Full text : 33.1928 (0033)

ängere Arbeitszeit erlaubt, so 1rifft das auch bei der
Zeklamantin zu 1 zu. Es braucht daher nicht entschieden
zu werden, ob überhaupt der Umstand, daß ein Gewerbereibender
 seine Leute 12 Stunden arbeiten läßt, ein Billig-<eitsgrund
 ist, ihm ein höheres Kontingent zu bewilligen.
Nr. 10. Ist ein Antrag, der ersi im Einspruchsverfahren
gestellt wird, zu berücksichtigen? ;
Beschluß vom 1 Juni 1928 zu Pos. 800 und 906 1)
der Liste B3 -— 5/28,
Die Reklamantin hat sich bei der Aufstellung des
Verteilungsvorschlages durch die Handelskammer und bei
der Verteilung durch die Regierungskommission be/üglich
der Eisenbauteile nicht gemeldet und keine Ansprüche
erhoben. Der Einspruch kann nach der Vereinbarung nur
larauf gestützt werden, daß ihr eine Beteiligung am
Kontingent verweigert worden sei (Art. 8 Ziff. 1 Abs. 5).
Eine Verweigerung kann nur stattlinden, wenn jemand
Ansprüche erhoben hat. Wenn es zugelassen würde, daß
jemand sich nicht meldet und erst im Einspruchsverfahren
vor dem Ausschuß seine Rechte geltend macht, so würde
Jas zu einer unleidlichen Verzögerung und Erschwerung
führen. Es würde dem Einspruchsausschuß, der für seine
Zantscheidung nur eine Frist von einer Woche hat, auch

saum möglich sein, bei noch nicht vorbereiteten Anzelegenheiten
 die nöıigen Ermittelungen einzuziehen. Der
Aandelsvertrag kann daher nur so ausgelegt werden,
laß eine Geltendmachung im Verteilungsverfahren späte:
stens vor der Regierungskommission erfolgen muß.
Nr. 11. Ist ein Anirag, der in einem früheren Verteilungsverfahren
 gestellt, abzr für das spätere nichi
wiederholt worden ist, in diesem zu berücksichtigen?

Beschluß vom 11. Juni 1928 zu Pos. 020ter und
133 der Liste A -— 409/28.
Im Verteilungsverlahren hatte sich die Reklamantin
ucht gemeldet, Daß sie es, wie ste behauptet, bei
rüheren Verteilungen im Jahre 1927 geian halte, kann die
Votwendigkeit eines neuen Antrays nicht ersetzen. Wer
cein Kontingent beantragt hat, kann sich nicht darüber
öeklagen, daß er nicht berücksichtigt worden ist. Nur bei
/erweigerung eines Kontingents findet der Einssprucl
tatt. Würde man noch Neuanmeldungzen im Einspruchs-‘erfahren
 zulassen, so wäre die Erledigung der Einprüche
 in der vorgeschriebenen Frist praktisch nicht
nehr möglich, Demnach waren die Einsprüche zurück:
zuweisen.

icher Teil.

