Full text : 33.1928 (0033)

Verkehrsv/ sen.

Eisenbahn.

Wie wahre ich mein Recht gegenüber sogenannter
mangelhaft verpackter Gütersendungen?
Von Dr. Röder, Berlin-Schönefeld.
Die in der Ueberschrift gestellte Frage mag für alle
Eisenbahngüter-Interessenten vielleicht komisch klingen.
Und doch ist ihre Lösung von grundlegender Bedeutung.
Besonders für alle Fälle, in denen die Ware beschädigt in
lie Hände des Empfängers gelangt und der Versender
über alle von ihm zum Versand gebrachten Waren vorher
bei der Bahn eine nach dem FEisenbahnrecht gültige
„Erklärung‘‘ abgegeben hatte ($ 62 Abs. 2 EVO.), inhalts
deren er seine Waren „unverpackt zur Auflieferung bringt‘.
Zu diesen Waren gehören in erster Linie solche, die in
Packpapier, in zweiter Linie Flüssigkeiten, die in Flaschen
in Körben) und Eisenwaren, Fahrräder, Apparate usw.,
lie in Lattengestellen aufgeliefert werden. Da nun nach
Ankunft der Ware nur dem Empfänger das Klaygerecht
gegen die Eisenbahn zusteht ($ 83 EVO.), so hat dieser
in den meisten Fällen einen recht schweren Stand, seine
Rechte durchzudrücken. Denn er hat ja die Reise mit
dem Frachtstück nicht mit durchgemacht; er kann nicht
wissen, wo und durch welche Weise, insbesondere ob
durch ein Verschulden der Bahnbeamten die Beschädigung
stattfand. Hierüber sind einige Rechtbelehrungen sicher
am DPlatze

Zunächst muß man bei der zuständigen Güterempfangsstelle
 die Abschrift einer Tatbestandsaufnahme über das
oeschädigte Frachtstück fordern. Die Eisenbahn muß eine
Fatbestandsaufnahme über die Art und Ursache der Beschädigung
 des (jutes aufnehmen, wenn das (iut schon
seschädigt auf der Empfangsstation einging ($ 82 EVO.).
Sie hat daher dem Empfänger auf dessen Ersuchen eine
Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme mitzuteilen. Die
3ahn ist sogar verpflichtet, den Frachtberechtigten Einblick
in die hahnamtlichen Untersuchungsakten nehmen zu lassen,
damit dieser alle Vorgänge verfolgen und sich überzeugen
kann, auf welche Weise und durch wen die Beschädigung
herbeigeführt wurde. (Verkehrsrechtliche Rundschau Bd. 7
Nr. 3 Sp. 106 107.) Sodann muß man sich darüber klar
werden, welche Bedeutung die betreffende „Erklärung‘‘
les Versenders in einem eventuellen Rechtsstreit mit der
Bahn für den Warenempfänger hat. Zunächst erscheint
liese für die Rechte des Empfängers recht aussichtslos
Wenn er aber diese Rechte zu wahren versteht, so ist
das meist doch nicht der Fall. Doch hören wir zunächst,
was aus den trockenen Buchstaben des Gesetzes hervorzeht:
 Die Eisenbahn wird durch jene Erklärung in ihrer
Adaftung beschränkt. Sie haftet nicht für den Schaden,
der während der Beförderungsdauer aus der mangelhaften
Verpackung entsteht (8 86 Ziffer 2 EVO.). Es genügt
lie Anerkenntnis des Äbsenders im Frachtbrief, der das
Beweisstück dafür ist. Nur bei Verlust der ganzen Sendung
 tritt die Haftung -der Eisenbahn ein.

Wird aber nachgewiesen, daß die Verpackung eine
solche war, die den Anforderungen einer guter Verpackung
entspricht (z. B. Ballenverpackung in Packpapier, das in
starker Juteleinwand eingenäht ist), so haftet die Bahn
trotz der abgegebenen Erklärung für den Schaden oder
Verlust des Frachtstückes (LG. Köln in „Verkehrsrechtl.
Rundschau‘‘ Bd. 6 Sp. 448). Dasselbe ist der Fall bei
in Weidenkörben mit einem Geflecht von Holzwolle und
Stroh umwickelten Glasflaschen (Amtsgericht Berlin in
„Verkehrsrechtl. Rundschau‘ Bd. 1 Sp. 472, Amtsgericht
Dresden a.a.O. Bd. 6 Sp. 344). Alle diese Fälle lassen
auf eine schlechte Behandlung des Gutes durch die Bahnieute
 schließen. Die Bahn ist zwar ein Massenbetrieb, doch
darf sie mit den Gütern nicht so sorglos verfahren wie
mit altem Eisen.

