Full text : 33.1928 (0033)

die Vorinstanz unterlassen habe, das Gutachten des Wirtschaftsverbandes
 für Handel ıumd Industrie in Merseburg
vom 6. Cktober 1925 bei seiner Entscheidung zu verwerten,
und daß ihr endlich die Gründe, die zu der angefochtenen
Entscheidung geführt haben, nicht vor deren Erlaß mitgeteilt
 worden seien.
Der für die Entscheidung in erster Linie zuständige
Fünfte Senat hielt die Rechtsbeschwerde für hegründet, aber
nicht deshalb, weil er etwa abweichend von der Vorinstanz
in dem Vater des geschäftsführenden Gesellschafters der
Beschwerdeführerin einen gewerblich selbständigen Beförderungsunternehmer
 hätte sehen wollen. Vielmehr erschien
 ihm diese Frage, über die bisher alleim gestritten
worden war, umerheblich, weil nach seiner gegenwärtigen
Rechtsansicht eime bloße Beförderungstätigkeit den Rahmen
des reinen Handel nicht überschreitet, so daß die Beschwerdeführerin
 in jedem Falle steuerfrei bleiben soll,
mag der Vater ihres Geschäftsführers die Waren als ihr
Angestellter befördert haben (8 7 Abs. 1 Satz 1) oder
als gewerblich selbständiger Beförderungsunternehmer (8 7
Abs. 1 Satz 2).

Die bisherige Rechtsprechung setzt überall voraus, die
Befreiung des reinen Handels nach S 7 sei micht gevchen
wenn der Zwischenhändler sich nicht auf bloße Schlüsse
beschränkt, sondern darüber hinaus die Ware seinen
Kunden selbst oder, was umsatzsteuerrechtlich dasselbe ist.
mit eimrenen Angesteliten zulührt.
Im Gegensatz dazu gelangt der fünfte Senat nunmehr
ım vorliegenden Falle zır dem neuen Rechtssatz:
Bei der Abwickelung mehrerer, von verschiedenen
Unternehmern über dieselben Gegenstände oder über
Gegenstände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschälte
 werden die Lieferungen eines Unternehmers nicht
schon dadurch umsatzsteuerpflichtig, daß er ausschließlich
 zum Zwecke der Beförderung den unmittelbaren
Besitz an den Gegenständen erwirbt und überträgt.
Diesem Satze stimmt der Reichsminister der Finanzen
zu, der sich auf Ersuchen des Senats an dem Verfahren
beteiligt hat.
An einer Entscheidung in diesem Sinne sah sich deı
fünfte Senat indessen gehindert mit Rücksicht auf seine
bisher allen einschlägigen Erkenntnissen zuzrunde gelegte
frühere Rechtsauffassung, wie sie u. a. auch in seinen
nach 8 44 der Reichsabyabenordnung veröffentlichten Urteilen
 vom 26. September und 1. Dezember 1922 V A
37322, V A 18922 (Entsch. des Reichslinanzhofs Bd. 10
5. 205; Bd. 11 S. 97) ausgesprochen ist. Aus diesem
Grunde hat er die Sache gemäß 8 +46 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung
 an den Großen Senat verwiesen.
Die gesetzüche Grundlage der streitigen Befreiung gcht
zurück auf den Zusatz 4 der Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes
 in der Fassung des Gesetzes über einen
Warenumsaizsteinpel vom 26. Jumi 1916. Danach sollte
bei einer Kette von Umsätzen die Steuer nur dort eintreten,
wo die Ware „in Natur übertragen“ wird, also, abgesehen
 von dem Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung.
vornehmlich dort, wo ein Zwischenglied die Ware auf
Lager nimmt und von dort weiterveräußert. Die Rechtsprechung
 hat indessen damals nicht diese wirtschaftliche
Bedeutung der Vorschrift als maßgebend angesehen, sondern
 die dingliche Rechtsgestaltung nach den Regeln
des bürgerlichen Rechtes für entscheidend gehalten, so daß
steuerpflichtig wurde ein Zwischenhändler, der Eigentum
an der Ware erlangte, auch wenn er mit ihr nicht in
Berührung kam, wie im den Fällen des sogenannten
Besitzkonstituts und der Abtretunz des Anspruchs auf
Herausgabe (88 930 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches —
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilzachen Bd. 92
5, 347; Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 1 S. 91).
Um gegenüber dieser begrifflichen Auslegung den tatsächlichen
 wirtschaftlichen Vorgängen zu ihrem Recht zu
verhelfen, änderte das Umsatzsteuergesetz 1918 in seinem
S 4 den gesetzlichen Tatbestand dahin, daß bei der
Kette steuerpflichtig seim soll nur das Umsatzgeschäft
dessen, „der dem unmittelbaren Besitz überträgt“ (Entscheidungenm
 des Reichsfinanzhofs Bd. 7 S. 89), Damit
war gewonnen, daß das Gesetz selbst nach seinem Wortlaut
 die Rechtsprechung auf einen Begriff des bürgerlichen
Rechtes verpflichtete, der sich mit dem tatsächlichen Vorgang
 deckte; denn auch nach bürgerlichem Rechte wird
der unmittelbare Besitz einer Sache erworben durch die
Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Beabsichtigt
war also nur eine Aenderung der Wortfassung: in der

