Full text : 33.1928 (0033)

Uebergangsbestimmungen bei Zolllarifänderungen.
Das „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 578 vom 24. Juli 1928
>nthält eine wichtige Entscheidung des tribunal paix Lyon
vom 28. März 1928 über die Anwendung von Zolltarifinderungen
 auf direkt nach Frankreich versandte und auf
Lager befindliche Waren. Wir geben die Entscheidung
nachstehend in wortgetreuer Uebersetzung wieder:
„Wenn im ‚Falle einer anläßlich des Inkrafttretens eines
Handelsvertrages durch Dekrei bewirkten Aenderung
von Zollsätzen weder das die Regierung zur Aenderung
der Zollsätze ermächtigende Gesetz noch das die neuen
Zollsätze erlassende Dekret eine Bestimmung enthält, durch
die die Vergünstigungen des bisherigen Tarifs für Waren
zewährt werden, die vor einem bestimmten Termin nach
Frankreich versandt worden sind, so stellt die auf Vorschlag
 des Handelsministers und des Ministers für Auswärtige
 Angelegenheiten eine Uebergangsbestimmung
schaffende Entscheidung eine Maßnahme diplomatischen
Charakters der Regierung dar, die vor der streitigen Geichtsbarkeit
 unanftechtbar ist und von den Gerichten
angewandt werden muß. sobald sie klar und eindeutig
'estliegt.
Wenn durch eine Maßnahme der Regierung die Verzünstigungen
 des Zollsatzes, der vor demjenigen galt, der
sich am Tage der Abgabe der Deklaration für den freien
Verkehr in Kraft befindet, für diejenigen Waren gewährt
worden sind, die mit vor einem bestimmten Termin ausgestellten
 Konnossementen auf direktem Wege nach Frankeich
 abzesandt worden sind, ohne Einschränkung hinsichtlich
 der in Ermangelunz des Vorlegens einer Einzeldeklaration
 innerhalb der vesetzlichen Frist auf Layer gebrachten

Waren, so haben die unter diesen Bedingungen versandten
Waren Anspruch auf den bisherigen Tarif, auch wenn sie
das Lager zum VUebergang in den freien Verkehr ers
nach Inkrafttreten der neuen Zollsätze verlassen.‘

Handelspolitische Rundschau.
Belgien.
Die Kohleneinfuhr wird einer vorherigen Deklaration
unterworfen.
Der belgische „Moniteur Officiel‘‘ vom 15. Juli 1928
ı1at einen Beschluß veröffentlicht, nach dem die Einfuhr
‚on Kohlen, Koks und Briketts von der Beibringung eineı
;orherigen Deklaration für jede Sendung abhängig ist.
Diese Deklaration, die aut einem von der Generaldirektion
ler Gruben gelieferten Formular abgegeben und von dem
Yerbraucher der Brennstoffe unterschrieben wird, muß
‚orher an die genannte Generaldirektion der Gruben in
Brüssel yesandt werden. Ciegebenenfalls müssen die wesentlichen
 Angaben der Deklaration der Generaldirektion
der Gruben gegeben werden. Der Beschluß tritt am
15. August 1928 in Kratt.

im>=ien.
7 “zollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag
30. Juli 19283 16,87 96

