Full text : 33.1928 (0033)

aber die polizeiliche Auskunft ergibt und der Inhaber der
Firma bei der Verhandlung angegeben hat, kauft und
verkauft sie kein Zuckerrübenkraut auf eigene Rechnung,
hat seit der Zollabtreunnung noch nichts eingeführt und
auch früher nur Vertretungen gehabt. Mit Recht ist
aber das Kontingent nur an Eigenhändler verteilt worden;
als bloßer Vermittler kann die Reklamantin keine Berücksichtigung
 verlangen. Ihr Einspruch war daher zurückzuweisen.

Nr. 6. 1.

Ist für die Feststellung des Einfuhrbedarfs
auch der Umsatz von Waren, die nicht aus
lem deutschen Zollgebiet bezogen wurden, zu
berücksichtigen?
Ist ein Antrag zu berücksichtigen, der erst
nach Fertigstellung des Verteilungsplanes gestellt
 wird?
Beschluß vom 11. Juni 1928 zu Pos. 646, 646 bis
der Liste A — 9.28.
Der Vorschlag des Schutzvereins, der von der
dandelskammer angenommen und von der Regierungskommission
 dem Verteilungsplan zugrunde gelegt worden
ıst, hat in erster Linie den Umsatz an Spielwaren, sei
®s deutscher oder französischer Herkunft, berücksichtigt,
n zweiter Linie die Einfuhr aus Deutschland. Wie der
Ausschuß schon öfters erklärt hat, kann er es nicht billizen,
 den allgemeinen Umsatz mit zu berücksichtigen.
Maßgebend kann nur das Bedürfnis nach deutscher Ware
sein. Ein Kennzeichen dafür ist der Bezug an deutscher
Ware in der Vergangenheit,
.‚... Die Reklamantin hat vergessen, einen Antrag auf
Zuteilung von Christbaumschmuck zu stellen und kann
liesen Antrag nicht im Einspruchsverfahren nachholen.
Bezüglich des Spielzeugs hat sie sich zwar im Verteilungsverfahren
 gemeldet, aber erst als der Verteilungsplan
schon fertiggestellt war. Es ging nicht an, um einer
»inzelnen Firma willen die ganze schwierige Arbeit zu
wiederholen, und es entspricht daher der Billigkeit, daß
sie diesmal von der Verteilung ausgeschlossen bleibt
Ist bei Feststellung des Ausfuhrbedarfs diejenige
Warenmenge zu berücksichtigen, die der Antragsteller
 nur deshalb für die Ausfuhr zur Verfügung
hat, weil er zur Beiriedigung, seines eigenen und
des saarländischen Bedaris Ware verwendet hat,
die er nicht selbst herstellte?
Beschluß vom 20. Juli 1928 zu Pos. 9 der Liste B
101/28.

... Die Brauerei X, erzeugt 1283 Waggon Malz. Sie gedraucht
 für ihre saarländische Brauerei mehr. Nun besitzt
 sie allerdings noch zwei Mälzereien und eine Brauerei
n Frankreich und behauptet, daß die gesamte Erzeugung
hrer drei Mälzereien größer sei als der Bedarf ihrer zwei
Brauereien, so daß sie noch 40 Waggon Malz verkaufen
<önne, Sie beabsichtigt, das Bedürfnis der saarländischen
Brauerei nötigenfalls mit dem in Frankreich erzeugten
Malz zu befriedigen und die erübrigten 40 Waggon mögichst
 nach dem Reiche zu verkaufen, weil dort der Preis
000 Fr. für den Waggon höher sei als im Saargebiet,
Das wäre aber indirekt eine Förderung der französischen
Wirtschaft. Die Vereinbarung vom 23. Februar 1928 hat
'edoch nur den Zweck, dem saarländischen Gewerbe Absatzgebiete
 in Deutschland zu erhalten. Die saarländische
Zrzeugung muß zunächst zur Deckung der saarländischen
und vor allem der eigenen Bedürfnisse verwendet werden,
erst bezüglich des Ueberschusses besteht ein wirtschaftiches
 Bedürfnis zur Ausfuhr. Wenn sich die Brauerei X.
darauf beruft, daß auch die Firmen Y. und Z. Malz in
Crankreich gekauft hätten, so ist dagegen zu sagen, daß
°s sich hier um eine Zeit handelt, in der die Verhältnisse
loch nicht klar lagen, so daß dıe beiden Firmen auf jeden
Fall etwas tun mußten, um sich ihre deutsche Kundschaft
‘u erhalten. Für die Zukunft gilt für alle gleichmäßig
ler Grundsatz, daß sie zunächst den saarländischen Markt
‚ersorgen müssen und daß sic nur insoweit bei der
Verteilung des Kontingents berücksichtigt werden, als
‘ine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Ausfuhr für den
°inzelnen vorliegt.
Nr. 8. Ist die Höhe der gestellten Anträge entscheidend
für die Bemessung der Kontingentsanteile?
Beschluß vom 20. Juli 1928 zu Pos. 227 der Liste B
85 /0R

... Von mehreren Seiten ist das Bedenken geäußert
vorden, daß bei einer Verschiebung die Wünsche und
Anmeldungen der Interessenten nicht mehr prozentual
jefriedigt würden. Wünsche und Anmeldungen sind abeı
rein subjektive Aenderungen. Es kann jeder soviel annelden
 und wünschen, wie er will. Als Kennzeichen
für die Zuteilungsbemessung kann die Anmeldung nur mit
ılleräußerster Vorsicht verwendet werden, weil die Gefahr
ıllzu nahe "liegt, daß Anmeldungen unbewußt oder auch
Jewuht zu hoch gegriffen werden, während gerade reelle
Jnternehmungen ihre Anmeldung auf das wahre Maß
beschränken. Die Verteilung muß sich an obiektive Merkmale
 halten.

