Full text : 33.1928 (0033)

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Ag

jischen Regelung beibehalten werden kann. Die
„‚erschiedensten Wünsche für eine Vorverlegung dieses Da-‚ums
 sind laut geworden,
Nicht mit Unrecht wird von den Befürwortern einer Vorserlegung
 darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Verältnisse
 während der Markinflation im Saargebiet anders
zelagert waren als im übrigen Deutschland. Im Saargebiet
 wurden von Mitte 1920 an in zunehmendem Maße
veite Kreise der Bevölkerung in der damals ziemlichen
;tabilen französischen Währung entlohnt und besoldet
und, soweit es Hypothekenschuldner waren, haben sic
zu einem großen Teil in den Jahren 1920 und 1921 ihre
Avpothekenschulden in entwerteter Mark getilgt. Da diese
Zückzahlungen fast ausnahmslos ohne Vorbehalt angejommen
 wurden, unterliegen diese Hypotheken der Aufwertung
 nicht, Das Interesse der Hypothekengläubiger im
3aargebiet kann daher, so wird mit guten Gründen gefolgert,
 in gleicher Weise wie im übrigen Deutschland
ur durch eine Vorverlegung des Rückwirkungsdatums
zewahrt bleiben.
Aher auch im Hinblick auf die Sparkassenguthabenaufvertung
 ist die Frage der Vorverlegung von Bedeutung.
Die Aufwertung überhaupt, insbesondere auch die Höhe
jer Aufwertung, ist davon abhängig, in welchem Um-‚ange
 die Sparkassen über Aufwertungshypotheken verügen.
 Bei der Beibehaltung des 14. Juni 1922 ist die
Aussicht, entsprechende Aufwertungsbeträge im Saargebiet
zereinzubekommen, stark geschmälert. Hierzu ist aber
sanz allgemein zu Sagen, daß die Durchführung der
Aufwertung der Sparkassenguthaben, ebenso wie im
ibrigen Deutschland, ohne Inanspruchnahme Öffentlicher
Mittel gar nicht möglich ist. Aus diesem Grund scheint
Jaher eine Vorverlegung des Datums nicht zwingend,
Bei den Kreditgenossenschaften, die ihre Sparkassenguthaben
 freiwillig aufzuwerten sich entschlossen haben
legen die Verhältnisse anders,
Ferner ist auch zu prüfen, ob eine mäßige Vorverlegung
len von den Interessentenkreisen gehegten Erwartungen
;raktisch Folge gegeben wird. Dies erscheint außerordentich
 zweifelhalt, vor allem auch im Hinblick darauf, daß
der größte Teil derjenigen Hypothekenschuldner, die
durch eine Vorverlegung des Rückwirkungsdatums zur
Hypothekenaufwertung verpflichtet würden, diese Aufwerung
 jetzt und in absehbarer Zeit zu tragen nicht imstande
 ist.
Schließlich muß auch hierbei dasselbe gesagt werden,
was schon bei der Erörterung über eine Aenderung
Jes Aufwertungssatzes zum Ausdruck gekommen ist. Ganz
5esonders möchten wir auch darauf aufmerksam machen
— und dies ist wesentlich mitbestimmend für unsere
Entscheidung —, daß auch die saarländischen Gerichte
nei ihrer Rechtsprechung die Grundsätze der deutschen
Gesetzgebung schon bisher angewandt haben. Aus den
iründen eines Urteils der 5. Zivilkammer vom 6. Juli
1928 führen wir folgendes an:
„Die erkennende Zivilkammer wendet in ständiger
Rechtsprechung mangels einer gesetzlichen Regelung
der Aufwertungsfrage im’ Saargebiet die Rechtsgrundsätze
des deutschen Aufweriungsgesetzes vom 16. Juli 10925
sinngemäß an. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich
des in 8 15 des deutschen Aufwertungsgesetzes festzelegten
 Stichtages für die Rückwirkung der Aufwertungsansprüche.
 Danach ist ein Anspruch auf Aufwertung
 von Hypothekenforderungen, die vor dem 15.
Juni 1922 bezahlt sind, nur dann gegeben, wenn der
läubiger sich bei der Annahme der Leistung seiner
Rechte gemäß &8& 14 des Gesetzes vorbehalten hat.
Da nicht anzunehmen ist, daß das in Aussicht ‚stehende
saarländische Aufwertunpgsgeseiz den Stichtag auf einen
früheren Zeitpunkt vorverlegt, erschien eine Aussetzung
des Rechtsstreites bis zum Inkrafttreten dieses CGiezetzes,
 wofür übrigens auch eine gesetzliche Handhabe
nicht gegeben ist, nicht geboten, sondern es war nach
den zurzeit geltenden Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.‘
Mit Recht wird daher gesagt, daß auch dieses Rückvirkungsdatum
 bereits in das Rechtsbewußtsein der Saarjevölkerung
 übergegangen und zum Maßstab von verraglichen
 Regelungen und Vergleichen gemacht worden
st. Die Frage der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
wird auch hier für die Beurteilung ausschlaggebend sein
nüssen.
Aus allen diesen Gründen hat sich der Ausschuß gegen
{ie beiden Vertreter des Giläubiger- und Sparerschutzverbandes
 und den Vertreter der Kreditgenossenschaften

