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Odessa usw. zu lösen und sein Gepäck dorthin direkt abjertigen
zu lassen. Hierbei sei besonders erwähnt, daß
Jjem Reisenden für die Fahrt von Moskau nach Berlin
und darüber hinaus zwei Reisewege zur Verfügung stehen
„über Riga—Eydkuhnen‘“ und „über Warszawa (Warschau)
— Stentsch‘“. Beide Reisewege sind im Fahrpreise
zleichgestellt, gelten jedoch nicht wahlweise. Dasselbe gili
‘ir die Gegenrichtung von Deutschland nach Moskau und
Jlarüber hinaus.
Dem Reisenden wird daher angeraten, beim Lösen der
Fahrkarten am Fahrkartenschalter anzugeben, über welchen
lieser beiden Wege er zu reisen gedenkt.
Post.
Ordnungsmäßige Briefumschläge.
Die Oberpostdirektion macht erneut darauf aufmerksam,
laß nach den Bestimmungen der Postordnung die Absenderangyaben
sowie die Reklamen des Absenders nur auf
ier Rückseite und dem linken Drittel der Vorderseite der
zriefumschläge angebracht sein dürfen. Ferner müssen
Jmschläge, deren Rückseite zu Aufdrucken benutzt wird,
ım oberen Rande der Rückseite einen mindestens 2,5 cm
reiten freien Raum haben, der zur Niederschrift post-Henstlicher
Vermerke benötigt wird. Für den Aufbrauch
:;on Umschlägen, die über das zulässige Maß mit Auf-Irucken
auf der Vorder- oder der Rückseite versehen sind,
st eine Frist von zweieinhalb Jahren gewährt worden.
Diese Frist läuft am 30. September 1928 ab. Mit einer
Verlängerung der Aufbrauchsfrist über diesen Zeitpunkt
hinaus ist nıcht zu rechnen. Die Versender werden daher
zut iun, sich nur auf den Aufbrauch vorhandener Be-;stände
an unzulässigen Umschlägen zu beschränken und
ıicht — wie von den Postanstalten vielfach wahrgenomnen
worden ist — Neudrucke herstellen zu lassen, die
ı% s zum 30. September 1928 nicht aufgebraucht werden
<önnen. Nach diesem Zeitpunkt müssen Briefumschläge,
die den Postordnungsbestimmungen nicht genügen, von
der Postbeförderung ausgeschlossen werden.
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Frankreich.
3 ä i 1 Art. 5. Die Spezialtarife, die jetzt in den Kolonien
/D Zollbestimmungen lür die Kolonien. 1. Klasse angewandt werden ‚bleiben weiter in Kraft.
(Dekret vom 2. Jul 1928, J.Ch Sant 3, JuH ) Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen, die im Mutter-Il.
Bestimmungen für die Kolonien 1. Klasse. lande in Geltung sind, werden in den Kolonien 1. Klasse
Art. 1. Die Generalgouverneure und Gouverneure der ebenfalls angewandt. Ausnahmen davon sind möglich auf
Kolonien 1. Klasse “© N b ten den Generalräte len rund von Verordnungen nach dem Verfahren und in
GOMIEN A850 WINEFDTCHUH CE, EIRNETAITATICH, Ct der Form, die für die Aufstellung von Spezialtarifen vor-Finanz-
Regierungs- und Verwaltungsbehörden die Zoll- zeschen sind
zesetze und deren Ausführungsbestimmungen, die im ST De
‚Journal Officiel‘* der französischen Republik veröffenticht
sind, sobald dieses bei dem Sitz der Kolonialverwalung
eingetroffen ist. Innerhaib vier Monaten nach der
Bekanntgabe der Verordnung im „Journal Officiel‘ werden
liese Behörden den Gouverneuren mitteilen, ob sie sich
für die Annahme der neuen Verordnung entscheiden oder
ob sie die Beantragung einer Abänderung beschließen
Die Tarife, für die keine Aenderung in Frage kommt,
treten durch Beschluß der Gouverneure sofort in Kraft
oder werden in Erinnerung gebracht, wenn es sich um
Waren handelt, die schon Spezialtarifen unterliegen, Die
Abänderungsanträge der Behörden werden unverzüglich
dem Minister der Kolonien vorgelegt. Falls die Lokalbehörden
nicht innerhalb vier Monaten einen Beschluß gefaßt
haben, sichern die Gouverneure die unverzügliche Anwendung
der neuen Tarife zu. Sollte während der vier
Monate im Laufe der Beratung keine Entscheidung zustande
gekommen sein, so wird der ständige Ausschuß
des Rates von seinem Rechte Gebrauch machen.
