Full text : 33.1928 (0033)

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Recht und Steuer.

Stellungnahme des Aufwertungsausschusses zu dem Verordnungsentwurf der Regierungskommission.

An ‚die

Regierungskommission des Saargebietes
7, Hd. des Herrn Präsidenten
Sir Ernest Wilton,
Saarbrücken.

„In der Anlage gestatten wir uns, die Stellungnahme
les von der Handelskammer berufenen Sonderausschusses
zu dem Verordnungsentwurf betreffend die Aufwertung
‚on Hypotheken usw. ergebenst zu überreichen. Wir benerken
 zugleich, daß unsere Kammer in ihrer Vollversammlung
 vom 5. Juli die von dem Ausschuß gefaßten
und begründeten Beschlüsse und Anträge einstimmig veoilligt
 hat.
Es ist der Regierungskommission bekannt, daß unsere
<ammer in den vergangenen Jahren in verschiedenen,
zleichfalls einstimmig gefaßten Entschließungen die saar-Ändische
 Aufwertungsregelung verlangt und hierfür ihre
sachliche Mitarbeıt bereitwilligst in Aussicht gestellt hat.
m Hinblick darauf haben wir die Rechtsprechung in
ler deutschen Aufwertungsgesetzgebung genau verfolgt,
ınser Augenmerk insbesondere auch auf die praktischen
Auswirkungen der deutschen Aufwertungsgesetze. gerichtet,
ım uns diese Erfahrungen für unsere Arbeit hier nutzbar
nachen zu können.

Um für unsere Arbeit einen genügend breiten Boden
u schaffen, haben wir für die Behandlung der Aufwertungsfirage
 einen besonderen Ausschuß eingesetzt. Für
len Rahmen des Ausschusses waren keinerlei einengende
Bestimmungen yetroffen worden, vielmehr sollten in ihm
1eben den von uns auch sonst vertretenen Interessentenzruppen
 alle an der Frage irgendwie interessierten Kreise
nitarbeiten können. Von der Bildung des Ausschusses
aatten wir nicht nur in unserem amtlichen Organ, der
‚Saar-Wirtschaftszeitung‘, sondern auch in den Tageszeitungen
 Kenntnis gegeben. Den auf diese Mitteilung hin
»ingegangenen Anträgen um Aufnahme in den Ausschuß
wurde in allen Fällen ohne weiteres entsprochen. Es waı
las Ziel des Ausschusses, eine einheitliche Stellungnahme
nerbeizuführen. Es kann gesagt werden, daß dieses Ziel
m großen und ganzen erreicht worden ist. Wo dies nicht
zelungen ist, ist dies im einzelnen ausdrücklich vermerkt.
Der Ausschuß hat geglaubt, nur dann nutzbringende Arbeit
eisten zu können, wenn. er sich bei seinen Beratungen
ınd Beschlüssen lediglich von sachlichen Erwägungen
‚eiten ließ. In welcher Weise dies geschehen ist, ergibt
sich aus den ‚Ausführungen selbst.
Die Handelskammer hofft, daß sie mit dem anliegenden
Bericht, den gesetzgebenden Faktoren des Saargebietes
zweckmäßige und praktische Unterlagen für ihre Arbeit zur
Verfügung stellt.
Handelskammer zu Saarbrücken.
Der Syndikus. L V.: Dr. Zirkler

Stellungnahme des Aufwerlungsausschusses zu dem
Verordnungseniwurf der Regierungskommission.
Der Ausschuß hat schon in seiner ersten Besprechung
Jarauf hingewiesen und an dieser Auffassung auch unverrückbar:
 festgehalten, daß der vorliegende Entwurf,
da ‚er nur eine Teillösung der saarländischen Aufwertung
Jarstellt. nicht befriedigen kann. Bei der inneren wirtschaftlichen
 ‘Verbundenheit zwischen den einzelnen Aufwertungsansprüchen
 und im Hinblick darauf, daß das
deutsche Aufwertungsgesetz nunmehr schon drei Jahre in
Kraft ist, muß primär verlangt werden, daß die
ergänzende Regelung in dem vorliegenden Verordnungsantwurf
 Aufnahme findet und damit auch im Saargebiet
lie gesamte Aufwertungsregelung in einem
Gesetz erfolgt. Soweit bekannt geworden ist, glaubt die
Regierungskommission die Aufwertung der übrigen Ansprüche,
 also der Ansprüche aus Industrieobligationen und
zerwandten Schuldverschreibungen, insbesondere auch der
Ansprüche aus Sparkassenguthaben, noch nicht abschließend
-egeln zu können. Sollte die Regierungskommission trotz

