Full text : 33.1928 (0033)

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die Frage auflgeworfen, ob nicht auch im Saargebiet
durch entsprechende Vorschriften wie im übrigen
Deutschland*) die Möglichkeit geschaffen werden
müsse, Streitfragen nicht im langjährigen Prozeßweg
zu entscheiden, sondern die Klärung bestimmter Streitpunkte
 dadurch herbeizuführen, daß das Finanzministerium
 beim Obersten Finanzgericht
ein Gutachten über den Fall einholt und dieses
Gulachten alsdann als Grundlage für seine weitere
Stellungnahme und für die an die Finanzbehörden zu
erlassenden Anweisungen benutzt. Sollte der vorliegende
 grundsälzliche Streitfall, der viele Jahre zu
spät zur Entscheidung gekommen ist, Anlaß dazu
geben, dieses System der Gutachteneinholung auch im
Saargebiet einzuführen, dann würde aus der vorliegenden
 Angelegenheit, die vielen Unternehmungen große
Schwierigkeiten gebracht hat. der Wirtschaft doch noch
ein Segen erwachsen,
Auf Grund der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung
 werden sich die schwebenden Prozesse in
Kürze wohl ohne weiteres erledigen. Es ergibt sich
ılle Frage, was geschieht, mit den meist kleineren
Unternehmungen, die trotz zu Unrecht erfolgter Veranlagung
 auf den Rechtsmittelzug verzichtet haben?
Für diese Firmen, denen man eine selbständige Beurteilung
 des rechtlich durchaus nicht einfachen Streil-Falles
 nicht zufraucn kann, war die Autorität des
aunmehr vom Obersten Finanzgericht völlig desavouierten
 Buchprüfungsamtes, dessen Gutachten ihnen im
orslen Rechtsmittelzug mit allem Nachdruck vorgetragen
 wurde, entscheidend dafür, duß sie auf weitere
Verfolgung der Angelegenheit, für deren Bearbeitung
sie sich nicht die nöligen Kenninisse zulrauten, verzichlen
 mußten, Es wird unbedingt der Billigkeit entsprechen,
 wenn Anträge dieser betroffenen Firmen
auf Grund des & 108 AO. durch Steuererlaß im
Billigkeitswege gehbührende Berücksichtigung finden
Aus den Gründen:
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission
an B 7,8 und 9,27. betr. die Veranlagung zur Einkomnen-
 und Gewerbesteuer pro 1923 und 1924 und zur
Vermögenssteuer 1923/25, auf welche hier Bezug genommen
 wird, hat der Kaufmann ..... form- und
(ristgerecht Beschwerde eingelegt. Er bemängelte zunächst.
 daß seine Einwendungen gegen den Bericht
Jes Buchprüfungsamies, die er dem Finanzamt
St. Wendel gegenüber gemacht habe, der Berufungskommission
 nicht bekanntgegeben worden seien. Seine
Einwendungen seien folgende: Das Buchprüfungsaml
habe die Eröffnungsbilanz zu Unrecht herabgesetzt, in
lem es insbesondere das Warenlager zu niedrig einge:
schätzt habe. Die Inflationsjahre hätten eine derartige
 Verzerrung der Buch- und Bilanzzahlen gebracht,
 daß sie für die Errechnung des Kapitals am
1. Januar 1923 nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Dies habe das Buchprüfungsamt getan und sei hierdurch
 zu dem ganz unmöglichen Ergebnis gelangt, daß
mit einem Anfangskapital von 157770 Fr. in drei
Jahren 533 370 Fr. verdient worden seien, Die Warenbestände
 seien früher ordnungsmäßig in den Büchern
mit den Einstandspreisen angegeben worden. Das
Buchprüfungsamt suche nun unler Berücksichtigung
lieser Zahlen den vermuleten Gewinn aus dem Jahre
1922 für das Jahr 1923 durch Umbilanzierung zu er
fassen, obgleich der Gesetzgeber für die Franken:
eröffnungsbilanz eine neue Bewertung zugelassen habe.
Das Buchprüfungsamt übersehe hierbei. daß auch sein
Geschäft Entwertungsschaiden erlitten habe, den er
Til seinen Lieferanten gelragen habe. Wenn es den
Uchernahmepreis des Lagers im Jahre 1922 heranziehe,
 um darauf seine Berechnungsmethode zu stülzen,
so beachte es nichl. daß damals sein Vater ihm das
u oöschäft zur Gründung einer Existenz übergeben und
nicht elwa zum Tagespreis verkauft habe. Eine Umrechnung
 dieses Preises zum Tageskurs sei daher
unzulässig. So gelange das Buchprüfungsamt zu einer
willkürlichen Errechnung des Warenbestandes. des
*) Der im Saargebiet nicht eingeführte 8 43 AO.
autet: Der Reichsminister der Finanzen kann Fragen
ler Auslegung der Steuergesetze dem Reichsfinanzhof
zur Begutachtung vorlegen. Im Falle des 8 32 Abs. 4
nat die oberste Landesbehörde die gleiche Befugnis bei
Tragen der Auslegung der Landessteuergesetze

