Full text : 33.1928 (0033)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß es sich
herausgestellt hat, daß die für gewöhnliche Mauersteine
(Nr. 181), für feine, gepreßte oder nachgepreßte Mauersteine
 (Nr. 181 bis), für Mauersteine und Töpferwaren
'ür Bauzwecke, gebrannt, aus Steinzeug, fein oder gewöhnlich
 (Nr. 181 quater B, 340, 341, 345, 346), für feuerjeste
 Mauersteine aus gewöhnlichem Ton (Nr. 331), für
Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton (Nr. 336), vorgesehene
Zintarifierung auf die genannien Gegenstände keine Anwendung
 finden kann und daß diese Gegenstände in Zukunft
zon der Zollverwaltung als keramische Fliesen und Pflasterplatten
 aus gewöhnlichem lon, weder glasiert, noch email:
liert (Nr. 342) angesehen werden. Um in der Zukunft
Schwierigkeiten zu vermeiden, werden die Interessenten
der Generalzolldirektion für die Zentralverwaltung sowie
jür jede Zollstelle, über die diese Waren eingeführt werden
sollen, je eine Mustersammlung übergeben.“
Ich beehre mich, Ihnen für die Mitteilung zu danken,
von der ich im Namen der Deutschen Regierung Kenntnis
 nehme.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) Posse.

Herr Minister!
Im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung
äines Protokolls zum deutsch-französischen Handelsabzxommen
 vom 17. August 1927 geführt haben, hat die
Deutsche Delegation Ihre Aufmerksamkeit auf die Schwierigkeiten
 gelenkt, die den deutschen Exporteuren einiger
in Frankreich einer inneren Abgabe unterworfenen Erzeugaisse
 aus der Verpflichtung entstehen, die Steuerzeichen,
die zum Beweise der Entrichtung der genannten inneren
Abgaben dienen, bei den Zollstellen anzubringen.
Sie hatten die Güte, mir mitzuteilen, daß auf Ihren An-;rag
 der Herr Minister der Finanzen beschlossen hat, die
deutschen Hersteller von Zichorie und pharmazeutischen
 Spezialerzeugnissen zu ermächtigen,
 sich in Frankreich bei den Haupthebestellen der
Verwaltung der indirekten Steuern mit Steuerzeichen zu
„ersehen, die zum Beweise der Entrichtung der inneren
Abgaben dienen, und diese Steuerzeichen vor der Einfuhr
auf den den Bestimmungen gemäß abgemessenen Schachreln
 und Verpackungen anzubringen.
Ich habe die Ehre, Ihnen tür diese Mitteilung 7u
danken, von der ich namens der Deutschen Regierung
Kenntnis nehme.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse.

Herr Minister!
Die Deutsche Delegation hat an Sie die Frage gerichtet,
welche Tarifierung auf Kleidungsstücke Anwendung
indet, die einerseits Wirkwar en, andererseits leicht
abtrennbare Artikel aus eigentlichen konfektionierten Cieweben
 darstellen.
Sie haben die Güte gehabt, mir mitzuteilen, daß jeder
Jieser Teile nach eigenem Satz verzollt wird:
die Wirkwaren zu den Wirkwarensätzen,
die konfektionierten Artikel zu den im Tarif für diese
Artikel vorgesehenen Sätzen,
ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang dieser Mitteilung
 zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse.

Herr Minister!

Bei Unterzeichnung des Protokolls vom heutigen Tage
zum deutsch-französischen Handelsabkommen vom 17.
August 1927 hat die Deutsche Delegation Sie gebeten,
lie Verzollungsbedingungen bei der Kinfuhr gewisser
Waren nach Frankreich näher anzugeben.
Sie haben die Güte gehabt, mir folgende gewünschte
Angaben zu macher:
l. Erzeugnis „Cyklon‘“: Der Umstand, daß die Bezeichnung
 „Blausäure‘““ aus Sicherheitsgründen auf dem
Behältnis angebracht ist, in dem sich das auf
Grundlage von Blausäure hergestellte Erzeugnis
„Cyclon‘“ befindet, ändert an der Eintarifierung
des genannten Erzeugnisses nichts.
161ff;: Gegenstände aus Papier oder Pappe, mit
künstlichem Harz in einem Verhältnis von nicht
iber 50 getränkt, werden je nach ihrer Art
wie Papier oder Pappe behandelt.

