Full text : 33.1928 (0033)

Jaher in den folgenden Geschäftsjahren zwischen Anschaffungs-
 oder Herstellungspreis und gemeinem Werl
nicht wechseln könne. Mit dieser Bestimmung ist
zweifelsfrei der Grundsatz der Kontinuität der Bilanz
für die nach dem Inkrafttreten der Einkommensteuerverordnung
 aufzuslellenden Schlußbilanzen ausgesprochen.
 Kr kann aber nicht Anwendung finden.
wenn es sich um die Aufstellung einer Frankeneröffaungsbilanz
 handell. da die Frankeneröffnungsbilanz
nicht den Erlrag des Unternehmens seit Beginn des
letzten Papiermark-Geschäftsjahres ausweist, sondern
das zurzeit ihrer Errichtung vorhandene Vermögen
jhne Rücksicht auf einen früheren Zeitpunkt darstellt.
dierfür spricht, daß die Papiermarkbilanzen der letzten
Jahre, insbesondere 1922. mit ihren phantastischen
Zahlen nicht mehr ein wahrheitsgelreues Bild der
cinnahmen und des Vermögens der Kaufleule ergaben.
schon die Gestehungspreise ließen sich bei der Inventur
 nicht mehr genau ermilteln, weil der Kurs
von Tag zu Tag erheblich schwankle and erhebliche
nterschiede vorlagen zwischen dem Wert des vereinyarten
 und des wirklich bezahllien Preises, ebenso
sonnten Veräuderungen auftreten, soweit Kaufleute
Devisen besaßen und solche verkaufen mußten. um
hren Verpflichtungen genügen zu können. Ebenso
konnlen sich die Kaufleute nicht mehr im klaren sein
über die wirklich erzielten Gewinne, weil sie ihre
Preisansälze nicht läglich verändern und der Marktage
 und dem schwankenden Markkurse anpassen
xonnten. Aus diesem Grund hal daher die Reichsin



r

-";

Notenwechsel vom 20. Juni 1928 zu dem deutsch-iranzösischen
 Handelsabkommen vom 17. August 1927,
Wie wir bereits in Nr. 26 unserer Zeitschrift mitgeteilt
naben, ist außer dem in Nr. 27 veröffentlichten Protokoll
noch eine Reihe von Noten von den Präsidenten der
beiden Delegationen unterzeichnet worden. Wir veröffentichen
 nachstehend den Wortlaut dieser Noten, wobei wir
der Abkürzung wegen die Wiedergabe der Anschriften
‘ortlassen.
Es ist auch hierbei zu beachten, daß die in den Noten
‚ereinbarten Bestimmungen ausdrücklich in Kraft gesetzt
werden müssen. Bevor daher die Waren auf Grund der
Bestimmungen dieser Noten deklariert werden, ist es
dringend erforderlich, sich zu vergewissern, ob die Zollstellen
 bereits mit entsprechender Weisung versehen sind.
Die Deutsche und die Französische Regierung, die durch
Jas am heutigen Tage unterzeichnete Protoko!l gewisse aus
der Anwendung des deutsch-französischen Handelsabkommens
 sich ergebende Fragen geregelt haben, haben im
übrigen gewisse Fragen verwaltungsmäßiger oder verordıungsmäßiger
 Art klarstellen wollen, die nach den Erfahrungen
 der letzten Monate im Interesse der Handelsbeziehungen
 zwischen den beiden Ländern einer Lösung
bedürfen, und haben zu diesem Zweck folgende Schreiben
 gewechselt:

Paris, den 20, Juni 1928.
Herr Präsident!
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie die Güte
gehabt, mir folgendes mitzuteilen:
„Die Französische Delegation hat den Wunsch ausgesprochen,
 daß die Einfuhr von französischem Vieh
nicht durch veterinäre Einfuhrerschwerungen behindert
wird, die nicht durch deuische zwingende gesetzliche Vorschriften
 begründet sind,
Die Deutsche Delegation hat die Erleichterungen gearüft,
 die für die Ausfuhr von französischem Vieh vorbehaltlich
 aller nötigen sanitären und veterinären Sicherungen
 in Deutschland eingeräumt werden können,
Ich schlage Ihnen vor, daß das nach den Häfen von
Hamburg und Bremen eingeführte lebende Vieh daselbst
dieselben Erleichterungen genießen soll wie das dänische
Vieh, das in denselben Häfen eingeführt und zur Abschlachtung
 in den besonders eingerichteten Seegrenzschlachthöfen
 zugelassen wird *“