zwingender Gegengründe auf diesem ihrem Standpunkt
beharren, so ist nicht einzusehen, auch die Regelung
der sogenannten freien Aufwertung noch auf.
zuschieben. Im Hinblick auf diese freie Aufwertung, abeı
ıtıch in der bestimmten Erwartung einer Regelung de:
ibrigen Aufwertungsansprüche hat der Ausschuß ein.
timmig einem Eventualantrag zugestimmt, der in
nem „Abänderungsvorschlag zum saarlänlischen
 Aufwertungsentwurf, hinzielend
ıuf Berücksichtigung auch anderer Ansprüche
 als der im Entwurf berücksichtigen
 Hypotheken und verwandten Rechte“
einen Niederschlag gefunden hat (siehe Anlage 1). Dem
Abänderungsvorschlag ist noch eine besondere Begründung
reigefügt, so daß wir uns hier weitere Frläuterungen ver
'aagen können,
Gleichfalls hat sich der Ausschuß von vornherein zu der
\uffassung bekannt, daß eine saarländische Aufwertungs:
‚egelung nur in engster Anlehnung an die deutsche Ge:
jetzgebung erfolgen kann und muß, soweit nicht die
»esonderen Verhältnisse des Saargebietes Ahweichunger
ınd Aenderungen notwendig machen
Dieser Grundsatz würde wesentlich durchbrochen werden
wenn man sich mit einer Erhöhung des allgemei
1en Aufwertungssatzes von 25 v.H. auf 40 v.H..
wie von anderer Seite vorgeschlagen, einverstanden er-<lären
 wollte. Gegen diese Erhöhung wie überhaupt
vegen jede Aenderung der Aufwertungssätze hat sich der
\usschuß, lediglich gegen die Stimmen der Vertreter de:
jläubiger- und Sparer-Schutzverbandes, ausgesprochen
daß jeder Aufwertungsregelung Fehler, Mängel und Un-»lligkeiten
 anhaften müssen, ist eine Tatsache, die sich
ıhne weiteres aus den zweifellos besonders gespannten
ateressengegensätzen ergibt, Der Kampf um die deutsche
\ufwertung in und außer den Parlamenten hat dies zur
jenüge gezeigt. Wenn die Gesetzesarbeiten schließlich
loch zu einem Ergebnis geführt haben, so war sich deı
jesetzgeber durchaus bewußt, daß sein Gesetz keine alleitig
 befriedigende Lösung darstellt und daß es noch aut
ahre hinaus Anfeindungen der verschiedensten Art ausresetzt
 sein wird. Das deutsche Gesetz ist nunmehr drei
ahre in Kraft und hat, was nicht bestritten werden
ann, innerhalb seines Wirkungskreises stabile Verhältnisse
zeschaffen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß das
leutsche Gesetz in seinen wesentlichen Grundzügen —
und dazu gehört der allgemeine Aufwertungssatz von
25 v.H. — eine Abänderung erfahren wird. Insofern
jesteht daher auch für uns kein Grund, an dem
allgemeinen Aufwertungssatz etwas zu äntern.
 Hinzu kommt, daß bei der vielgestaltigen wirtschaftlichen,
 geschäftlichen und familiären Verknüpfung
jes Saargebietes mit dem übrigen Deutschland wir bis-1er
 schon an der Aufwertung gemäß der deutschen Gesetzzebung
 teilgenommen haben. Aber auch soweit dies nicht
der Fall ist, sind die Grundsätze und wesentlichen Be-;timmungen
 der deutschen Gesetzgebung in das Rechtsjewußtsein
 der Saarbevölkerung übergegangen. Sie haben
»ei Vergleichen und bei der Beschaffung von neuen Imnobilarkrediten
 Berücksichtigung gefunden. Heute nun für
las Saargebiet ein Sonderrecht zu schaffen, muß zu
ınübersehbaren, allgemein schädigenden Folgen führen
7zerner darf auch nicht vergessen werden, daß das Saarrebiet
 hinsichtlich des Ausmaßes der Aufwertung passiv ist,
laß also die Aufwertungsschulden erheblich höher sein
verden als die Aufwertungsguthaben Ein erhöhter Aufvertungssatz
 käme mithin nur zu einem geringen Teil
len Gläubigern im Saargebiet zugute Wesentlich für ums
ınd unsere Stellungnahme sind jedoch die Tatsachen, daß
lie Rechtssicherheit und die zu erstrebende Rechtsgleich-1jeit
 eine Aenderung des Aufwertungssatzes nicht ver:
ragen.
Eine sehr eingehende Darlegung und Aussprache hat
auch die Frage gefunden, ob das aus der deutschen
Gesetzgebung entnommene Rückwirkungsdatum
 vom 14, Juni 1922 auch in einer saarlän-
            
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