Full text : 33.1928 (0033)

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.

Das französisch-Österreichische Mandelsabkommen
vom 16. Mai 1928.
Am 16. Mai 1928 ist in Paris das Handelsabkommen
zwischen Frankreich und Oesterreich abgeschlossen worden,
 das den Vertrag vom 22. Juni 1923 sowie das Zusatzabkommen
 vom 11, August 1924 atıfhebt, Das Inkraftsetzungsdekret
 und der Wortlaut des Abkommens
sind im „Journal Officiel** Nr. 179 vom 30.31. Juli 1928
veröffentlicht. In einem Rundschreiben der CGeneralzolidirektion
 an die Zolldirekioren, das im „Bulletin Douanier‘‘
 Nr. 579 enthalten ist, sind die wesentlichsten Bestimmungen
 des neuen Abkommens zusammenyelaßt.
Das Abkommen ist, insbesondere, soweit es sich um den
Warenverkehr handelt, auf dem Grundsatz der bei-Jerseitigen
 Meistbegünstigung aufgebaut. Eine
Ausnahme hiervon ist in Artikel 2 für die in der Liste
B aufgezählten Waren Österreichischen Ursprungs festgesetz1.
 Ueber dies hinaus sind für die in Liste A tür die
Einfuhr in das französische Zollzebiet und in Liste €
für die Einfuhr nach Oesterreich yenannten Waren die
Zölle gebunden. Um die Erleichterungen in dem Handelsverkehr
 zwischen beiden Ländern sobald wie möglich
wirksam werden 7u lassen, hat die französische Regierung
die von ihr zugestandenen Vergünstigungen durch Dekret
vom 26. Mai 1928 bereits ab 27. Mal in Kraft geset/t
“vergleiche „Saar-Wirtschalfts-Zeitung‘‘, Nr. 23 vom 9. Juni
928),
Die Liste A enthält hauptsächlich folgende Erzeugnisse:
 Holz, Cellulosemasse, Werkzeugstahl, Spezialstahl,
ebene Bleche aus vernickeltem Stahl, Nickel, sauerstoffhaltiges
 Wasser, Magnesia, Bleikarhonat, Magnesiaplatten,
elektrische Olühlampen, photographisches Papier, Kartonagen,
 unechten Schmuck, dynamoelektrische Maschinen,
elektrische Apparate, clektrische Schweißapparate, Hebevorrichtungen,
 Sensen und Sicheln, Lampenartikel aus
Gußeisen, Haushaltartikel aus Eisen, Stahl oder Schwarzbiech,
 Röhren aus reinem oder legiertem Kupfer, Kunstgegenstände
 aus Kupfer oder Bronze, Lampenartikel und
Weißblechwaren aus reinem oder legiertem Kupfer, Röhren
aus legiertem Zink, Waren aus reinem oder legiertem
Nickel, gesägtes Holz, Furnierblätter aus gewöhnlichem
Holz, Kämme, Amiant- oder Asbestwaren, Filzhüte,
Ceriummetall; außerdem Nickel, gehämmert, gewalzt usw.
aus Z. T. Nr. 225, Gleichrichter-Röhren oder -Lampen usw.
im Gewichte von 3000 ky und mehr der Z. T. Nr. 524
bis B und Tafelbestecke aus den Z, T. Nr. 572, 578, 579,
für welche Waren der Minimaltarit ermäßigt worden ist,
30 daß diese Vergünstigungen erst nach Zustimmung der
französischen geset/gebenden Körperschaften in Krait treten
können. Diesen letzteren Ermäbigungen kommt insofern
eine besondere Bedeutung zu, als sie sich im Wege der
Meistbegünstigung auch aut den deutsch-Iranzösischen
Warenverkehr erstrecken werden. Ferner genießt nach den
Bestimmungen des Zeichnungsprotokolls das Verpackungsmaterial
 bei der Einfuhr in das französische Zollgebiet
Jen Minimaltaril. Für ebene Tungstenstahl- und Chromstahlbleche,
 für Zirkoniumoxyd ‚‚Terrar‘‘ sowie für elektrische
 Glaswischer für Automobile sind Tarilierungsvorschriften
 aufgenommen. Die Neueinstufung gilt ab 1. Auzust
 1928 selbstverständlich für Frzengnisse jeglichen
Jrsprungs,
Die Liste C umfaßt: Trüffel, Austern, Cognac, Rum,
Wein, mussierenden Wein, Kindermehl, Sardinen, Pilze,
Leberpasteten, Fleischkonserven, Baumwollgarn, Spitzen,
Wollgarn, Wollgewebe, Seidengarn, Crepegewebe, Tüll,
Möbelstoffe, nicht besonders genannte Gewebe, Stroh-7apier,
 Zigarettenpapier, Bücher und Alben, Gummischuhe,
Fahrzeugreifen, Artikel aus Hartkautschuk, Kautschukzewebe,
 verschiedene Lederarten, Handschuhhäute, Alunminiummilchtöpfe,
 Drahtwaren, Kohle für elektrische Apparate,
 Automobile, Einzelteile für Automobilmotore, Essig,
aromatische Essenzen, Partfümerie- und kosmetische Arikel,
 Ocker, Seife.
Auf Grund des Artikeis 15 ist, soweit es sich nicht
ım Postpakete ohne Handelscharakter handelt, für die
Anwendung des französischen Minimaltarifes bzw. der von

