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schlechter zu stellen, erscheint es billig und recht, den
3 86 in die saarländische Regelung zu übernehmen.
In den Anlagen 1 bis 7 folgen nunmehr die von dem
\usschuß beschlossenen Einzelanträge nebst Begründungen,
Anlage 1.
Abänderungsvorschlag zum saarländischen Aufwertungsentwurf,
hinzielend auf Berücksichtigung auch anderer
Ansprüche als der im Entwurf berücksichtigten Hypotheken
und verwandten Rechte.
Die Ueberschrift der Verordnung ist zu fassen: „Verardnung
betreffend die Aufwertung von Hypotheken
und anderen Ansprüchen.‘
In 8 1 sind die Worte „durch Hypotheken, Grundschulden,
Rentenschulden, Reallasten, Schifis- oder
Bahnpfandrechte gesicherte‘ zu streichen.
Es ist einzufügen:
VIa. Aufwertung anderer Ansprüche,
$ 39a.
Die Aufwertung anderer Ansprüche als
1. der in den 88 5 bis 39 bezeichneten Ansprüche;
1 der Ansprüche aus Industrieobligationen und verwandten
Schuldverschreibungen;
der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandien
Schuldverschreibungen;
der Ansprüche aus Schuldverschreibungen der Ge-10ssenschaften
des Öffentlichen Rechts und verwandter
Körperschaften als Unternehmer wirtschaftlicher
Betriebe;
der Ansprüche aus Sparkassenguthaben;
der Ansprüche aus Lebensversicherungen und verwandten
Versicherungen
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich
nicht aus den Vorschriften der 88 39 b bis e etwas anderes
ergiht.
A
$ 39 b.
(1) Die Aufwertung von Vermögensanlagen darf 253 v.H.
des Goldmarkbetrages (88 2, 3) nicht übersteigen. Die
Vorschriften der 88 14, 13, 17 bis 19 über den Vorbehalt
der Rechte und die Rückwirkung finden entsprechende
Anwendung,
(2) Als Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 gel.
‚en nicht:
l. Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen und anderen
Beteiligungsverhältnissen;
Ansprüche aus Gutsüberlassungsverträgen sowie An-;prüche,
die auf den Beziehungen aus der Aus-2inandersetzung
unter Miterben, unter Ehegatten,
unter geschiedenen Ehegatten, unter Eltern und
Kindern oder zwischen Erben und Pflichtteilberechigten
oder Vermächtnisnehmer beruhen;
Ansprüche, die auf den Beziehungen zwischen unterhaltsberechtigten
und unterhaitsverpflichteten Personen
beruhen;
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die bei
Abfindungen, Auseinandersetzungen, Ueberlassungen
der ähnlichen Rechtsvorgängen begründet sind;
Ansprüche auf Entrichtung eines Erbbauzinses;
Guthaben bei Fabrik- oder Werkssparkassen sowie
Ansprüche an Betriebspensionskassen (8 39c). Die
Vorschrift, daß die ‚Guthaben und Ansprüche kraft
Gesetzes nicht Vermögensanlage sind, gilt nicht, soweit
die Mittel der Kasse aus freiwilligen Zuwen:
dungen des Arbeitgebers herrühren; sie gilt auch
nicht, sofern das Vermögen der Kasse gesondert
vom Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu verwalten
und anzulegen war und verwaltet und an:
gelegt worden ist.
(3) Als Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1
gelten ferner nicht Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen.
Soweit zum Zwecke der Versorgung von Arbeitern
oder Angestellten eine Versicherung abgeschlossen ist,
bleiben etwa daneben bestehende Versorgungsansprüche
aus dem Anstellungsverhältnis unberührt. Ist der Arbeiter
oder Angestellte bei seinem Arbeitgeber versichert,
so wird das Vorliegen eines solchen Versorgungsanspruchs
aus dem Dienstvertrage vermutet.
(1) In den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2
Ziffer 1 bis 4 kann das Gericht über die Fälligkeit und
die Verzinsung nach billigem Ermessen entscheiden. Ueber
das aus 88 24, 25, 27
Stundung oder Zinsermäßigung nicht gewährt werden.
$ 39.
