Full text : 33.1928 (0033)

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zwischen „Herrn‘‘ und „Firma‘* gemacht! Wie oft fehlen
die Zusätze: „G. m. bb. H.“ oder „A.-G.‘“ oder „Kommanditzesellschaft‘““
 und dergleichen. Bei‘ persönlicher Bekanntschaft
 mit dem Inhaber eines offenen Handelsgeschäfts,
dem persönlich haftenden Kommandisten, den Gehbrüdern
5oundso wird oft, „um nicht verletzend zu wirken‘,
 die Anrede „Herr“ lieber angewandt als die
kühlere und nüchterne, aber zutreffendere „Firma‘. Dadurch
 ist als Empfänger eine physische Person, nicht
aber die gewollte juristische Person (Firma)
bezeichnet. Ein Beispiel: Vor Jahren hat der Kaufmann
3. die Firma A. als Rechtsnachfolger übernommen; der
Kaufmann A. wohnt noch am Ort. Beim Fehlen der
Straßenangabe usw. ist die Post verpflichtet, die mit
„Herrn A.‘ bezeichneten Sendungen dem Kaufmann A.
und die mit „Firma A.‘ bezeichneten dem Kaufmann B.
auszuhändigen. Oder: Eine sogenannte Familienfirma zerfällt;
 der abspringende Teil (Gesellschafter) weigert sich,
den verbleibenden Teilen die Rechtsnachfolge anzuerkennen;
 er verlangt die Aushändigung von Sendungen, auf die
auch die in der Firma Verbliebenen Anspruch erheben. Ein
Rechtsstreit jagt den anderen; unterdessen fehlt der Post
die Möglichkeit, über die nach herrschender Verkehrssitte
normalerweise entschuldbaren kleineren Abweichungen
hinwegzusehen; sie kann nur buchstabengenau bezeichnete
Sendungen unterbringen und muß heftige Beschwerden zu
Unrecht über sich ergehen lassen, wenn sie zweifelhaft
bezeichnete Sendungen unzustellbar behandelt. Wie gut ist
es, wenn wenigstens in solchen Fällen Straße und Hausnummer
 angegeben, wenn bei offenen Handelsgeschäiten
auch der Vorname nicht abgekürzt, sondern ausgeschrieben
wird. Manche Verzögerung in der Aushändigung Jäßt sich
auch vermeiden, wenn die Schließfachnummer groß und
deutlich in den Brietköpfen, auf den Umschlägen usw. aufgedruckt
 ist, damit der Beantworter, der Besteller usw.
sie auch anzuwenden gehalten wird. Fachschule und Geschäftsleiter
 mögen ihren erzieherischen. Einfluß geltend
machen, daß mehr Sorgfalt auf die Beanschriftung der
Postsendungen verwandt wird. Ueber 100 derartige Sendungen
 können täglich im Saargebiet nur nach 7eitraubenden
 Prüfungen untergebracht werden, rund 300
derartige Sendungen bleiben täglich unanbringlich, von
denen etwa die Hälfte zurückgesandt, die andere Hälite
aber als wertlose Drucksachen verbrannt werden muß. Die
Folgen sind Verdruß und Verärgerung, verpaßte Geschäftsmöglichkeiten
 und wirtschaftliche Nachteile, die auch
durch noch so geharnischte Vorwürle nicht mehr ausgeglichen
 werden können.
Noch ein besonderes Wort über Briefe, „die ihn
aıie erreichen“; d. h. weder den Empfänger noch
den Absender. Dazu seien einige Erfahrungen mitgeteilt.
Einen unangenehmen Brief beantwortet mancher nicht
gern. Ausrede: man hat den Brief nicht bekommen und
schimpft auf die Post. Oder man hat einen Termin verschwitzt;
 man hilft sich, der Post die Schuld aufzubürden,
die Aufforderung zu diesem Termin gar nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben zu haben.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Fälle, in denen
zriefe mit Wertinhalt nicht oder nicht unversehrt überzommen.
 Die Post geht diesen Fällen mit ganz be-‚onderer
 Schärfe nach. So manche Untersuchung hat da
schon ergeben, daß solche Briefe nie in den Gewahrsam
jer Post gelangt sind, weil ungetreue, mit der Aulliefeung
 betraute Ängehörige oder Angestellte des Absenders
je auf dem Wege zur Post an sich genommen haben
n anderen Fällen wiederum wurden sie im Bereich des
impfängers erst unterschlagen. In den letzten Jahren sind
ine Reihe solcher Fälle aufgeklärt worden. Gewiß soll
licht verschwiegen werden, daß es auch ungetreue Postjeamte
 gegeben hat, gibt und noch geben wird. Die Post
edoch ist dauernd in der erdenklichsten Weise bemüht,
twaige Briefmarder unter ihrem Personal ausfindig zu
nachen. Bei allen Verlustfällen werden laufende Aufeichnungen
 gemacht, welche Bedienstete mit den Sen
lungen 7zu tun hatten.
Noch einiges über die Rückhbriefstelle, die bei
jer Oberpostdirektion mit unanbringlichen Sendungen Beassuny
 hat. Taygtäglich gehen aus dem Saargebiet rund
70 Briefe ein, die dem Empfänger nicht ausgehändigt
verden konnten und deren Absender nicht genannt ist.
dem Beamten dieser Rückbriefstelle ist eine besondere
;chweigepflicht auferlegt. Er öffnet die Briefe, um den
Absender zu ermitteln; der sonstige [Inhalt kümmert ihn
ılcht. Von diesen 170 Briefen werden die Absender durch-‚chnittlich
 in 150 Fällen so ermittelt, daß ihnen die
jendung wieder zugestellt werden kann. Die restlichen
% Briefe werden zunächst aufbewahrt; einige von ihnen
zönnen * vielleicht auf Nachforschungen hin noch nach:
räglich untergebracht werden. Nach Ablauf eines Viertel
ahres wird der Rest verbrannt.
Veber Geldbeträge und Sendungen mit wertvollerem
nhalt sowie über Sendungen, für die die Post hattet,
vird im Falle ihrer Unanbringlichkeit ein besonderes
\ushangverfahren eingeleitet. Am Aufgabeort der Senlung
 wird im Postschaltervorraum sechs Wochen lang
in entsprechender Anschlag angebracht, um den Absender
ur ermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wartet die OÖber-‚ostdirektion
 weitere 3 Monate, ehe sie die Geldbeträge
‚ereinnahmen oder den Inhalt verwerten läßt. Zuvor wird
las Publikum jedoch durch Bekanntmachung in den geesensten
 Tapyeszeitungen nochmals verständigt, damit der
\bsender seine Rechte geltend machen kann. Tritt er
päter mit belegten Forderungen an die Post heran, sc
orhält er den vereinnahmten Betrag. Die Fälle des Ausıangverfahrens
 ereignen sich verhältnismäßig selten.
Aus den vorstehenden Darlegungen über die mangelhafı
jeanschrifteten Postsendungen geht hervor, daß sie deı
>ost viel Arbeit verursachen, daß zwar die Post mil
ıllen Mitteln bemüht ist, die ihr anvertrauten Sendungen
ınterzubringen, daß aber andererseits die Postbenutzer
n ihrem eigenen Interesse mithelfen sollen, durch richtige
3Zeanschriftung ihrer Postsendungen die richtige und un
verzögerte Aushändigung der Sendungen an den Emn
änger sicherzustellen.