Oesterreich zugestandenen Vergünstigungen grundsätz
lich die Vorlegung eines Ursprungszeug
nisses erforderlich.
Im Zeichnungsprotokoll sind jedoch nachstehende öster-'eichische
 Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in Frankreich
on dieser Formalität befreit: Gewöhnliches
zundholz, roh, behauenes oder gesägtes Holz, Zellulosenasse,
 Kalk, Zement, Marmor, Pflaster aus natürlichem
stein; Bausteine, roh oder bearbeitet, zerkleinerte Steine für
lie Beschotterung von Straßen, Gips, Dachziegel, Magnesia,
Mauerziegel und Gegenstände auf der Grundlage von
Magnesia, Waffen, Automobile, Heizkörper aus Gußeisen
ınd Blech, Zimmeröfen aus Gußeisen und Blech, Sensen
ınd Sicheln, Pianos, Maschinen und Werkzeuge, Motor
‘äder; Seitenwagen, mit einer unauslöschlichen österrei
*hischen Fabrikmarke versehen.
Für von Zollämtern ausgestellte Urprungszeugnisse
 ist eine konsularische
Zeglaubigung nicht erforderlich, während dic
'on Handelskammern aüsygefertigten Ursprungszeugnisse
ler Visierung, die jedoch kostenlos erteilt wird,
ınterworfen bleiben. Die Ursprungsnachweise, die gleich:
‚eitig als Konsulatsfakturen dienen, unterliegen in jedem
Falle denselben Förmlichkeiten, wie diese Fakturen, d. h
ler konsularischen Beglaubigung, die unentgeltlich erfolgt.
wenn der Wert der Ware 100 Fr. oder 140 Sch. in Gold
ıicht übersteigt, bei einem höheren Wert eine Gebühr von
1öchstens 5 Fr. oder 7 Sch. in Gold beträgt. Befürchte{i
ler Importeur, daß trotz des Ursprungszeugnisses der Urprung
 der Ware angezweifelt werden könnte, so hat eı
las Recht, ein besonderes vom Aussteller des Ursprungs-‚eugnisses
 und einem von der diplomatischen Vertretung
les Bestimmungslandes bezeichneten und der Regierung
Jes Absenderlandes benannten Sachverständigen gemein-;am
 aufgestelltes Zeugnis vorzulegen. In diesem Falle
<önnen die Waren hinsichtlich ihres Ursprungs den gesetzichen
 Sachverständigen (expertis legaux) nur bei Verdacht
ner Hintergehung zur Prüfung vorgeführt werden.
Ueber die Wertverzollung enthält das Handelsıbkommen
 in Artikel 4 Bestimmungen, die denen in Arikel
 7 des deutsch-Iranzösischen Handelsabkommens vom
‘7. August 1027 wörtlich entsprechen. Die in den Vorjemerkungen
 zum französischen Zolltarif unter Nr. 74 bis.
32 und 98 angegebene Regelung hat keine Aenderung er
ahren.

Grundsätzlich ist die Zulassung österreichischer Erzeugıisse
 zum Minimaltarif nur bei der Einfuhr auf direktem
Wege ohne Seetransport vorgesehen. In bezug hierauf betimmt
 Zusatzartikel 13 im Zeichnungsprotokoll, daß diese
Zedingung auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die östereichischen
 Waren unter Benutzung des Seeweges von
jen Häfen Bremen, Hamburg, Stettin, Lübeck, Triest,
"ijume, Sussak, Venedig, Genua, Galatz oder Braila komnen.
 Bedingung ist, daß der Ursprung der Waren vor-Chriftsmäßig
 nachgewiesen wird und daß aus Frachtriefen
 sowie Ladescheinen oder Konnossementen hervorreht,
 daß der Transport ohne andere als die durch die
Jmladung notwendigen Unterbrechungen und ohne Verringen
 in ein Zwischenlager oder auf Märkte anderer
.inder vorgenommen worden ist. Andererseits ist betimmt,
 daß der direkte Transport auch dann nicht als
ınterbrochen angesehen werden kann, wenn im Gebiet de‘
Jurchfuhrlandes unter Zollkontrolle stattgefunden hat:
1. Umpackung,
2. Teilung,
3. Sortierung.
In diesen drei Fällen ist jedoch diese Erleichterung
nm die Beibringung von Bescheinigungen der Zollverwalung
 des Durchfuhrlandes gebunden, die besiä.igen
a) die Nämlichkeit der Waren,
b) die Teilung oder Sortierung, die etwa vorgenomment
Umpackung,
c) daß die Waren bei der Absendung aus dem Ursprungs
land Frankreich als Bestimmungsland hatten.
            
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