Ueber die Höhe der Aufwertung der Guthaben bei
Tabrik- und Werkssparkussen sowie der Ansprüche an
Zetriebspensionskassen entscheidet im Streitfall die Aufwertungssielle.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Justiz wird ermächtigt, nähere
Zestimmungen über die Abgrenzung des Begriffs der
Zabrik- und Werkssparkasse und der Betriebspensions-Kasse,
der freiwilligen Zuwendungen und der gesonderten
Verwaltung und Anlegung, über den Ausgleich der Gutıaben
durch geleistete Zahlungen sowie über Zeit und Ari
ler Auszahlung der Guthaben, ferner über die Zusammen:
setzung und das Verfahren der Aufwertungsstelle zı
reifen.
8 39 d.
Ansprüche aus einem Kontokorrent oder einer anderen
aufenden Rechnung, einschließlich der Ansprüche aus
lem Postscheckverkehr werden ohne Rücksicht darauf,
ob sie durch Hypothek gesichert sind, unbeschadet anderveitiger
Vereinbarungen nicht aufgewertet, es sei denn,
laß es sich um eine Einlage des Arbeitnehmers bei seinem
Arbeitgeber oder um Ansprüche der im 8& 39b Abs. ”
sezeichneten Art handelt
Ss 30e.
(1) Ansprüche aus einem Darlehen oder einem Ver
vahrungsvertrage, der im $ 70) des Bürgerlichen Gesetz
yuches bezeichneten Art werden ohne Rücksicht darauf
»b sie durch Hypothek gesichert sind, unbeschadet anderwveitiger
Vereinbarungen nicht aufgewertet, wenn sie sich
zegen ein Unternehmen richten, dessen Geschäftsbetrieb
ler Anschaffung und Darleihung von Geld dient und nicht
ter Schuldner das Cield vereinbarungsgemäß in wertbestän
ligen oder aufgewerteten Vermögensgegenständen anzu
ege hat,
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn e:
ich um eine Einlage des Arbeitnchmers bei seinem
\rbeitgeber oder um Ansprüche der im & 39h Abs. “
»ezeichneten Art handelt.
(3) Darlehnsansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art
;zind wie Vermögensanlagen aufzuwerten, wenn sie aus
ainer ehemaligen Geschäftsbeteiligung entstanden sind unc
als solche mehr als 5 Jahre bestanden haben.
Ss 39f.
Die Aufwertung der im 8 39a Ziffer 2 bis 6 bev'eichneien
Ansprüche wird durch eine hesondere Verord
ung geregelt,
Zur Sicherung der Aufwertung der in 8 39a unter
Ziffer 5 bezeichneten Ansprüche (Sparkassenguthaben be
Sffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Spar-<assen)
hat der Schuldner dieser Ansprüche die Verflichtung,
das aufgewertete Sparkassenvermögen einer
Teilungsmasse zuzuführen, die von einem Treuhändeı
‘ür die Gläubiger verwaltet wird. Das Mitglied der Rezierungskommission
für die Angelegenheiten des Innerr
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mitglied deı
Zegierungskommission für die Angelegenheiten der Justiz
lie erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen
Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen zı
>rlassen,
D. In 8 53 Abs. 2 wird hinter den Worten „das Mitglied
der Regierungskommission für die Angelegen:
heiten der Justiz‘* eingefügt: „unbeschadet der he
sonderen Vorschriften des $ 39f Abs. 2“
Begründung.
Der Entwurf der Regierungskommission betrifft nur
lie Aufwertung hypoihekarisch gesicherter und verwandte!
Ansprüche, Die Regierungskommission will durch ihrer
Entwurf die Regelung auch anderer Ansprüche, wie sic
m deutschen Aufwertungsgesetz geregelt ist, nicht ausschließen,
sondern will diese Regelung für eine spätere
Verordnung vorbehalten. Im deutschen Aufwertungsgeset:
ist in den Abschnitten 4 bis 8 durch Sonderbestimmunger
die Aufwertung geregelt tür:
'. Industrieobligationen;
Pfandbriefe;
Schuldverschreibungen der öffentlichen Genossen
schaften und verwandter Körperschaften als Unter
nehmer wirtschaftlicher Betriebe:
das Sparkassenguthaben
Versicherungsansprüche