Handelskammer und Aufwertung.
Dem Präsidenten der Handelskammer zu Saarrücken
 ist am 23. Juli 1928 cin Schreiben des
[Iypolhekengläubiger- und Sparer-Schutzverbandes für
las Saargebiet zugegangen, das bereits am 22. Juli
in der „Saarbrücker Landeszeitung‘ veröffentlicht worlen
 war, In diesem Schreiben protestiert der genannte
Verband gegen die Stellungnahme der Handelskammer
nn der Aufwertungsfrage. Die Handelskammer hat Veranlassung
 genommen, auf dieses Schreiben in einer
Zuschrift an die „Landeszeitung“ zu antworlen, die in
der Nr. 199 vom 24, Juli 1928 veröffentlicht und die
lerner dem genannten Schutzverband zugestellt worden
ist. In der Antwort der Handelskammer heißt es:
„Die Handelskammer kann es ablehnen, ihre einzehend
 begründete Stellungnahme, die sie nach Abwägung
 aller Interessen mit Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft
 eingenommen hat, gegen die in all
ihren Grundzügen bereits bekannten Darlegungen des
Schutzverbandes, der nur die eine Seite der Interessenten,
 nämlich nur die der Hypothekengläubiger
vertritt, zu verteidigen. Die Handelskammer muß aber
dagegen Front machen, daß dieser Verband, unter
dessen Vorstandsmitgliedern im Öffentlichen Leben
hoch angesehene Persönlichkeiten sich befinden, in
seiner einseitigen Interessenverteidigung soweit geht,
daß er die Stellungnahme der Handelskammer, weil
sie seinen Wünschen nicht voll entspricht, als eine
Interessenwahrnehmung der Hypothekenschuldner ansieht.
 Der Verband schreibt in seinem Brief an den
Präsidenten der Handelskammer hinsichtlich deren
Stellungnahme:
„Selbst dem unbefangenen Leser muß sich die Vernutung
 aufdrängen, daß hier eine Vereinigung gesprochen
 hat, deren Mitglieder in. der Mehrheit schr
wesentlich daran interessiert sind, daß der Aufwertungssatz
 niedriger gehalten wird und daß der
Stichtag für die rückwirkende Aufwertung nicht vorverlegt
 wird.‘
Demgegenüber kann die Handelskammer darauf hinweisen,
 daß sowohl der Personenkreis ihrer Mitglieder
als auch der Kreis der Personen und Unternehmungen,
deren Interessen sıe amtlich wahrzunehmen hat, zusammengesetzt
 ist aus Hypothekengläubigern, Hypothekenschuldern
 und aus neutralen an der Aufwertumg
in keiner Bezichung interessierten Persönlichkeiten
und daß der Beschluß der Handelskammer über ihre
Stellungnahme einstimmig erfolgt ist. Die Handelsxammer
 darit weiter verlangen, daß auch der Verband
der Autwertungsgläubiger die Leistungen der Handelssammer
 zur Erreichung einer positiven Lösung des

Aufwertungsproblems im Saargebiet würdigt. Mit allen
ihr zu Gebote stehenden Mitteln ist die Handelskammer
 von vornherein für eine gerechte Lösung
der Autwertungsfrage eingetreten, Sie hat sich dagegen
gewchrt, daß angesichts der Währungsumstellung im
Jahrc 10923 ein Verbot der Aufwertung, wie es in
Erwägung gezogen war, Gesetz geworden ist. Sie
hat, sobald eine deutsche gesetzliche Regelung gegeben
 war, mit allem Nachdruck dafür gekämpft,
daß diese Regelung auch im Saargebiet übernommen
wurde, und hat sich gegen das später im Jahre 1925
geplante Verbot der Aufwertung, das in einem Gesetzentwurf
 der Regierungskommission vorgesehen war,
mit derselben Entschiedenheit gewandt. Eine Vertretung
 oder auch eine Bevorzugung der Interessen von
Aufwertungsschuldnern hätte sicherlich anders ausgeschen,
 Nach ihrer ganzen Haltung hat die Handelskammer
 ein volles Recht darauf, zu verlangen, daß
man ihre Stellungnahme hinnimmt als das, was sie ist
der Versuch einer objektiven Beurteilung der ganzer
Frage unter Voranstellung des Gesamtinteresses.‘*

Berichtigung.
Durch ein technisches Versehen ist in der letzten Numner
 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ bei der unter „Rechi
ınd Steuer‘“ abgedruckten „Stellungnahme des Aufwerungsausschusses
 zu dem Verordnungsentwurf der Rejierungskommission‘‘
 im Satz und in der Ueberschrift
licht deutlich zum Ausdruck gekommen, daß es sich um
lie Stellungnahme der Handelskammer zu Saarbrücker
elbst handelt, die den Standpunkt ihres Aufwertungsusschusses
 in der Vollversammlung vom 5. Juli 1926
rebilligt hat. Das unter der obengenannten UVUeberschrifi
bgedruckte Schreiben der Handelskammer an den Präsilenten
 der Regierungskommission nebst der in der Ar:
age beigefügten Stellungnahme des Aufwertungsausschus:
‚cs gehörte in den amtlichen Teil unserer Zeit
chritft und mußte eine andere Ueberschriit tragen.

Teilweise Inkraitsetzung der Profokolle vom 20. Juni 1926
zum deufsch Iranzösishen Handelsabkommen
vom 17. August 1927.
Gemäß Veröffentlichung im ‚Journal Officiel‘ Nr. 17%
om 30./31. Juli 1928 sind die. vom der .deutschen
inıl französischen Regierung am 20. Juni 1928 unter
zeichneten Proiokolle zum Handelsabkommen vom
            
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