beträgt in der Zeit vom 21. bis

Recht und Stener

Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouis.
Gültigkeit von Abschnitten, die als gezogene Wechsel
ungültig sind, aus anderen Gesichtspunkten.
Aus den Gründen:
Die Firma S.J.L. verkaufte am 2. Mai 1925 die ihr
an der Firma E., G.m.b.H. (diese.ist jetzt in Konkurs;
der Konkursverwalter ist der Beklagte) zustehenden Mitgliedschaftsrechte,
 bestehend aus den zwei Geschäftsan-‚eilen,
 zum Preise von 600000 Fr. an den Kaufmann
F. St. ... Auf Rechnung des Kaufpreises leistete der
Käufer eine Anzahlung von 12000) Fr. Der Verpflichtung
zur Zahlung des Restkautpreises von 489000 Fr. trat als
selbstschuldnerischer Bürge die Firma E., G.m.b.H., vertreten
 durch ihren alleinigen Geschäftsführer, den Käufeı
und Hauptschuldner St. selbst, bei. Sie hat denn auch
zahlungshalber die von der Verkäuferin und Gläubigerin
Firma S.}.L. auf sie gezogenen 24 als „Wechsel‘ bezeichneten
 Abschnitte an eigene Order, lautend auf je
20000 Fr., denen die Klägerin (Bank S.) heute die
Zigenschalt kaufmännischer Anweisungen oder kaufmännischer
 Verpflichtungsscheine im Sinne von 8 363 HGB.
veilegt, Akzeptiert und die Firma S. J.L. hat sie in der
Folge durch Indossament auf die Klägerin übertragen
der, wie diese auch behauptet, abgetreten.
Unstreitig hat die Klägerin ihre Ansprüche aus den Akzepten
 als „Wechselforderungen‘‘ in dem am 1. September
1926 über die Firma E., G.m.b. H. eröffneten Konkurse
angemeldet; sie sind aber vom Kunkursverwalter bestritten
worden. Es hat hierauf die Klägerin die Klage aus
3 116 KO. angestellt und unter Berufung auf die 24
‚kaufmännischen Zahlungsanweisungen‘‘ beantragt, festzu-;tellen,
 daß die Gemeinschuldnerin ihr den Betrag von
180000 Fr. verschulde. Der Beklagte hat bestritten, daß
die als Wechsel bezeichneten (aber wegen Fehlens von

Ausstellungsort und -zeit der Wechselqualität ermangelnlen)
 Forderungsurkunden als indossierbare kaufmännische
Anweisungen oder kaufmännische Verpflichtungsscheine gewertet
 werden könnten, und es hat daraufhin im Laufe
les Rechtsstreits die Klägerin ihren Feststellungsanspruch
‚orsorglich auch auf das den Forderungsurkunden zuzrunde
 liegende Rechtsgeschäft — selbstschuldnerische
3Zürgschaft der Gemeinschuldnerin für den Restkaufpreis
— gestützt, Diese Ausdehnung des Klagefundaments hat
ler Beklagte als unzulässige Klageänderung gerügt und
hr widersprochen, und es hat hierauf das Landgericht
Jurch Zwischenurteit die Klage, soweit sie auf selbstschuldnerischer
 Bürgschaft gegründet war, für unzulässig
orklärt, einmal, weil in der Tat eine über 8 268 ZPO.
1inausgehende und darum nicht zulässige Aenderung der
<lage vorliege, der gegenüber die Verteidigung des Be-<lagten
 wesentlich erschwert sei, und sodann, weil die aus
3 146 KO. hervorgehende Klage nur auf ‚dem bei der
\nmeldung oder in dem Prüfungstermin angegebenen
irund gestützt werden könne.
In der Hauptsache hat das Landgericht durch Urteil vom
» Juli 1927 den Klageanspruch gutgeheißen. Gegen diese
Zntscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. ...
Der Berufung konnte, trotz der sehr beachtlichen Ein:
vendungen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegrünlung
 geltend macht, ein Erfolg nicht beschieden sein
Fest steht allerdings, daß die 241 Abschnitte, die die
Firma S.J.L. unter der Bezeichnung „Wechsel“ auf die
3esellschaft E. abgegeben hat und die von dieser akzepjert
 worden sind, wechselrechtliche Verpflichtungen nicht
zuslösen konnten, weil ihnen wesentliche Erfordernisse
des Wechsels, nämlich die Angabe des Ortes, Monatstages
ınd Jahres der Ausstellung (Art. 4 Ziffer 6 WO.) gefehlt
1aben. Die Ungültigkeit als Wechselverpfli/chtung beılmmt
 aber der errichteten Urkunde nicht notwendig jede
'ormale Bedeutung. Sie kann den Erfordernissen eines
ınderen Rechtsgeschäftes entsprechen und nach dem in
3 140 BGB. niedergelegten Grundsatze der Konversion
ıls solches Gültigkeit erhalten, wenn anzunehmen ist, daß
» in seinen Wirkungen von den Beteiligten gewollt war
Die reichsgerichtliche Rechtsprechung steht auf dem Stand:
yunkte, daß einem einmal gültig errichteten, aber infolge
            
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