Dieser Irrtum ist in Liste B und in dem Druckfehler-‚erzeichnis,
die der heutigen Vereinbarung angeschlossen
ind, berichtigt worden. Es besteht jedoch hierbei Einvernehmen
darüber, daß unter dieser berichtigten Form
jie in Rede stehenden Gegenstände weiterhin die in der
Liste B und in den Artikeln 2, 4, 3 und 6 des Abkommens
vom 17. August 1927 vorgesehenen Vorteile genießen
sollen.‘
Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken,
‚on der ich namens der Deutschen Regierung Kenntnis
zenommen habe,
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
iusgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse,
Herr Minister!
Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Güte,
nir folgendes mitzuteilen:
„Um dem von Ihnen ausgedrückten Wunsche nachzu-‚ommen,
habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
Zranzösische Regierung der Deutschen Regierung gern
jie Zusicherung gibt, daß trotz des bestehenden Monopols
<ein Einfuhrverbot für Collodium (Nr. 0250 des fran-‚ösischen
Zolltarifs) erlassen werden wird,“
Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken,
‚on der ich namens der Deutschen Regierung Kenntnis
zenommen habe,
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
iusgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse,
Herr Minister!
Die Deutsche Delegation hat gegen die Erhöhungen der
ranzösischen Zollsätze, die aus Anlaß der Aenderungen
jer Nomenklatur vorgenommen worden sind, Einspruch eryoben
auf Grund der Auslegung, die sie dem Artikel 9
jes Abkommens vom 17, August 1927 gibt. Nach dieser
Auslegung steht der französischen Regierung nicht das
Recht zu, irgendeinen Zollsatz der Positionen zu erhöhen,
Jie in der Liste B oder in den in Absatz I des Artikels 6
aufgenommenen Nummern der Liste A erscheinen.
Die Französische Delegation hat die‘ abweichende Aus-‚„egung,
die sie dem Artikel 9 gibt, aufrechterhalten. Auf
diese Auslegung hat die französische Regierung die von
ihr vorgenommenen Tarifänderungen gestützt, indem Sie
ler Ansicht ist, Erhöhungen gewisser im Absatz 1 des
Artikels 6 gebundener Positionen vornehmen zu dürfen,
wenn diese Erhöhungen als Ausgleich für Herabsetzungen
dei anderen dieselben Erzeugnisse betreffenden Positionen
dienen, so daß die durchschnittliche Zollbelastung nicht
arhöht wird.
Da eine Verständigung über die grundsätzliche Frage
zicht zu erzielen war, hat die Deutsche Delegation den
Verzicht auf ihren Einspruch abhängig gemacht:
von der Rückerstattung des Unterschiedes zwischen
dem vor der Zolltarilnovelle erhobenen und dem
jeuen aus der Zolltarifnovelle sich ergebenden Zoll
jür Traktoren von mehr als 1450 kg Gewicht, die
zeit dem Inkrafttreten der Zollnovelle bis zum heutigen
Tage eingeführt worden sind;
von der Zusicherung, daß die französische Regie:
zung im Faile einer neuen Tarifierung für Traktoren
den Schaden berücksichtigen werde, den Deutschland
erlitten hat.
Sie hatten die Güte, mich davon in Kenntnis zu setzen,
jaß die Französische Regierung unter Aufrechterhaltung
'hres Rechtsstandpunktes, geleitet von dem Bestreben nach
ainer Verständigung, Sie beauftragt habe, mir mitzuteilen,
jaß sie die verlangte Rückerstattung vornehmen und im
Falle einer neuen Tarifierung für Traktoren, insbesondere
venn die Erzeugnisse der Automobilindustrie Gegenstand
ajner Aenderung der Tarifierung werden sollten, der
Jeutschen Forderung Rechnung tragen wird.
Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken,
von der ich namens der Deutschen Regierung Kenntnis
zenommen habe.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
gez.) Posse.
Inhalt des Am!sblattes der Regierungskommission
Nr. 29 vom 15. Juli 1928.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Dolizeiverordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) zur Bekämpfung
des Kartoffelkäfers.
Jerordnung betr. Aenderung der Schonzeiten des Wildes,
Zekanntmachung betr. Ernennung zum stellvertretenden
Standesbeamten.
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (6787
10.830, 86098, 4525). :
3Zekanntmachung betr. Verlust einer Zulassungsbescheinigung
(6200).
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Bekanntmachung betr. Verlust einer Straßenbenutzungsgebührenkarte.
’erfügung betr. die Einführung von verschiedenen neuen
zwischenstaatlich vereinbarten Bestimmungen im Fernsprechverkehr
mit dem Ausland,
Wirtschaftliche Angelegenheiten,
Verfügung betr. Festsetzung der durch die Saarländische
Ausgleichsstelle zu leistenden ersten Ratenzahlung.
Arbeitswesen.
Bekanntmachung betr. die Benennung der Mitglieder der
Arbeitskammer und deren Stellvertreter.
Verordnung betr. Einberufung der Arbeitskammer.
Privatversicherung.
Bekanntmachung betr. Auflösung von Viehversicherungsvereinen,
3Zekanntmachung betr. Genehmigung von Geschäftsplanänderungen
nichtsaarländischer Versicherungsunternehmungen,
iekanntmachung betr. Bestandsveränderung bei einer nichtsaarländischen
Versicherungsunternehmung.
jekanntmachung betr. Aenderung in der Person des Hauptbevollmächtigten
einer im Saargebiet zugelassenen Versicherungsunternehmung.
3Zekanntmachung im Saargebiete zugelassener nichtsaarländischer
Versicherungsunternehmungen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nachtrag zur Bauordnung für die Stadt Saarbrücken vom
8. Dezember 1914. (Baupolizeiverordnung.)
3Zekanntmachung betreffend die Errichtung oberirdische’
Telegraphenlinien.
Berichtigung.
In der Niederschrift über die Handelskammervollsitzung
om 5. Juli dieses Jahres, erschienen in Nr. 283 der
‚Saar-Wirtschaftszeitung‘‘, muß es statt 3. Vollsitzung
4. Vollsitzung heißen.
Konkurseröffnungen im Saargebiet
Caufmann Friedrich Strotkamp, Saarbrücken 3. Eröff
öffnungstermin: 13. Juli 10928, vormittags 11,40 Uhr
Konkursverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dietz in Saar
brücken.
“rau Heinrich Bautz, Rosa geb. Schwindling, Inhaberir
des Wollwarenhauses Bautz in Friedrichsthal. Eröff
nungstermin: 12. Juli 1928, nachmittags 4 Uhr. Kon
kursverwalter: Rechtsanwalt Dr. Leibrock, Sulzbach
Devisennotierungen in Berlin und Paris
vom 12. bis 18. Juli 1928.
Berlin.
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