Full text : 33.1928 (0033)

‚Bi

Weiter ist in Abschnitt 9 bestimmt, daß andere An-‚sprüche
 als die vorgenannten und die hypothekarisch geicherten
 Ansprüche der Aufwertung nach allgemeinen
Zegelungen — der sogenannten freien Aufwertung
— unterliegen, wobei es aber wieder eine Reihe besonderer
Bestimmungen gibi, nämlich Bestimmungen über die Rezelung
 der Aufwertung von Vermögensanlagen und von
Suthaben bei Fabrik- und Werkssparkassen und die Bestimmungen,
 die eine Aufwertung von Kontokorrentforderungen
 und Bankguthaben ausschließen.
in erster Linie wird gefordert, die vorgenannten Be-;timmungen
 in die saarländische Verordnung aufzunehmen.
Die Rezgieruugskommission begründet ihren ablehnenden
Standpunkt damit, daß sie noch Zeit gewinnen wolle,
ım die Entwicklung der Lage für die positiv zu gebenden
Bestimmungen hinsichtlich der Aufwertung von Industrieobligationen,
 Pfandbriefen und insbesondere Sparkassenzuthaben
 besser beurteilen zu können. Wenn man diesem
‚hrem Standpunkt Tolgen will, dann bleibt auf
keinen Fall ein Grund, die Regelung der
sogenannten freien Aufwertung zu verschieben.
 Würde über die dabei in Frage kommenden
Ansprüche gar nichts gesagt, so blieben alle diese Ansprüche
 in einer rechtlichen Unsicherheit, ähnlich wie
ie bis jetzt auch bei den Hypotheken bestanden hat,
Die Gerichte würden es ablehnen müssen, über diese
Frage zu entscheiden, weil ja eine gesetzliche Regehung
zu erwarten ist. Dabei handelt es sich um unzählige
Zechtsverhältnisse des täglichen Verkehrs der verschiedenırtiesten
 Gestaltung, Es wird daher gefordert, die ge-;etzliche
 Grundlage der Aufwertung zum mindesten dieser
Ansprüche schon jetzt zu schaffen. In diesem Falle könnte
nan die Bedenken gegen den Umstand, daß der saarändische
 Verordnungsentwurf nur eine Teillösung bringt,
‚urückstellen, denn die dann noch der Regelung harrenden
Ansprüche sind im allegemeinen solche, bei denen ein
Hinausschieben der endyültigen Entscheidung für die Betreifenden
 keine unwiderbringlichen wirtschaftlichen Nacheile
 bringen wird. Hiervon besteht eine Ausnahme hinsichtlich
 der Sparkassenguthaben, da hier es erforderlich
arscheint, die Ansprüche der Gläubiger durch Bildung eincı
Teilungsmasse, die zunächst aus dem aufgewerteten Schuld:
1ervermögen bestehen muß, sicherzustellen, wobei die
UJebertragung der Teilungsmasse an einen Treuhänder
vorzusehen war. Aucn bei den Ansprüchen aus Versicherungen
 würde eine solche Sicherung an sich notwendig
 erscheinen, sie kann aber unterbleiben, da nach
unserer Kenntnis ein saarländischer Schuldner für derartige
 Ansprüche nicht vorhanden ist. Die Regierungs-<ommission
 wird aber jedenfalis gebeten, in dieser
Beziehung noch Erhebungen anzustellen und nötigenfalls
entsprechende Vorschriften, wie wir sie für die Teilungsmasse
 bei Sparkassen vorgeschlagen haben, hinsichtlich
eines Aufwertungsstocks bei Versicherungsgesellschaften
ebenfalls einzufügen.
Anlage 2

Zu 8 3.
Der 8 3 bringt Bestimmungen über die Berechnung
ies Goldmarkbetrages der aufzuwertenden Hypothek. Bei
Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1928 erworben sind,
zilt der Nennbetrag als Goldmarkbetrag. Für später
wird der Goldmarkbetrag dadurch festgestellt, daß bei
öinem entgelllichen Erwerb der Erwerbspreis nach besonders
 festgestellten Kursen umgerechnet wird, Dies gilt
auch für ältere Hypotheken, für die jeweils der letzte
Zrwerb maßgebend ist, wobei besondere Bestimmungen
Jiesen letzten Erwerb ausschließen von der Berücksichtizung
 für die Fälle des Erwerbs durch Erbgang u. ä.
8 4 des Entwurfs). Wenn also jemand im Jahre 1922
»ne alte Goldmarkhypothek dem bisherigen Gläubiger
ıbgekauft hat, so wird die Aufwertung von 25 v.H. nicht
1ach dem Nennbetrag der Hypothek, sondern nach dem
Goldmarkwert des Erwerbspreises berechnet. Damit sollte
die Hypothekenspekulation im Hinblick auf die Aufwertung
 ausgeschlossen werden. Im deutschen Gesetz ist bestimmt,
 daß diese Maßnahme mit dem 14. Februar 1924
seendet ist. Im saarländischen Entwurf ist der 1. Juni
1923 als entsprechender Termin eingeführt. Wie schon
öben gesagt, war an diesem Tage über das Schicksal
der Aufwertung im Saargebiet noch nichts bekannt, so
daß auch nach dem Termin durchaus die Möglichkeit des
Spekulationserwerbs von alten Hypotheken bestand. Bei
ler Wahl des Termins muß davon ausgegangen werden,