sache selbst sollte maßgebend bleiben die körperliche
Zrfassung und Weitergabe der Ware mit dem Hauptınwendungsfalle
 des Warenlagers.
Aber auch die Neufassung erwies sich als unzureichend;
je Meß nämlich mach ihrem Wortlaut dem Zwischemhändler
lie Möglichkeit, sich der Stcuerpflicht dadurch zu ent-„ehen,
 daß er nicht selbzt die Ware ergriff und weiterzab,
 sondern diese Tätigkeit einem an den Umsätzen unjeteiligten
 selbständigen Unternehmer zuwies, insbesondere
;imnem selbständigen Lagerhalter, so daß nicht der Lieferer
;elhst, der mur unmittelbaren Besitz erwarb, sondern ein
ıicht umsatzsteuerpflichtiger Dritter den unmittelbaren Beitz
 auf den Abmehmer übertrug. Um solchen Umgehungsersuchen
 entzegenzutreten, schränkte das Umsatzsteuerzesetz
 von 1919 die Befreiung ein: steuerpflichtig sollte
uch sein der mittelbare Besitzer, der durch einen Beätzvermittler
 seinem Abnehmer den unmittelbaren Besit/
verschaffte.
Diese Einschränkung durfte indessen nicht in vollem
Imfang gelten, denn auch ein selbständiger Beförderungsmnternchmer
 macht seinen Auftraggeber zum mittelbaren
Zesitzer und verschafft dessen Kunden durch Ablieferung
ler Ware den unmittelbaren Besitz. Danach würde jede
Art der Bewegung der Ware in dem Bereich des Abıchmers
 die Steuerpfächt auslösen, so daß dir Befreiung
les reinen Handels praktisch nahezu aufgehoben wäre. Aus
jesecm Grunde sah sich das Gesetz genötigt, den Fall
er Beförderung durch selbständige Dritte als Unterıusnahme
 der Regel zu unterstellen.
So erhich die Vorschrift im 8$ 7 Abs. 1 des Umsatz-‚teuergesetzes
 von 1919 schließlich folgende Fassung, die
r1eute noch gilt:
„Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unterycehmern
 über dieselben Gesyenstände oder über Gegenstände
 gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte sind
zur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuerpflichtig,
 die den unmittelbaren Besitz übertragen. Der
Vebertragung des unmitteibaren Besitzes durch einen
Jntermnehmer steht die Uebertragung durch denjenigen
zleich, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen
nit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für
Jiesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich
die Beförderung der Gegenstände über-1ommen
 hat.“
Seit dieser Rechtsänderung galt es, wie bereits hervor-‚ehoben,
 als ausgemacht, daß nach Satz 1 dieses Ab-;atzes
 der Zwischenhändler steuerpflichtig sei, wenn er
nit seinen eigenen Angestellten dem Abnehmer die Ware
«uführt, während nach Satz 2 Steuerfreiheit eintrete, wenn
er die Beförderung cinem selbständigen Dritten überträgt.
Zs ist indessem nicht ztır verkennen, daß diese Praxis
m Laufe der Zeit zu erheblichen Mißständen geführt
rat.
Wie der Reichsminister der Finanzen und ein von ınm
orgelegtes Gutachten des Reichsverbandes des Deutschen
arcßh- und Ueberseehandels vom 4. Juli 1927 nebst einer
Aeußerung des Deutschen Industrie- und Handelstags vom
> Juli 1927 übereinstimmend ausführen, lassen es die
Zestrebungen nach Rationalisierung der Wirtschaft
vünschenswert erscheinen, daß sich die Unternehmer beonders
 bei der Beförderung von Massenwaren nicht
remder Unternehmer bedienen, sondern mit eigenen Anrvestellten
 und Transportmitte'n arbeiten, Die Stetrerpraxis
lagegen drängt die Wirtschaft in eine entgegenzesetzte
tichtung; sie veranlaßt den Lieferer, sich zur Erlangung
ler Umsatzstewerfreiheit bei der Zufuhr der Waren an
‚eine Abnehmer fremder Unternehmungen zu bedienen,
ınd zwar selbst dann, wenn er aus anderen Gründen seine
igenen Beförderungsmittel! beibehalten muß.
Daß ein Verfahren dieser Art unwirtschaftlich ist und
‚amt auch auf den Wettbewerb mit dem Ausland be-Anträchtigend
 wirkt, legt auf der Hand. Die Wirtschaft
1at daher andere Auswege gesucht, So hat ein Unterjehmer,
 ähnlich wie im vorliegenden Falle, seine Beörderungsabteilung
 mit einem ganz unbedeutenden Stammcapital
 in eine G.m.b.H. umgewandelt, deren Gesellschafter
 und Geschäftsführer sein Sohn wurde; andere
„jefcrer, die bis dahin selbst ihre Ware den Kunden
uführten, haben sich zu Speditionsgesellschaften zusamnenScschlossen.
 und diesen die Beförderung übertragen;
vieder andere versuchten der Steuer dadurch zu entgehen,
laß sie mit ihren Kunden über die Lieferung und über
            
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