Sind Antragsteller, die während der Saarzollverhandlungen
 keine Anträge gestellt haben,
von der Gewährung von Koniüngentsanteilen
ausgeschlossen?
Grundlagen für die Beurteilung des Ausfuhrbedarfs,

Beschluß vom 20. Juli 1928 zu Pos. 626 der Liste B
— 87,28
Gegen die Verteilung des vorgenannten Ausfuhrkontinyents
 (Stühle) haben beide Reklamantinnen rechtzeitig
Zinspruch eingelegt, Beide haben sich darüber beschwert,
laß sie zu vering berücksichtigt worden seien. Das veränbarte
 Halbjahreskontingent beträgt 26 t, wovon 1 t
inangefochten einer Firma in X. zugeteilt worden ist.
Die Handelskammer hatte vorgeschlagen, von den übrigen
253 t der Reklamantin zu 1 2) t, der Reklamantin zu ?2
> t zıut geben, während der Vorschlag der Franko-Saarändischen
 Handelskammer dahin ging, die ganzen 25 4
ler Reklamantin zu 2 zuzuteilen, Die Regierungskomnission
 hat beide gleichmäßiy mit ie 125 t berückichtigt.

Die Reklamantin zu 1 hat wiederum, wie bei der
Verteilung im ersten Halbjahr, darauf hingewiesen, daß
aur durch ihre Bemühungen die Gewährung eines Konlingents
 erreicht worden sei. Dies ist nach der Mitteilung
der Handelskammer richtig. Es ergibt sich daraus aber
ılcht, daß ihr mug billigerweise das ganze Kontingent gedührt.
 Denn die vertragschließenden Regierungen haben
ıächt, was sie ja gekonnt hätten, ihr das Kontingent
:ugeteilt, sondern bestimmt, daß es zum Vorteil der ge-;amten
 saarländischen Wirtschaft dienen solle, um ihr das
jeutsche Absatzgebiet zu erhalten.
Maßgebend für die Verteilung kann nur das wirtschaftiche
 Bedürfnis einer Ausfuhr sein. Die Angaben der
Parteien über ihre Betriebe gehen auseinander. Der Aus-;chuß
 hat daher eine amtliche polizeiliche Auskunft einzeholt.
 Daraus ergibt sich zunächst, daß die Reklamantin
zu 1 108 Personen, die zu 2 nur 69 Personen beschäftigt.
Wenn letztere behauptet, daß ihre Konkurrentin neben
ler Stuhlfabrik auch cin Sägewerk betreibe, so ist dazegen
 zu sagen, daß zunächst nach der glaubhaften Anyabe
 der Reklamantin zu 1 das Sägewerk nur wenige
Arbeiter beschäftigt und in der Hauptsache Holz für die
Stühle schneidet, und daß ferner die Reklamantin zu 2
jich selbst als ein Sägewerk bezeichnet, also. den von
hr vorgebrachten Grund gegen sich selber gelten lassen
nuß, Ferner ergibt die Auskunft, daß der Betrieb der
zeklamantin zu 1 eine modern eingerichtete Fabrik mit
55 Maschinen darstellt, während die Reklamantin zu 2
ur 15 Maschinen besitzt und einer näheren Aufklärung
iber die Leistungsfähigkeit ihrer Maschinen ans dem
Wege gegangen ist. Endlich hat die Reklamantin zu 1
m Jahre 1027 für den doppelten Betrag Stühle ins
leutsche Zollyebiet ausgeführt. Auch im ersten Halbjahr
1928 ist ihre Ausfuhr beträchtlich größer gewesen als
lie der Reklamantin zu 2. Nur hat sie es versehentlich
ınterlassen, die Ausfuhr auf Kontingentsscheine vorzunehnen
 und irrtümlich Zollaufschub in Anspruch genommen
Das hat aber auf die Beurteilung ihres Ausfuhrbedürinisses
seinen Einfluß.
Die Reklamantin zu 2 hat noch geltend gemacht, daß
hre Leistungen trotz der geringeren Arbeiter- und Maschinenzahl
 doch beträchtlicher seien als die der Reklamantin
 zu 1, weil ihre Arbeiter 12 Stunden arbeiteten,
die der Konkurrentin aber nur S Stunden. Diese Behauptung
 ist aber nicht bewiesen. Sie klingt sonderbar.
Die Arbeiter beider Betriebe gehören denselben Organisationen
 an, und wenn das Gewerbe, wie die Reklamantin
zu 2 behauptet, besonders gesund ist und daher eine

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