Öinkommensieuerveroranung für ausgeschlossen erach
ei. auf die Bilanzen und Bilanzwerte der Inflattons
eit zurückzugehen und das Prinzip der Bilanzkonti
1uilät für die erste Veranlagung nicht aufroechterhal
en vgl. Strutz Handbuch des Reichssteuerrechts
5. 438). Dieser Grundsatz muß auch für das Saarsebiet
 gelten, da ein Zurückuchen auf die Zahlen der,
nflationsjahre zu vollständig willkürlichen Foststolungen
 führen maß una die Einführung einer stabilen
Vährung den Zwoek verfolgte. Handel und Vorkehi
iuf cine neue Grundlage zu stellen. Hierfür sprich!
much 8 12 der Anlage zur Währungsverordnung, de:
‚usdrücklich besagt, daß die zilfernmäbigen Verände
‘ungen im Verhällnis zwischen Frankeneröffnungs
lanz und Markendbilanz keine Steuerpflicht bogrün
len, gleichgültig, ob es sıch um Gesellschaften oder
yuchführende Einzelpersonen handelt.
Hiernach nahm der Steuersenal des Oberverwal
ungsgerichtes an, daß das Buchprüfungsamt und ihm
olgend die Berufungskommtasion bei der Woerlermitteung
 der Eröffnungsbilanz von einer unzutroffenden
vusiegung der für die Wertherechnung in Belracht
sommenden Bestimmungen ausgegangen ist, die als
zeselzesverletzung anzuschen ist, Auf die erhobenen
zeschwerden waren daher die Entscheidungen der
Zerufungskommission aufzuheben und, da neue Tosl
4ellungen über den wirklichen gemeinen Werl des
Narenlagers, Autos ele, zu machen sind, die Sachen
.wecks anderweiligen Verhandlungen und Entschei
lung zurückzuverweisen

er

T

I x.

Ich beehre mich, den Eingany zu bestätigen und Ihnen
jür diese Mitteilung zu danken, von der ich im Namer
der Französischen Regierung Kenntnis genommen habe.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meine
1ohen Wertschäizung.
(gez.) M. Bokanowski.
Herr Minister!
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir fol
zendes mitgeteilt:
„Sie haben mir erklärt, daß vor Inkraitsetzung des
leutsch-französischen Handelsabkomimens vom 17, Äugust
‚927 vernickelte Kunst- und Ziergegenstände
ıus Kupfer nicht nach den Sätzen der Nummer 573.
‚sondern nach denjenigen der Nummer 379 (vernickelte
Varen) verzollt wurden.
Nachdem diese Eintarifierung auf Grund einer in Nr. 510
les Boulletin Douanier veröffentlichten Entscheidung abzeändert
 worden ist, haben einige deutsche Importeure
lie Gegenstände, um die es sich handelt, weiter als verıckelte
 Waren deklariert, obwolil sie unter die Sätze der
Nummer 573 fallen.
Da diese Deklarationen zu Strafmaßnahmen geführ!
1aben, haben Sie an mich die Frage gerichtet, ob es
ıicht möglich wäre, die in Verfolg des Strafverfahrens ver
ıängten Strafen zu erlassen.
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Zoll-‚erwaltung
 alle diese Fälle durch einfache Rückzahlung er
edigen wird,
Ich beehre mich, Ihnen für die Mitteilung zu danken
‚on der ich im Namen der Deutschen Regierung Kennt
nis nehme.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck ımeineıusgezeichnetsten
 Hochachtung.
(vez.) Posse.

Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
‚om heutigen Tage zu bestätigen, mit welchem Sie
nir folgendes mitgeteilt haben:
„Da sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Eintarifierung
‚on vollen Mauerziegeln (sogenannter holländischer Klinxer)
 und Platten von 40 mm Dicke oder mehr, die
n Birkenfeld aus dem stark eisenhaltigen gewöhnlicher
Ton dieser Gegend hergestellt werden, übergeben haben
ibergaben Sie mir für die Eintarifierung einige Musteı
lieser Waren, die nach Ihren Angahen mit der Strang
jresse hergestellt werden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.