ür die Beibehaltung des 13. Juni 1922 als
Zückwirkungsdatum ausgesprochen.
Dem 14. Februar 1924, dem Datum der dritten
;teuernotverordnung, kommt in der deutschen Geetzgebung
 eine nicht unwesentliche Rolle
u. Von Rechtshandlungen, die nach diesem Datum vorrenommen
 wurden, muß angenommen werden, daß die
Darteien mit einer positiven Regelung der Aufwertung
echnen konnten. In dem saarländischen Entvurf
 hat man in den gleichen Bestimmungen wie bei
ler deutschen Regelung diesen Termin überhaupt
allen lassen oder hat an seine Stelle den
‚ Juni 1923, das Datum der gesetzlichen Einführung
ler” Frankenwährung, gesetzt. Ls erscheint recht fraglich,
»b damit das Ziel des gleichartigen deutschen Datums er-‚eicht
 wird. An diesem Tage war über das Schicksal
ler Aufwertung im Saargebiet noch nichts bekannt und
ıuch keine begründete Aussicht auf eine spätere geset/-jiche
 Regelung der Aufwertung vorhanden. Es wäre
ınalog der deutschen Gesetzgebung richtig, ein Datum
41 wählen, von dem an auch im Saargebiet mit einer
Zeyelung der Aufwertung zu rechnen war.
Dem Ausschuß lag ein Vorschlag vor, an Stelle des
„ Juni 1923 etwa den I. Mai 1924 zu setzen, und /war
us‘ folgenden Gründen: Die Amtsgerichte und das Land-‚ericht
 Saarbrücken haben schon Ende 1923 grundsätzlich
\ufwertungen zugebilligt. Der Oberste Gerichtshof hat zu
jer gleichen Zeit noch einen ablehnenden Standpunkt
‚ertreten und erklärt, daß es Sache des Gesetzgebers
‚ei, die Aufwertung zu regeln. In seinem Urteil vom
3. April 1924 hat jedoch auch der Oberste (Gerichtshof
liesen Standpunkt verlassen und sich ohne gesetzliche
Zegelung tür eine Aufwertung entschieden, Dieses Urteil!
st in den Tageszeitungen um den 14. April 1924 bekannt
zemacht worden. Der genaue Text befindet sich in
Nr 15 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘ vom 17. April 1024,
*5 kann deshalb angenommen werden, daß am 1. Mai
924 die beteiligten Kreise auch im Saargebiet mit einer
\ufwertung rechnen konnten. Es ist ohne weiteres zUugceben,
 daß man auch hinsichtlich dieses Datums Gründe
ür und gegen vorbringen kann. Das braucht an und für
ich dieses Datum des 1. Mai 1924 nicht als ungeeignet
‚;rscheinen lassen. Sämtliche Daten, auch der deutschen
jesetzgebung, sind stark umstritten gewesen und sind
m Ergebnis Kompromißlösungen. Cierade diese letztere
Tatsache hat den Ausschuß überlegen lassen, ob man auch
m Saargebiet den Weg der Kompromißlösungen gehen sol!
der ob es nicht doch möglich ist, schon vorhandene Daten
n diejenigen Bestimmungen des saarländischen Entwurfs
;inzufügen, in denen his heute der 1. Juni 1923 vor
vesehen ist.
Der Ausschuß hat sich schließlich trotz gewisser Belenken,
 die vorgebracht werden können, in einigen
7ällenfürden 14 Februar 1924 entschieden,
Richtig ist, daß der 14 Februar 1924 ein Datum der
Jjeutschen Gesetzgebung ist und daß er mithin nicht unnittelbar
 mit der saarländischen Aufwertungsregelung in
/erhindung steht. Das saarländische Datum vom 1. Juni
923 wird jedoch in den von uns vorgesehenen Fällen
lien tatsächlichen und rechtlichen Bedürfnissen nicht ge-‚echt.
 Ein neues Datum zu schaffen schien dem Ausschuli,
vie oben schon gesagt, nicht zweckmäßig, so daß er
rlaubte, auf den 14. Februar 1024 der deutschen Gesetzrzebung
 zurückgreifen zu können. Auch infolge der Cileichjeit
 der Materie erschien dies unbedenklich. Der Ausschuß
jringt ihn in Vorschlag für die S8 3, 12 und 38 des
Zptwurfs. Die Begründung im einzelnen findet sich in
len Anlagen 2, 4 und 7.
In den saarländischen Entwurf ist mit Recht der S &7
tes deutschen Gesetzes aufgenommen worden, der die Aufvertung
 hinsichtlich der internationalen Vereinbarungen
'egelt Aus dem gleichen Grunde muß die * VUebernahme
les & 86 des deutschen Ciesetzes in die saarländische
Verordnung vermißt werden. Der S& 86 regelt das sovenannte
 Fremdenrecht. Es soll damit Vorsorge getroffen
verden gegen die unterschiedliche Behandlung deutscheı
;taatsangehöriger im Ausland und zugleich die Möglichzeit
 geschaffen werden, nach dem Grundsatz der Gegen-‚eitigkeit
 Ausnahmen gegenüber den Angehörigen andereı
Staaten eintreten zu lassen. Diese Bestimmung im deut-‚chen
 Gesetz ist veranlaßt worden durch Bestimmungen
les polnischen Auflwertungsgesetzes. Um gegebenenfalls
lie deutschen Staatsangehörigen des Saargebietes den
‚olnischen Aufwertungsbestimmungen gegenüber nich!
            
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