Full text : 33.1928 (0033)

Die Gebühr für die Visierung eines Ursprungszeugnisses
 beträgt 123,75 Fr., die im voraus und
nur durch Bankscheck zahlbar sind. Für die Rücksendung
des Originalursprungszeugnisses ist die Beifügung eines
Freiumschlages erforderlich.
Vom 1. Februar 1928 an wird die für Konsulatsfakturen
 im Verschiffungshafen zur Erhebung gelangende
Gebühr auf 3 00 ermäßigt. Sie wird für einige Lebensmittel

Recht unc

Erweiterung der Umsatzsteuerireiheit des Zwischenhandelsprivileges
 auf Umsätze von Waren, von denen der Zwischenhändler
 den unmittelbaren Besitz ausschließlich zum Zweike
der Beförderung erwirbt und überträgt.
in Nr. 2 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘ (S. 32)
wurde auf eine höchstwichtige Entscheidung des
Reichsfinanzhofs hingewiesen, in welcher der
Grundsatz aufgestellt wurde, daß „beider Abwickelung
 mehrerer von verschiedenen
 Unternehmern über dieselben Gegenstände
 oder über Gegenstände
gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte
 die Lieferungen eines
Unternehmers nicht schon dadurch
umsatzsteuerpflichtig werden, daß
er ausschließlich zum Zwecke der Beförderung
 den unmittelbaren Besitz
an den Gegenstämrden erwirbt und
überträgt“.
Mit diesem Urteil, das dadurch noch an Bedeutung
 gewinnt, daß der neue Rechtssatz bereits
 auf die Umsatzsteuerveranlagung für 1927
Anwendung findet, hat der Reichsfinanzhof seine
bisherige Praxis verlassen und in völligem Gegensatz
 zu ihr der wirtschaftlichen Auffassung Rechnung
 getragen. Steuerpflichtige, die im Steuerjahr
 1927 die Beförderung der Waren, ohne
sie auf Lager genommen zu haben, durch eigene
Angestellte oder eigene Transportmittel vom
Lieferer an den Kunden befördert haben, können
diese Lieferungen bei Berechnung des steuerpflichtigen
 Betrages gemäß $ 7 des deutschen
Umsatzsteuergesetzes als umsatzsteuerfrei absetzen.

Wir haben in unserem Artikel über die „Erweiterung
 der Umsatzsteuerfreiheit auf Grund
des Zwischenhandelsprivilegs‘“ (Saar-Wirtschaftszeitung
 Nr. 2 S. 32) bereits auf die Uebereinstimmung
 des $ 7 des deutschen Umsatzsteuergesetzes
 mit $ 2 Ziff. 1 der saarländischen Umsatzsteuerverordnung
 hingewiesen und betont,
daß sich die saarländischen Veranlagungs- und
Rechtsmittelbehörden, vor allen Dingen das Oberverwaltungsgericht,
 den neuen Rechtsgrundsatz
zu eigen machen werden.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, daß
die einzelnen Betriebe sämtliche Lieferungen im
reinen Zwischenhandel (bzw. die dafür eingegangenen
 Entgelte) als steuerfreie Umsätze, gegebenenfalls
 im Nachgang zu der bereits abgegebenen
 Umsatzsteuererklärung, deklarieren.
Das Urteil, welches der Große Senat des
Reichsfinanzhofs am 17. Dezember 1927 gefällt
hat, lautet wie folgt:

ınd Rohstoffe, wie Stahl, Eisen, Zement,
Düngemittel, Leder, Häute, Daubenholz, Mineralöle
ınd pflanzliche Oele, Zucker, Getreide, Wolle und Baumwolle,
andwirtischaftliche Maschinen und wissenschaftliche Instru
nente um 1,0% ermäßigt, Mindestgebühr 61,90 Fr
Die Beigabe eines Ursprungszeugnisses, für das eine Geyühr
 von 123,75 Fr. erhoben wird, bleibt neben der
<onsulatsfaktura oblizatorisch.

