von untenstehenden Stationen
1ach nebenstehenden Grenzstationen
Altstätten (St.C )
Baar
Bischofszell-Nord
Deisswil
Ennenda
Entfelden SBB.
Glarus
Lachen
Lenzburg SBB.
Luchsingen-Hätzingen
Rapperswil
Siebnen-Wangen
Wetzikon
SBB
Basel SBB, trans, Basel Bad, Bf,
ınd Basel —St. Johann transit
5000 kq 10000 kg 5.0) kg 10000 kg
Faxen pro 100 kg in Cts.
310
383
272
324
285
331
177
330 268
292 27 un)
183 151 191
344 279 352
288 234 206
207 242 305
271 220 279
310
228
263
239
276
153
275
244
138
286
241
249
227
Post.
Umrechnungssätze im Postanweisungs- (usw.)
Verkehr mit Estland, Spanien, Ungarn,
Lettland und Norwegen.
In Ergänzung der in unserer vorigen Nummer veröffenttichten
Verfügung betr. dem Postanweisungs- (usw.) Verkehr
mit Estland, Spanien, Ungarn, Lettland und Norwegen
teilt die Oberpostdirektion in ihrem Amtsblatt Nr.
die bis auf weiteres geltenden Umrechnungskurse mit:
100 spanische Pesetas 2000000400450 Fr.
100 ungarische Pengö . . .. 448 Fr.
100 lettische Lati We 494 Fr.
100 norwegische Kromen , 680 Fr.
Bei der Umrechnung von Postauftragsbeträgen er
sprechen diesen Kursen für 100 französische Franken:
22,32 ungarische Pengö;
20,24 Jettische Lati;
14,70 norwegische. Kronen
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und E-rnoriförderung.
Deutschland,
Änderung des Warenverzeichnisses
zum deutschen Zolltarif und der Anleitung
zur Zollabfertigung.
Im Reichszollblatt Nr. 3 Ausgabe A vom 9. Januar 1928
ist eine Verordnung des Reichstinanzministers vom 31.
Dezember 1927 betreffend Aenderung des Warenverzeichnisses
zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung
veröffentlicht. Die Aenderung bezicht sich
auf Automobilteile, für die Zolländerungen am 1. Januar
1928 in Kraft getreten sind. Die mit Abbildungen versehene
Verordnung ist zur Wiedergabe zu umfangreich.
Interessenten empfehlen wir, sich die betreffende Nummer
von dem Gesetzsammlungsamt in Berlin NW 40, Scharnhorststraße
4, zum Preise von 0,50 RM. kommen zu
lassen. Im übrigen kann die Nummer auch in der Zollabteilung
der Handelskammer eingesehen werden.
Frankreich,
Aufhebung des französischen
Kapitalausfuhrverbotes.
{m „Journal Officiel‘‘ Nr. 6 vom 7. Januar
1928 und Nr. 9 vom 11. Januar 1928 sind ein
Dekret und ein Erlaß veröffentlicht, durch welche
das französische Kapitalausfuhrverbot vom
3. April 1918, das durch das Gesetz vom 31.
März 1922 und Artikel 81 des Finanzgesetzes
vcm 27. Dezember 1927 Aenderungen erfahren
hatte, zum größten Teil aufgehoben wird. Diese
Maßnahme, die in den Pariser Bankkreisen in
der letzten Zeit Gegenstand häufiger Erörterungen
gewesen ist, hat doch große Ueberraschung
hervorgerufen, da man sie erst mit der endgültigen
Stabilisierung des Franken erwartete.
Man sieht jetzt in der Wiederherstellung der
Freizügigkeit des Kapitalverkehrs einen Versuch
der Angleichung des französischen an den internationalen
Geldmarkt. Da die Verhältnisse in
der französischen Kapitalausfuhrgesetzgebung
etwas kompliziert liegen, geben wir in Anlehnung
an einen in der „Journee Industrielle‘ vom 13,
Januar 1928 erschienenen Artikel einen Ueber
blick über den augenblicklichen Stand der Vor
schriften über die Kapitalausfuhr:
Das Gesetz vom 1. August 1917 mit den Beschränkungen
für den Devisen- und Geldwechselverkehr
gilt noch für diejenigen Personen, die am
Bankschalter ausländische Devisen kaufen, zum
Nachweis ihrer Identität, ihrer Nationalität und
hres Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes. Die Beibehaltung
dieser Bestimmung ist wegen der Besteuerung
dieser Geschäfte vorläufig notwendig.
Erst nach Aufhebung dieser Steuer wird dieser
Verkehr vollständig freigegeben werden können.
Eine zweite Beschränkung beruht auf dem Gesetz
vom 31. Mai 1916, das durch das Gesetz
vom 31. Dezember 1920 geändert wurde. Diese
Gesetze verbieten die Einführung ausländischer
Wertpapiere an den französischen
Börsen, ihre Emission und ihre
Unterbringung. Dieses Verbot betrifft — worauf
ausdrücklich hingewiesen wird — durchaus
ıicht den Ankauf oder die Einfuhr ausländischer
Wertpapiere nach Frankreich. Was verboten
»ıleibt, ist nicht der Verkauf, sondern das Zumverkaufbringen
oder der Umlauf ausländischer, an
ler Pariser Börse offiziell nicht zugelassener aus:
'ändischer Werte.
Schließlich bleiben ebenfalls die Bestimmungen
iber die Ausfuhr von Gold und Banknoten aus
Crankreich in Kraft. Es handelt sich hierbei um
Zoligesetze, die mit dem Gesetz vom 3. April
1918 nichts zu tun haben, und vor allem um
len Erlaß vom 3. Juli 1918 betreffend die Aus-‘uühr
von Banknoten. Dieser Erlaß bestimmte,
laß Reisende nicht mehr als 1000 Franken
nit sich führen durften. Die Erlaubnis ist durch
2jne ministerielle Entscheidung vom 3. Juli 1920
ıuf 5000 Franken erhöht worden. Der Erlaß
‚st jedoch hinsichtlich der Versendung von Bankı1oten
durch. die Post nicht geändert worden,
so daß diese Sendungen höchstens 1000 Fr. beragen
dürfen. Der Reisende kann jedoch so
viele ausländische Devisen mitnehmen
wie er will, z. B. Pfund, Dollar, Peseten