Full text : 33.1928 (0033)

IC;

Weiterhin spielt in der Ausfuhr eine Rolle das
Soda der Solvaywerke in Saaralben :1927 120700 t.
'erner Eisenerzeugnisse ‘1927 79777 t), Baumaterial
54844 U, Getreide (61454 10 und Verschiedenes
34606 U. Aus diesem VUeberblick erhellt zur Genüge
lie wachsende Bedeutung des Straßburger Hafens *..
Was besonders hervortritt, ist die Verschiebung des
Verhältnisses zwischen Ein- und Ausfuhr. Im Jahre
1913 machte die Ausfuhr nur den fünften "Teil der
Einfuhr aus, heute stehen Einfuhr und Ausfuhr schon
beinane gleich.

Einfuhr t Ausfuhr t Insgesamt ti
1913 1.655 530 332 780 1 988 310
1927 2306 430 2024 967 4331 400
Der Kehler Hafen, über den Deutschland jetz!
wieder frei verfügen kann, wird also einen schwerer
Stand hapen, sich neben Straßburg wieder zu be
haupten. Dr. ©.

*) Zu dem Rheinschiffahrtsverkehr tritt noch der Ver
kehr auf den Kanälen (Rhein-Marne- und Rhein-Rhone
Kanal) mit rund 1 Million t jährlich.

Die Anwendung der $$ 4, 5, 355 MM. der Reichsabgabenordnung auf die Frage des Vorliegens
von Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung.
Vortrag von Dr. Richard Rosendorif, Rechtsanwalt und Notar zu Berlin

Ueber vorstehendes Thema hat Rechtsanwalt
Ir. Rosendorif, ein bekannter Steuersachverständiger,
 am 2. April dieses Jahres im Auftrage
der Industrie- und Handelskammer zu Berlin einen
Vortrag gehalten, der eine Fülle wertvoller An-‚egungen
 enthält. die auch für das Saargebiet von
zrößter Bedeutung sind, da die besprochenen
Paragraphen 4, 5, 355ff. durch Verordnung vom
l. Dezember 1920 (ABl. 20 Nr. 14 5S. 94) im
Saargebiet Anwendung finden.
Die Schriftleitung.
„Ein geistreicher Bankdirektor hat unlängst folgendes
Wort geprägt:
„In Deutschland erfindet man fast in jedem Jahre
»n neues Fremdwort für das gute, alte, deutsche
Wort „Pleite‘‘, Zurzeit sagt man „Rationalisierung*‘,
Entkleidet man dieses Apercu seiner etwas überspitzen
Form, so gelangt man auf den Kern der Sache, wenn
man hierzu diejenigen Worte hält, die Jakob Goldschmidt
 in dem Geschäftsbericht der Darmstädter- und
Nationalbank von 1927 ausgesprochen hat:
„Klar und deutlich ist zu erkennen, daß vorläufig nur
las Fundament für eine Rentabilität der Betriebe geschaffen
 ist, und daß man sich nicht zu sehr auf
das scheinbar so einfache und sichere Heilmittel verassen
 darf, das mit dem Rezept „Rationalisierung‘‘
heute so häufig und gern verordnet wird. Weitgehende
Sicherstellung der Rentabilität der Unternehmungen
muß das Ergebnis sein, wenn sich die trotz mancher
5ehler und Irrtümer im einzelnen trotz mühevoller
Arbeit erkämpfte technische und organisatorische Umordnung
 als bleibender Wertfaktor für die Zukunft
arweisen soll ...“
Daß, um dieses Ziel zu erreichen, ein Abbau der
‚on der öffentlichen Hand erhobenen Steuern dringend
arforderlich ist, ist bereits soviel erörtert und nachzewiesen
 worden, daß sich die Beibringung von neuem
Ziffernmaterial hierfür erübrigt. Wenn der Reichsverband
 der Deutschen Industrie errechnet hat, daß
Dividendenausschüttungen von 7,2 Millionen Mark an
Steuer rund 9,4 Millionen Mark zu zahlen hat, wenn
endlich eines unserer größten Industrieunternehmunzen
 an Steuern und sozialen Lasten 14 bis 15% des
<apitals aufzubringen hat oder, anders ausgedrückt,
250 0% der von ihm gezahlten Dividende, so sind
lies Ziffern, die einer weiteren Ergänzung nicht mehr
bedürfen?).“
Bei dieser Zwangslage des Kaufmannes einerseits, die
‘hm obliegenden Steuerlasten zu tragen, andererseits die
großen Gegenwartsaufgaben — Rentabilität, Kapitalbildung
und soziale Fürsorge — zu lösen?), kann es nicht wundernehmen,
 wenn er sich mehr als zuvor auf dasjenige besinnen
 zu müssen glaubt, was der Senatspräsident Becker
1) Vgl. hierzu auch meine Broschüre „Steuerersparung,
Steuerumgehung, Steuerhinterziehung‘“, Berlin 1920, Industrieverlag,
 Spaeth & Linde.
2) Vgl. hierzu auch die im Statistischen Reichsamt auszearbeitete
 Denkschrift: „Besteuerung und Rentabilität gewerblicher
 Unternehmungen‘,
3) Vgl. Geschäftsbericht der Darmstädter- und Nationalbank.
 Die Deutsche Bank berechnet ihre Steuerlast auf
38 09 der Dividende.