»

Nr. 524 bis J: Apparate zur Untersuchung der X-strahlen
 (Polyskope oder Cinoskope) und Apparate
für die Anwendung von X-Strahlen (System Wintz
und S.R. V.) sind mit ihrem Gesamtgewicht nach
Nr. 524 bis J zu verzollen.
732 quater: Bei den automatischen Zentralschmierapparaten,
 Marke „Helios‘, ist der untere Teil des
genannten Schmierapparates, in dem sich das
Pumpensystem befindet, insgesamt nach den Pumpensätzen
 der Nummer 512bis A zu verzollen,
Andere Schmierapparate, die die gleichen Eigenschaften
 wie der Schmierapparat „Helios“ aufweisen,
 genießen dieselbe Behandlung.
Ich habe die Ehre, Ihnen für diese Mitteilung, von
ler ich im Namen der Deutschen Regierung Kenntnis
ı1ehme, zu danken.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meineı
iusgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse.
Herr Minister!

Die Deutsche Delegation hat Sie um nähere Angaben
ıber die Bedeutung folgender Anmerkung zur Nummeı
v3} ter B des Zolltarifs gebeten:
„Die auf hydraulisch beweglicher Unterlage montierten
Dynamometer und dergleichen entrichten die Sätze der
Summer 634ter (andere Meßinstrumente) für den An-‚eigerapparat
 einschließlich des dynamometrischen Mechauismus.
 Der Rest der Maschine ist zu dem eigens dafür
‚orgeschenen Zollsatz zu verzollen; wenn dieser Prüf-‚pparat
 nicht trennbar montiert ist, kann sein Gewicht
ıuf Grund einer Gewichtsspezifikation (Note de poids)
les Fabrikanten ermittelt werden.‘
Sie hatten die Güte, mir mitzuteilen, daß der Ausdruck
‚und dergleichen‘ sich auf die anderen Bewegungsarten
ler Unterlage bezieht. Um bei den Versuchsmaschinen,
lie die deutsche Ausfuhr besonders interessieren, den
‚ogenannten „mechanisch-dynamometrischen Mechanismus“‘,
ler den Sätzen der Nummer 634ter A unterworfen ist,
’estzustellen, ist das Französische Handelsministerium gern
zereit, Pläne, Musterrisse und Photographien, aus denen
sich die nötigen Einzelheiten ergeben, zu untersuchen.
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang dieser Miteilung,
 von der ich im Namen der Deutschen Regierung
<enntnis nehme, zu danken.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meine’
ıusgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse.
Herr Minister!
Die Deutsche Delegation hat Sie um Auskünfte über
die Verzollung photographischer Handapparate gebeten
Sie haben die Güte gehabt, mir mitzuteilen, daß die
zenannten Apparate, wenn sie vollständig, montiert oder
nicht montiert, eingeführt werden, nach dem in Nr. 635 bis
vorgesehenen Satz von 10% zu verzollen sind. Die ohne
Objektiv eingeführten Apparate werden als vollständige
Apparate angesehen,
Bei den nicht vollständigen Apparaten (z. B. bei solchen
ohne Verschluß oder ohne Auslöser) ist jeder Teil nach
seinen eigenen Sätzen zu verzollen, nämlich:
die Objektive zu 14 %,
die Verschlüsse zu 5 %o,
die Auslöser zu 11 %,
andere Teile, einschl. des Apparatgehäuses, zu 13 %.
Ich habe die Ehre, Ihnen für diese Mitteilung, von
ler ich im Namen der Deutschen Regierung Kenntnis
nehme, zu danken.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meine’
ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) Posse.
Herr Minister!

Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Güte
mir folgendes mitzuteilen:
„Die Liste B des Abkommens vom 17. August 1027
enthält folgende Bestimmung:
Nippuhren, Miniaturwecker und andere ähnliche kleine
Uhren und Werke der genannten Uhren; kleine Weckeı
und Werke solcher Wecker, mit oder ohne Schlagwerk,
 im Stückgewichte von 251 bis 500 gg —
(Nr. 504 ter) Stück 16.—.
Nun betrug der Zoll, den die Unterhändler für diese
Jjegenstände vorgesehen hatten, 14 Fr. für das Kilogramm
            
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