»b zu dem Augenblick auch im Saargebiet mit einer
Aufwertung gerechnet werden konnte. Da es aus den
‚erschiedensten Gründen nicht wünschenswert erscheint,
äinen neuen Termin zu suchen, hat sich der Ausschuß
uf den 14. Fehruar 1924 geeinigt
Anlage 3.
Zu 8 8.
Auf den Rangvorbehalt des Eigentümers kann die saarändische
 Gesetzgebung verzichten. In das deutsche Ge-‚etz
 ist diese Bestimmung auf Anregung der großen
Landwirtschaft hineingekommen. Die Eigentümerhypothek
st dem westlichen und südlichen Deutschland fremd. Hier
1errscht die allgemeine Auffassung, daß eine spätere
Aypothek besser wird, wenn die Zahlung der früheren
{iypothek erfolgl. Wie festgestellt ist, haben die hiesigen
Notare in ihre Hypothekenakte regelmäßig die Bestimnung
 aufgenommen, daß der Eigentümer auf einen
»waigen zukünftigen gesetzlichen Rangvorbehalt ver-‚ichtet.
 Praktisch wird daher der Rangvorbehalt im Saarzebiet
 nur von geringer Bedeutung sein. Ferner scheint
>53 auch mit Rücksicht darauf, daß die Durchführung
jieser Bestimmung mit besonderen Schwierigkeiten und
Arbeit verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der
atsächlichen Auswirkung steht, zweckmäßig und daher
ınbedenklich, den 8 8& in der saarländischen
Verordnung fallen zu lassen.
Wenn der 8 8 fällt, so ist auch der 8& 37 zu streichen,
ja er auf den Rangvorbehalt des Eigentümers Bezug
nimmt,
Der 8 7 muß aus dem gleichen Grunde entsprechend
zeänderr werden. Es heißt dort, daß die aufgewertete
Hypothek ihren bisherigen Rangvorbehalt behält, soweit
sich nicht aus den Vorschriften über den Rangvorbehalt
‘ür den Eigentümer oder über die Rückwirkung etwas
ınderes ergibt, Da wir den Rangvorhbehalt für den Eigen-:üumer
 fallen lassen wollen, muß mithin der erste Satz
les $ 7 des Entwurfs folgenden Wortlaut erhalten:
„Die aufgewertete Hypothek behält ihren bisherigen
Rang, soweit sich nicht aus den Vorschriften über
die Rückwirkung (88 20—21) etwas anderes ergibt
Anlage 4
Zu 8 12.
Zu $ 12 trifft in gleicher Weise zıt, was schon zu 8 3
zesagt worden ist. Im 8 11 sind wie im deutschen Aufvertungsgeseiz
 die Fälle näher bezeichnet, in denen eine
aöhere oder geringere Aufwertung zulässig ist. Der $ 12
;oll dann diese Möglichkeit der Aufwertung über odei
ınter dem Normalsatz ausschließen, wenn die ursprüngliche
Zorderung an einen anderen Gläubiger übergegangen ist.
Das deutsche Gesetz macht diese Möglichkeit von dem
Jebergang vor dem 14. Februar 1924 abhängig, während
ler Entwurf der Regierungskommission auch hierfür den
1. Juni 1923 vorsieht. Auch hier scheint uns dieser
Termin nicht am Platze. Nach dem Zeitpunkt, in dem
n Deutschland die Aufwertungsfrage entschieden war,
vußte sowohl der abtretende als auch der erwerbende
3läubiger, daß es sich um eine Aufwertungsforderung
ıandelte, und der neue Gläubiger hat einen entsprechenden
Auiwertungspreis zahlen müssen. Der Tag der Währungsinderung
 wird diesen Verhältnissen nicht gerecht. Aus den
schon angegebenen Gründen erscheint es auch in diesem
Fall unbedenklich, das Datum des 14. Februar 1924 aus
der deutschen Gesetzgebung zu übernchmen,
Anlage 5.

Zu 8 25.
Es wird vorgeschlagen, an Stelle des Datums 1. Januar
1939 das Datum der deutschen Gesetzgebung 1. Januar
1938 zu setzen. Es handelt sich auch hier um ein Datum,
las über das Jahr 1935 hinaus liegt, und es empfichlt sich
laher, aus Gründen der Gesetzesgleichheit das Datum der
jeutschen Gesetzgebung beizubehalten.
Der 8 25 Abs. 1 hat mithin folgenden Wortlaut:
„Wenn -es mit Rücksicht auf die wirtschaftliche
Lage des Eigentümers oder des Schuldners zur Abwendung
 einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint,
 kann die Aufwertungsstelle auf seinen Antrag
anordnen, daß der Aufwertungsbetrag in Teilbeträgen,
jedoch spätestens bis zum 1. Januar 1938 zu zahlen
ist; die Aufwertungsstelle kann dabei bestimmen, daß
schon vom 1. Januar 1931 ab Zahlungen zu leisten sind.“
            
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