zZinkommens und des Vermögens. Das Auto sei mil
tem Verkaufspreis von 16 000 Fr., das dem Tagesweri
>ntspreche, in _dıe Bilanz gesetzt worden. Richtig sei
ıuch die von dem Buchprüfungsamt beanstandete Ein-;elzung
 eines Kaulionsbetrages mit 2000 Fr., denn am
l., Januar 1923 sei ihm bekannt gewesen. daß die
saution auf diesen Betrag aufzuwerten sei. Die Er-1euerung
 der Lichtanlage gehöre zum Unkostenkontr
ınd sei nicht als Neuanlage anzusehen.
Im übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Die drei Entscheidungen der Berufungskommission
verden von dem Beschwerdeführer in gleicher Weise
ingefochten, weil sie bei der Veranlagung zur Einsonımen-,
 Gewerbe- und Vermögenssteuer, den Fest:
;tellungen des Buchprüfungsamts folgend. die Eröffıungsbilanz
 für das Jahr 1923 unrichtig bewertel
hätten und dadurch auch zu einer unrichtigen Fest
;tellung des Einkommens bzw. Vermögens gekommen
vären. Es wurden daher die vorliegenden drei Be:
:chwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
Jer Beschwerdeführer hat zunächst gerügt, daß der
Zerufungskommissıon seine Einwände gegen den Beocht
 des Buchprüfungsamtes nicht bekanntgegeben
worden seien, Er will offenbar geltend machen; daß
hm der Anspruch auf Gehör verkümmert worden sei
is ist unzulässig. einen Steuerpflichtigen auf Grund
‚on Feststellungen zu belasten. zu denen sich zu
iußern ihm keine Gelegenheit geboten wurde. Nach
len Akten hat Beschwerdeführer durch Schreiben vom
20. August 1926 die Zusendung des vollständigen Buchrüfungsberichtes
 beantragl. Bl. 51 Akt. 1923. Durch
Schreiben vom 19. September 1926 sind ihm Abschriften
 des Buchprüfungsberichtes übersandt worden
nit dem Anheimgeben. zu den Berichten innerhalb
L4 Tagen Stellung zu nchmen. Da er dieser Auforderung
 nicht nachkam, ist er am 6. November
926 erinnert worden, ‘Bl. 54° Seine Antwort hierauf
om 4. Dezember 1926 gelangte am 27. Dezember
926 an die Berufungskommission, welche am 20.
anuar 1927 entschied. Die Stellungnahme in dem
\ntwortschreiben vom 4. Dezember 1926 war allerlings
 keine vollständige. Er wollle noch eingehender
ich zu dem Gutachten des Buchprüfungsamtes er-Jären.
 Dies ist aber erst durch die Beschwerdeschrift
jeschehen. Doch hatte er Gelegenheit gehabt. sie
schon früher der Berufungskommission einzureichen
Nsoweit ist daher sein Einwand unbegründet. Was
ıun die Beanstandungen selpst anlangt, so rügt der
3Zeschwerdeführer in erster Linie die Bewertung des
Varenlagers für die Ermitlielung der Frankeneröffıungsbilanz.
 Er selbst schätzte die am 1. Januar
1923 vorhandenen Waren mit 360000 Fr. ein unter
Zerücksichligung der Anschaffungspreise und des
Varenbestandes vom 31. Dezember 1923 mit 431 00€
“ranken. Das Buchprüfungsamt, dem in seinen Festellungen
 die Berufungskommission folgt, setzte den
3estand um 100000 Fr. niedriger an. Während deı
3eschwerdeführer die Neubewertung des Lagers verangt,
 griff das Buchprüfungsaml für die Bewertung
auf die Bilanzangaben der früheren Markjahre zurück
is vertritt insoweit den Gesichtspunkt der Kontiıuität
 der Bilanz. Je nachdem, ob die Markschluß-»ilanz
 das Lager nach Gestehungspreisen oder nach
"agespreisen bewertet, verlangt es die Umrechnung
äüeser in Franken nach dem Kurs des betreffenden
“ages.
Dieser Ansicht hat sich der Steuersenat des Obererwaltungsgerichts
 nicht anzuschließen vermocht. Die
38 8 und 14 EStVO. verweisen für die Gewinnberechı1ung,
 Invenlur und Bilanz auf die Vorschriften des
Jandelsgesetlzhuches sowie die Gebräuche des ordeni
ichen Kaufmanns. Nach 8 40 HGB. sind bei Auf
ellung des Inventars und Bilanz die Vermögensgegen-;tände
 nach dem Werte anzuseizen., der ihnen in
lem Zeitpunkt beizulegen ist, in welchem die Auf-;tellung
 stattfindet. Hieraus ergibt sich. daß grund-;ätzlich
 der gemeine Wert einzusetzen ist. Daneben
jestattet der Artikel 13 der Ausführungsbestimmungen
zur Einkommensteunerverordnung dem Steuerpflichtigen.
lie zum Verkauf bestimmten Gegenstände mit dem
\nschaffungs- oder Herstellungspreis in Ansatz zu
ringen, bestimmt aber weiter, daß bei Ermittelung des
Einkommens die Kontinuität der Bilanzen nicht durchbrochen
 werden durfte und daß der Steuerpflichtige
            
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