+

Gründe,
Die Beschwerdeführerin ist eine offene Handelksgesellchaft,
 bestehend aus dem geschäftsführenden Geseischafer
 und seiner Ehefrau. Sie betreibt einen Handel mit Feinkost,
 Holz und Kohlen. Bei den Voranmeldungen zur
Unmsatzsteuer 1924 hat sie die Entgelte für ihre Holzınd
 Kohlenlieferungen mit 82 218,64 Reichsmark auf Grund
ies 8 7 des Umsatzsteuergesetzes als steuerfrei bejandelt.
 Das Finanzamt hat sich indessen mit den den
\nmeidungen ‚entsprechenden Vorauszahlungen nicht bemügt,
 sondern auf Grund einer Betriebsprüfung für das
<alenderjahr 1924 einen Bescheid erlassen, worin es auch
ene streitigen Entgelte zur Umsatzsteuer heranzog. Eint-'pruch
 und Berufung waren erfolglos; die Rechtshechwerde
 ist begründet.
Nach den Feststelungen des Finanzgerichts liegt dem
;treite um die Befreiung der Holz- und Kohlenlieferungen
olgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Vertrag vom 22. Mai 1924 hat die Beschwerdeührerin
 rückwirkend auf den 1. Januar 1924 dem damals
78 Jahre altem Vater ihres geschättsführenden Geseil-;chafters,
 einem Beamten im Ruhestande, ihre Pferde und
jeschirre, mit denen sie bisher ihren Kunden insbesondere
lie Kohlen vom Bahnhof selbst zufuhr, verkauft. Dabei
vurde ein Preis von 2100 RM. zwar vereinbart, aber
rJeichzeitig gestundet bis zu dem Zeitpunkt, wo der
Cäufer zur Zahlung in der Lage sein werde. Ebensee
vurden Fuhrlöhne festgesetzt, doch sollten diese verrechnel
verden mit dem Geschältsunkosten des Vaters, die die
Zeschwerdeführerin zu tragen hatte. Schüeßlich wurde
weiden Teilen ein Kündigungsrecht eingeräumt mit einer
7rist von 14 Tagen, nach deren Ablauf die Pferde und
jeschirre ohne weiteres ins Eigentum der Beschwerd«-ührerin
 zurückfallen soliten, falls der Preis bis dahir
ı1och nicht voll bezahlt wäre.
Taisächlich sind weder der Preis für die Pferde und
jeschirre noch Fuhrlöhne bezahlt. Auch sonst ist der
/ertrag in keiner Weise verwirklicht worden, viehneh
vuürden im Jahre 1924 den Kunden der Beschwerdeübhrerin
 Holz und Kohlen wie zuvor auf Anweisung des
zeschäftsführenden Gesellschafters mit denselben Wagen
ınd Angestellten zugefahren. Selbst die Bücher des neuer
“uhrgeschälts führte der Geschäftsführer der Beschwerde
ührerin oder deren Buchhalterin fort.
Da zudem das neue Fuhrgeschäft nicht im Handels
eyister eingetragen worden ist und die Beschwerde
ührerin ausdrücklich zugibt, ihre Fuhrabteilung ausschüeß
ich deshalb abgesondert .zu haben, um auf diese Weist
tie Steuerbefreiung des 8 7 Abs. 1 Satz 2 des Umsatz
;teuergesetzes zu erlangen, hat das Finanzgericht ange
vommen, das Fuhrunternehmen sei nach wie vor eim
ınselbständige Abteilung der beschwerdetührenden Geseil
chaft geblieben, so daß auch im Jahre 1924 die Be:
schwerdeführerin selbst es gewesen sei, die ihren. Kunder
lie Ware zugefahren und durch die Beförderung den ım
mnittelbaren Besitz daran übertragen habe.
Gegen die Ablehnung der Befreiung durch das Finanz
zericht wendet sich die Rechtsbeschwerde. Sie führt aus
=s liege weder ein Scheingeschäft vor moch seien dit
Voraussetzungen des 8 5 der Reichsabgabenordnung ge
zeben. Im übrigen macht sie geltend, das Finanzamt selbs
habe die Selbständigkeit des neu gegründeten Unter
ıehmens dadurch anerkannt, daß es den Vater des Ge
schäftsführers der Beschwerdeführerin wegen seiner Ein
1ıahmen aus dem Fuhrgeschäfte zur Umsatzsteuer heran
zezogen habe, Schließlich rügt sie-als Mängel des Ver
;ahrens, daß das Finanzamt die Sstreitige Steuer ers
am 11. September 1925 nachgefordert habe, obwohl ihr
der Vertrag schon frirher bekannt gewesen sei, daß fern
            
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