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.

Anwendung des Minimaltarifs
auf einige polnische Erzeugnisse,
{m „Journal Officiel‘‘ Nr. 179 vom 30./31. Juli 1928
st ein Dekret veröffentlicht, welches bestimmt, daß folzende
 polnische Erzeugnisse vom 1. August 1928 an
den Minimaltarif genießen: Frisches Hammel- und
Schweinefleisch (aus Z.-T.-Nr. 10 A); Wachs (Z.-T.-Nr.
33); reiner natürlicher Honig (aus Z.-T.-Nr. 38); Zichorienwurzeln
 (Z.-T.-Nr. 163); feiner Stahl und Spezialstahl (aus
Z.-T.-Nr. 207 ter, 207 quater und 207 quinquies); gewalztes
Zink (aus Z.-T.-Nr. 224); Zinkstaub (aus Z.-T.-Nr. 224);
Korbwaren (Z.-T.-Nr. 611); Hüte aus Haarfılz und Hüte
aus Filz von Wolle und Haar (Z.-T.-Nr. 626); Hüte aus
Wollfilz (Z.-T.-Nr. 627): unmittelbar durch Destillation

des Steinkohlenteers gewonnene Erzeugnisse: Steinkohien
öl, Schweröle etr, (7Z.-T.-Nr. 0179. 0179 his und 01890 F
23is K).

Inkrafttreten des Handelsvertrages
zwischen Frankreich und Oesterreich.
Der am 16. Mai dieses Jahres zwischen Frankreich und
Jesterreich abgeschlossene Handelsvertrag ist durch eir
m „Journal Officiel** Nr. 179 vom 30.31. Juli 1928
‚eröffentlichtes Dekret mit Wirkung vom 1. August 1028
n Kraft gesetzt worden. Mit dem Inkraftsetzungsdekret ist
ıuch der bisher unbekannte Wortlaut des Vertrages ver-»>ffentlicht.
 Eine Besprechung des Inhalts des Vertrage:
jeß‘ sich leider wegen der Kürze der Zeit nicht mehr
?rmöglichen. Wir werden sie in unserer nächsten Nummer
13achholen
            
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