sowohl für Waren als auch
für die Art ihrer Vorführung,
Formalitäten bei der Ausfuhr.
Diese finden Anwendung auf die heimischen Muster,
edoch auch auf Waren fremden Ursprungs, wenn sie durch
Zahlung von Einfuhrzöllen nationalisiert wurden. Zweck
ler Regelung ist die spätere zollireie Wiedereinfuhr der
Muster. Von seiten des Exporteurs ist eine Hinterlegung
:öiner Ausfuhrerklärung in doppelter Ausfertigung zu be-;orgen,
Die Zollverwaltung dagegen soll eine Erkennungsmarke
anbringen (Plombe, Siegel oder Stempel).
Ein Exemplar der beiden Papiere wird von der Zollvervaltung
mit dem Vermerk versehen und dem Interessenten
zurückgegeben, um als Bescheinigung für die zollfreie
Wiedereinfuhr zu dienen. Zu diesem Zwecke muß in
der Erklärung eine eingehende Beschreibung der einzelnen
Artikel enthalten oder ihr beigefügt sein. Die Bescheinigung
hat 1iür ein Jahr Geltung. Die Wiedereinfuhr
<ann erfolgen über eine beliebige Zollstelle und zwaı
nehrere Male.