Art. 2. Die Anträge der Kolonialbehörde auf Bereiung
vom Tarif des Mutierlandes gemäß der Verfügung
les Art. 5 des Gesetzes vom 13. April 1928 werden acht
Tage nach ihrer Annahme durch den Minister der Kolonien
im „Journal Officiel‘‘ veröffentlicht und innerhalt
der gleichen Frist den Ministern für Handel und Industrie.
Landwirtschaft und Finanzen zur Prütung vorgelegt.
H. Bestimmungen für die Kolonien 2. Klasse.
Art. 7. Die Verordnung, die in den Artikeln 2 und 3
jes gegenwärtigen Dekrets betr. die Aufstellung von
Spezialtarifen für die Kolonien 1. Klasse enthalten sind,
inden ebenfalls Anwendung auf die Kolonien 2. Klasse
Art. 8. Bis zur Bekanntgabe der Spezialtarife für die
<olonien Gabon und Neukaledonien bleiben die jetzt gelenden
Tarife vorläufig in Kraft. Der Zolltarif für die
Zinfuhr aus den Kolonien nach Frankreich bleibt bis
um gleichen Tage in Kraft,
Art. 9. Die Zollbefreiungen und Nachlässe, die in den
jestehenden Verordnungen für Rohstoffe und Lebensmittel
us den Kolonien 2. Klasse, die den Waren des Mutterandes
einen Vorzugssatz einräumen, vorgesehen sind,
»%leiben in Geltung, bis die in Artikel 3 8 2 des Gesetzes
1:om 13. April 1928 vorgesehene Verordnung in Kraft
Titt.
Ferner bleiben bestehen die Befreiungen und Nachlässe
1. für andere Produkte der gleichen Kolonien als Rohstoffe
und Lebensmittel,
2. für Produkte, die aus anderen Kolonien als den vorstehenden
stammen.
Art. 3. Sollte nach Ablauf der Frist von drei Monaten,
lie der 8 3 des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. April
1928 vorsieht, das im gleichen Paragraphen desselben
Artikels enthaltene Dekret noch nicht angenommen sein,
so werden die Generalgouverneure und Gouverneure gezebenenfalls
die Beschlüsse der Lokalbehörden bekanntzeben
und telegraphisch den Ministern davon Kenntnis
zeben. Die Oeffentlichkeit wird durch eine Mitteilung
ım „Journal Officiel‘‘ unterrichtet werden.
Il. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 10. Die Bestimmungen der Handelsverträge finden
ı1ur insoweit für die Kolonien Anwendung, als dies ausdrücklich
vereinbart ist.
Art. 11. Bei Hungersnot und Teuerung können be-;ondere
Ausfuhrverbote auf Grund vorläufiger Verfüzungen
der Gouverneure und Generalgouverneure eirlassen
werden, Diese Verfügungen werden sobald wie
nöglich dem Minister der Kolonien mitgeteilt. Die endzültige
Entscheidung darüber wird nach dem Verfahren
ınd in der Form getroffen, die für die Aufstellung von
5Spezialtarifen in den wie das Mutterland behandelten
<olonien vorgesehen sind.
(„Bulletin Douanier“ Nr. 573 v. 0. 7. 1028.)
Art. 4. Falls der Zollsatz, der ein Produkt des Zollcarifes
des Mutterlandes trifft, zum Teil die Verbrauchsabgabe
für ähnliche einheimische Produkte darstellt, soll
in den wie das Mutterland behandelten Kolonien, wo
dieses Produkt nicht dem Spezialtarif unterliegt, als Zoll
gebühr nur der Teil erhoben werden, der tatsächlich dem
Zollrecht unterliegt.