Hat dagegen der Versender eine Verpackung gewählt,
lie dem Schutze des Gutes nicht entspricht, so tut der
Empfänger gut, nicht die Eisenbahn, sondern den Versender
 in Anspruch zu nehmen, denn dieser hat für eine
zute Verpackung einzustehen, und er kann sich nicht

Jarauf berufen, daß in seinen Rechnungen und Geschäfts.
7apieren der Vermerk aufgeführt wurde, die Ware reise
auf Gefahr des Empfängers (OLG. Hamburg in Recht
sprechung OLG. 24, 193)

Die Verpackung ist mangelhaft, wenn sie nicht geeigneı
st, das Gut vor den gewöhnlichen Gefahren des Transjortes
 zu schützen. Die „handelsübliche‘“ Verpackung isı
laher nicht immer ausreichend, wenn sie einen solche;
Schutz nicht gewährt, Unerheblich ist hierbei der etwaige
<ostenaufwand für die Verpackung. Die Haftung fin
zehörige Verpackung trifft somit in erster Linie den Ver.
sender. Er hat nach allgemeinen Grundsätzen für die
erforderliche Sorgfalt nach $ 276 BGB. einzustehen. E:
zelten hiernach dieselben Grundsätze wie bei Uebernahm:e
ler Versendungspflicht (so auch Staub Anm. 124 zı
5xk. zu 8 382 HGB.)
Mängel der Verpackung sind Mängel der Ware, be.
;onders dann, wenn von der Verpackung das Aussehen
lie Haltbarkeit, die Verkäuflichkeit der Ware abhängt und
venn durch die Verpackung lüsternen Diebeshänden Geegenheit
 geboten ist, Teilstücke der Ware zu entwenden,
der wenn durch sie die Gefahr besteht, die Ware zu
jeschädigen, (Verkehrsrechtliche Rundschau Bd. 3 Sp. 414
Nr. 233.) Liegt eine Beschädigung des Ciutes infolge
nangelhafter Verpackung der Sendung vor, so hat deı
Smpfänger die Pflicht, gegen den Absender die Mängel.
ınzeige zu erheben. Dies schon, um seine Ansprüche zu
wahren, falls sich kein Anknüpfungspunkt bietet, die Bahn
1aftpflichtig in Anspruch zu nehmen. Aber auf alle Fälle
nuß er Zugleich seinen Schadenersatzanspruch gegen die
Zahn einreichen, damit dieser, falls er begründet ist, nicht
vegen Versäumung der Reklamationsfrist von der Bahr
ıbgelehnt werden kann ($ 96 Abs. 1 Zitfer 4 EVO.).
Wird der Schaden vom Empfänger erst nach der Annahme
les Gutes festgestellt, so handelt er vorteilhaft, wenn eı
len Mangel durch unbeteiligte Zeugen (z. B. durch den
zollkutscher) sofort schriftlich feststellen läßt und er die
3ahn zur Aufnahme einer Tatbestandsauinahme auffordert
n besonders schwierigen Fällen ist der Antrag an das
Gericht auf Sicherung des Beweises noch erforderlich
{8 485 TPO.)

Direkte Abfertigung von Personen und Reisegepäck
nach Sowjetrußland.
Am 10. Juli ist ein direkter Personen- und Gepäcktari!
zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ınd Deutschland im Durchgang durch Polen, durch Polen
und die Tschechoslowakei sowie durch Lettland, Litauen
und Polen in Kraft getreten, Bisher konnte lediglich vor
len ostpreußischen Stationen Königsberg und Eydkuhnenr
:öne Abfertigung von Personen und Reisegepäck nach
5tationen von Sowjetrußland erfolgen, da die Durchführung
les internationalen Verkehrs durch den sogenannten pol:
ıschen Korridor noch nicht geregelt war. Durch den Abschluß
 und das Inkrafttreten eines zwischen Deutschland
ınd Polen abgeschlossenen Staatsvertrages über Erleicherungen
 des internationalen Eisenbahnverkehrs auf deı
zZisenbahnstrecke Firchau — (Chojnice—Tczew—) Marien:
yurg‘ stand der Ausdehnung des internationalen Verkehr:
iber den polnischen Korridor hinaus nichts mehr im Wege
» war also die Möglichkeit gegeben, den deutsch-sowjet
ussischen Verkehr auch auf das übrige Deutschland aus
:udehnen,
Durch die Einführung dieses neuen erweiterten deutsch
‚;owjetrussischen Tarifs ist einem seit längerer Zeit her
‚orgetretenen Bedürfnis auf direkte Abfertigung von Rei:
‚enden und Gepäck von allen größeren und wichtiger
Stationen Deutschlands nach Sowjetrußland Rechnung ge:
ragen. Der Reisende wird also in Zukunft in der Lage
‚ein, sich am Fahrkartenschalter in München, Köln, Ham:
yurg-Altona, Berlin oder anderen größeren Stationer
Jeutschlands direkte Fahrkarten nach Moskau, Leningrad
            
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