vom Reichsfinanzhof unlängst (St. u. W. III S. 154)
„das ehrwürdige Grundrecht auf Steuer
ersparung‘‘ genannt hat,
Er erwähnt hierbei auch, daß der 8 5 RAO., durch den
»ekanntlich eine Legaldefinition des Begriffes der Steuerımgehung
 in die Reichsabgabenordnung eingeführt worden
st, in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs nur eine
‚erschwindende Rolle gespielt habe, fährt dann aber fort,
laß in der Praxis nach Mitteilungen, die ihm zugegangen
jeien, diese Bestimmung „als Druck- oder Schreckmitte:
‚ehr zum Nachteil der Finanzverwaltung übermäßig stark
zebraucht zu werden scheine‘.
Der Reichsfinanzhof hat gerade in der neuesten Zei‘
n zahlreichen Entscheidungen immer wieder auf das nach
lIrücklichste betont, daß der 8 5 RAO. die Beteiligten
virklich nicht zwingen soll, gerade den steuerrechtlick
euersten Weg zu beschreiten. So sagt er: (Bd. XVIN
+ 281): „a
„Vorbehaltlich des 8& 5 RAO. sieht es dem Steuer-»flichtigen
 frei, seine Verhältnisse so zu gestalten, wie
ar es für gut befindet. Die Finanzbehörden sind nicht be:
‚echtigt, sich über die von ihm vorgenommene Gestaltung
>hne weiteres hinwegzusetzen und seine Verhältnisse ohne
ıaähere Nachprüfung amders zu beurteilen, als es der
rom Steuerpflichtigen dargestellten Sachlage entspricht.“
„Der Umstand allein, daß ein Steuerpflichtiger recht:
ich zulässige Formen wählt, die eine Ersparung vor
steuern bewirken, reicht zur Anwendung des 8 5 nicht
ıus, Vielmehr würde es ein Mißbrauch dieses Paragraphen
‚ein, wenn er dahin ausgelegt würde, daß im Zweifel die
Zechtsform die gewöhnliche sei, die zur höchsten Steuereistung
 führt‘‘ (Bd. XVI. S. 305).
„Auch die durch 8 4 vorgeschriebene Berücksichtigung
ier wirtschaftlichen Bedeutung der Steuergesetze recht
‘ertigt es nicht, die vertragliche Rechtsgestaltung steuer
ich außer acht zu lassen oder abweichend von den im
wirtschaftlichen Leben herrschenden zivilrechtlichen Rechts
zrundsätze zu beurteilen“ (Bd. XVII S. 110).
Also auch der Reichsfinanzhof erkennt das Recht au!
öteuerersparung (XVI S. 18) durch zweckmäßige
\nwendung der vom Gesetze gegebenen Möglichkeiten
rrundsätzlich an, weist aber gleichzeitig auf die Grenzen
ın, die diesem Rechte durch die Bestimmungen de
deichsabgabenordnung gezogen sind, -
Bei dieser Verwaltungspraxis und Rechtslage ist es nur
‚u erklärlich, daß eine tiefgreifbare Unsicherheit darüber
ntstanden ist, wo die Grenzen der erlaubten Steuererspaung
 aufhören und die der unerlaubten Steuerumgehung
jeginnen. ;
Darf der Kaufmann im Interesse der Steuerersparung
lie Fusion zweier Unternehmungen durch einen Interessenzemeinschafts-
 oder Betriebsüberlassungsvertrag ersetzen”
Darf er sein Unternehmen an ein anderes Unternehmen
‚erpachten, statt es einzubringen? — Fragen, die im
Zuge der Konzentrationsbewegung der Industrie zum
Zwecke der Rationalisierung der Betriebe heute an der
Tagesordnung sind. Wie weit kann bei einer Familien:
zesellschaft der Gewinn in Tantieme und Dividende zer-‚egt
 werden? Was ist steuerpflichtiges Gehalt oder steuerireie
 Aufwandsentschädigung? Der Kaufmann denkt bei
allen Maßnahmen, die auf eine Steuerersparung hinzielen
4) Abgekürzt für „Steuer und Wirtschaft‘“, Zeitschrift.
nerausgegeben von Reinach.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.